Rechtsprechung
| BVerwG, 29.12.1993 - 1 WB 90.93 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Versetzung eines Berufssoldaten - Anordnung einer aufschiebenden Wirkung
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 23.01.1991 - 1 WB 157.88
Beschwerde gegen eine Versetzung eines Soldaten auf Zeit - Vorliegen eines …
Auszug aus BVerwG, 29.12.1993 - 1 WB 90.93
Dabei durfte auch berücksichtigt werden, daß dann, wenn Spannungen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - wie hier - im wesentlichen darin begründet sind, daß der Untergebene den Grundsatz von Befehl und Gehorsam in der konkreten Verwendung nicht mehr oder nicht voll akzeptiert, das Spannungsverhältnis durch die Wegversetzung des Untergebenen gelöst werden darf (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88 -). - BVerwG, 11.01.1989 - 1 WB 156.88
Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei …
Auszug aus BVerwG, 29.12.1993 - 1 WB 90.93
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 11. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 156.88 - m.w.N.).
- BVerwG, 25.01.1995 - 1 WB 51.94
Voraussetzungen einer vorzeitigen Beendigung der Auslandsverwendung eines …
Der gleichtzeitig vom Antragsteller gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der verfügten Versetzung wurde vom Senat mit Beschluß vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 1 WB 90.93 - zurückgewiesen.Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 973/93 -, die Akte im Verfahren BVerwG 1 WB 90.93 sowie die Personalstammakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
- BVerwG, 18.12.1998 - 1 WB 86.98
Dienstvergehen eines Berufssoldaten - Beantragung einer Versetzung
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt hat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 1 WB 90.93 -, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 54.95 -, vom 24. November 1997 - BVerwG 1 WB 72.97 - und vom 26. Februar 1998 - BVerwG 1 WB 4.98 -). - BVerwG, 26.02.1998 - 1 WB 4.98
Versetzung eines Berufssoldaten auf einen anderen Posten - Anspruch auf eine …
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [211 f.]>, vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 1 WB 90.93 -, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 54.95 - und vom 24. November 1997 - BVerwG 1 WB 72.97 -).
- BVerwG, 26.05.1998 - 1 WB 30.98
Klage gegen die Versetzung eines Soldaten - Anspruch auf Einsatz an einem …
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Versetzungsverfügung kommt nur dann in Betracht, wenn sich bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben und dem Soldaten durch die sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 1 WB 90.93 - und vom 13. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 26.98 -). - BVerwG, 13.05.1998 - 1 WB 26.98
Beschwerde eines Stabsoffiziers gegen seine Versetzung - Antrag auf beschleunigte …
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Versetzungsverfügung kommt nur dann in Betracht, wenn sich bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch die sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr: vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 1 WB 90.93 -, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 54.95 -, vom 24. November 1997 - BVerwG 1 WB 72.97 - und vom 26. Februar 1998 - BVerwG 1 WB 4.98 -). - BVerwG, 18.11.1994 - 1 WB 85.94
Versetzung vom Stabsmusikkorps der Bundeswehr zum Heeresmusikkorps - Betreiben …
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 1 WB 90.93 - m.w.N.). - BVerwG, 16.05.1994 - 1 WB 32.94
Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher …
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 1 WB 90.93 -). - BVerwG, 10.12.1996 - 1 WB 106.96
Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher …
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des in der Hauptsache gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung, aber durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]> und vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 1 WB 90.93 -). - BVerwG, 03.03.1997 - 1 WB 11.97
Voraussetzungen und Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden …
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des in der Hauptsache gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung, aber durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]> und vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 1 WB 90.93 -).
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