Rechtsprechung
| BVerwG, 11.02.1987 - 1 WB 91.86 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anfechtung eines Dienstpostenwechsels - Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses - Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse - Erfordernis der Nachbesetzung eines Dienstpostens - Anwartschaft durch vorübergehende Verwendung eines Soldaten auf einer ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79
Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch …
Auszug aus BVerwG, 11.02.1987 - 1 WB 91.86
Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ermessensausübung kann hingegen vom Senat nur daraufhin Überprüft werden, ob der BMVg den Antragsteller bei seiner Entscheidung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm Insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; BVerwGE 73, 51 f.).
- BVerwG, 23.06.1988 - 1 WB 43.88
Rechtsmittel vor dem Bundesverwaltungsgericht - Anerkennung der besonderen …
Eine Herabsetzung oder -stufung liegt in einer dienstgradgerechten Folgeverwendung in derselben Besoldungsgruppe in keinem Fall (BVerwG Beschlüsse vom 11. August 1982 - 1 WB 22/81 - und vom 22. März 1988 - 1 WB 63/87), auch wenn der Soldat zuvor vorübergehend auf einem höherwertigen Dienstposten verwendet worden ist (BVerwG Beschluß vom 11. Februar 1987 - 1 WB 91/86).Die vorübergehende Verwendung eines Soldaten auf einer höherdotierten Stelle gibt ihm keine Anwartschaft im Rechtssinne darauf, auf dieser Stelle weiter verwendet zu werden (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 53, 115; BVerwG Beschluß vom 11. Februar 1987 - 1 WB 91/86 - m.w.N.).
- BVerwG, 03.12.1987 - 1 WB 190.86
Höherstufung eines Dienstpostens - Dezernatsleiter - Dienstpostenwechsel - …
Denn der BMVg war im Rahmen der ihm obliegenden Stellenbewirtschaftung gehalten, für eine dienstpostengerechte Verwendung des Antragstellers Sorge zu tragen (vgl. § 18 BBesG; BVerwG Beschluß vom 11. Februar 1987 - 1 WB 91/86 - m.w.N.).Eine derartige Zusage liegt aber nur dann vor, wenn eine hoheitliche Selbstverpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle befugt ist (BVerwG Beschluß vom 11. Februar 1987 - 1 WB 91/86 - m.w.N.).
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