Rechtsprechung
| BVerwG, 16.08.1990 - 1 WB 93.90 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Beförderungswürdigkeit eines Soldaten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - Vorgehen gegen die fernschriftliche Weisung eines Amtschefs der Bundeswehr bei dessen Weisung zur Benutzung bestimmter Einrichtungen im lebensbedrohenden ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 13.12.1990 - 1 WB 107.90
Anspruch von Patienten auf eine erfolgversprechende Heilbehandlung - Eingriff in …
Auszug aus BVerwG, 16.08.1990 - 1 WB 93.90
Unter dem 15. Juni 1990 stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der beim Senat unter dem Aktenzeichen 1 WB 107/90 anhängig ist.Die Akte im Hauptsacheverfahren 1 WB 107/90, die Beiakte des BMVg zu diesem und zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren sowie die Personalakte des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
- BVerwG, 18.04.1991 - 2 WDB 3.91
Sanitätsoffizier - Vorläufige Dienstenthebung - Dienstpflichtverletzungen - …
Die Frage der Überweisung von Patienten an die GHS sei durch den 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts unanfechtbar dahingehend entschieden worden, daß der Befehl des Chefarztes vom 20. Juni 1989 in der Fassung vom 12. Juli 1989 rechtmäßig und verbindlich gewesen sei (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 16. August 1990 - 1 WB 93/90 - und vom 13. Dezember 1990 - 1 WB 107/90).Der 1. Wehrdienstsenat hat hinsichtlich der Überweisung von Patienten durch den Soldaten an die GHS und der Belegung von Betten der Hals-, Nasen- und Ohrenabteilung des Bundeswehrkrankenhauses U. mit Zivilpatienten unanfechtbar entschieden, daß einerseits der Befehl des Chefarztes vom 20. Juni 1989 in der Fassung vom 12. Juli 1989 rechtmäßig und verbindlich war (BVerwG Beschlüsse vom 16. August 1990 - 1 WB 93/90 - und vom 13. Dezember 1990 - 1 WB 107/90) und andererseits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Aufhebung der Befehle des Amtschefs Sanitätsamt der Bundeswehr vom 25. April und 27. Juni 1989 wegen der Belegung der Abteilung V des Bundeswehrkrankenhauses U. mit Soldaten und Zivilpatienten mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig war, weil der Soldat das zunächst eröffnete Disziplinarbeschwerdeverfahren gegen den ihm von seinem Disziplinarvorgesetzten erteilten Verweis vom 16. August 1988 durch rechtswirksame Rücknahmeerklärung beendet hat (BVerwG Beschluß vom 13. Dezember 1990 - 1 WB 82/90).
- BVerwG, 13.12.1990 - 1 WB 107.90
Anspruch von Patienten auf eine erfolgversprechende Heilbehandlung - Eingriff in …
Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 16. August 1990 zurückgewiesen (1 WB 93/90).Die Akte im Verfahren 1 WB 93/90 und die Beschwerdeakten des BMVg - 484/90 und 503/90 - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 16. August 1990 (1 WB 93/90) entschieden hat, nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller seine Beschwerde und weitere Beschwerde im Schriftsatz vom 15. Januar 1990 zurückgenommen hätte.
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