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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.06.1988 - 1 WB 97.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,4064
BVerwG, 15.06.1988 - 1 WB 97.88 (https://dejure.org/1988,4064)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.1988 - 1 WB 97.88 (https://dejure.org/1988,4064)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 1988 - 1 WB 97.88 (https://dejure.org/1988,4064)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Einräumung des öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen - Gerichtliche Nachprüfbarkeit des Vorliegens eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung als unbestimmter Rechtsbegriff - Bindung der für die ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch …

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1988 - 1 WB 97.88
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51 ff. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78] m.w.N.).

    Daß die Berufstätigkeit der Ehefrau einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegensteht, hat der Senat ebenfalls schon wiederholt entschieden (vgl. BVerwG NZWehrr 1978, 151; BVerwGE 73, 51, 53) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79].

  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1988 - 1 WB 97.88
    über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].

    Bei der Bewertung der nicht zu verkennenden Härten, die dem Antragsteller und seiner Familie durch seine Versetzung nach I. entstehen, ist zu berücksichtigen, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses der freiwillig längerdienender Soldaten und der Berufssoldaten gehört (vgl. BVerwGE 43, 215; 53, 95) [BVerwG 11.11.1975 - I D 59/75].

  • BVerwG, 11.11.1975 - 1 WB 24.75
    Auszug aus BVerwG, 15.06.1988 - 1 WB 97.88
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51 ff. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78] m.w.N.).

    Bei der Bewertung der nicht zu verkennenden Härten, die dem Antragsteller und seiner Familie durch seine Versetzung nach I. entstehen, ist zu berücksichtigen, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses der freiwillig längerdienender Soldaten und der Berufssoldaten gehört (vgl. BVerwGE 43, 215; 53, 95) [BVerwG 11.11.1975 - I D 59/75].

  • BVerwG, 17.03.1988 - 1 WB 81.87

    Anspruch eines Soldaten auf örtliche oder fachliche Verwendung - Überprüfung …

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1988 - 1 WB 97.88
    Fachliche oder örtliche Verwendungswünsche des Soldaten und entsprechende Verwendungsvorschläge seiner Vorgesetzten binden die für die Personalführung zuständigen Stellen nicht in ihren Verwendungsentscheidungen (vgl. BVerwG Beschluß vom 17. März 1988 - 1 WB 81/87 - m.w.N.).

    Daß die SDH als zuständige Stelle dem Antragsteller zugesagt hätte, künftig nur in P. verwendet zu werden (vgl. zur Verbindlichkeit einer Zusage: BVerwG Beschluß vom 17. März 1988 a.a.O.), hat der Antragsteller selbst nicht behauptet.

  • BVerwG, 29.08.1984 - 1 WB 79.82

    Nachzubesetzender Dienstposten - Versetzung - Dienstliches Bedürfnis - …

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1988 - 1 WB 97.88
    Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben, weil der Dienstposten eines Feuerleitfeldwebels Raketenwerfer 110 SF bei der III./ArtS in I. zum 1. Juli 1988 frei und zu besetzen ist (vgl. BVerwGE 76, 255 f.; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - Nr. 5 Buchstabe a).
  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 57.78

    Anfechtungsantrag - Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung - …

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1988 - 1 WB 97.88
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51 ff. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78] m.w.N.).
  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 WB 86.87

    Versetzung eines Soldaten - Rechtsmittel gegen eine Versetzungsverfügung an einen …

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1988 - 1 WB 97.88
    Wenn die Ehefrau des Antragstellers nicht bereit ist, mit dem Antragsteller an den neuen Dienstort umzuziehen und dadurch möglicherweise eheliche Schwierigkeiten entstehen, handelt es sich um eine persönliche Entscheidung des Antragstellers bzw. seiner Ehefrau, die der Senat nicht zu bewerten hat, die ihm aber auch keinen Anlaß gibt, seine bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen, wonach die Entscheidung der Ehefrau, nicht mit dem Antragsteller an dessen Dienstort umzuziehen, eine Versetzung grundsätzlich nicht hindert (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 11. Dezember 1984 - 1 WB 26/84 - m.w.N. und vom 15. März 1988 - 1 WB 86/87).
  • BVerwG, 11.11.1975 - 1 D 59.75
    Auszug aus BVerwG, 15.06.1988 - 1 WB 97.88
    Bei der Bewertung der nicht zu verkennenden Härten, die dem Antragsteller und seiner Familie durch seine Versetzung nach I. entstehen, ist zu berücksichtigen, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses der freiwillig längerdienender Soldaten und der Berufssoldaten gehört (vgl. BVerwGE 43, 215; 53, 95) [BVerwG 11.11.1975 - I D 59/75].
  • BVerwG, 29.11.1988 - 1 WB 91.88

    Versetzung eines Berufssoldaten - Entscheidung des zuständigen militärischen …

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1988 - 1 WB 97.88
    Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat in seinem Beschwerdebescheid vom 7. März 1988 und in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 1988, mit der er den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dem Senat vorgelegt hat (Verfahren 1 WB 91/88), die Gründe dargelegt, die für eine Auswahl gerade des Antragstellers und nicht für die des vom Antragsteller genannten Oberfeldwebels K. maßgebend waren.
  • BVerwG, 26.05.1988 - 1 WB 55.88

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Versetzung eines …

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1988 - 1 WB 97.88
    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 26. Mai 1988 - 1 WB 55/88).
  • BVerwG, 11.12.1984 - 1 WB 26.84

    Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Soldaten - Kommandierung und Versetzung eines …

  • BVerwG, 29.11.1988 - 1 WB 91.88

    Versetzung eines Berufssoldaten - Entscheidung des zuständigen militärischen …

    Einen mit Schriftsatz vom 30. Mai 1988 gestellten Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung begehrte (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), hat der Senat mit Beschluß vom 15. Juni 1988 - 1 WB 97/88 - zurückgewiesen.

    Daß die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe aus dem familiären Bereich auch unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes, daß bei Versetzungsentscheidungen stets die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) zu beachten ist, der Versetzung nicht entgegenstehen, hat der Senat in seinem Beschluß vom 15. Juni 1988 - 1 WB 97/88 - in dem Verfahren über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im einzelnen dargelegt.

  • BVerwG, 12.07.1988 - 1 WB 116.88

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Berücksichtigung des öffentlichen …

    Wenn die Ehefrau des Antragstellers nicht bereit ist, mit dem Antragsteller an den neuen Dienstort umzuziehen, handelt es sich um eine persönliche Entscheidung seiner Ehefrau, die der Senat nicht zu bewerten hat, die ihm aber auch keinen Anlaß gibt, seine bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen, wonach die Entscheidung der Ehefrau, nicht mit dem Antragsteller an dessen Dienstort umzuziehen, eine Versetzung grundsätzlich nicht hindert (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Juni 1988 - 1 WB 97/88 - m.w.N.).
  • BVerwG, 20.07.1993 - 1 WB 5.93

    Personalmaßnahmen der Bundeswehr - Beschwerde gegen eine Versetzungsverfügung der …

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten dessen Versetzung nicht hindert (BVerwGE 73, 51 [53]; Beschluß vom 15. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 97.88 -).
  • BVerwG, 31.08.1988 - 1 WB 144.88

    Versetzung eines Soldaten - Erfordernis eines dienstlichen Bedürfnisses - …

    Wenn die Ehefrau des Antragstellers nicht bereit ist, mit dem Antragsteller an den neuen Dienstort umzuziehen, handelt es sich um eine persönliche Entscheidung seiner Ehefrau, die der Senat nicht zu bewerten hat, die ihm aber auch keinen Anlaß gibt, seine bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen, wonach die Entscheidung der Ehefrau, nicht mit dem Antragsteller an dessen Dienstort umzuziehen, einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Juni 1988 - 1 WB 97/88 - m.w.N.).
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