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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.04.1976 - I WB 98.74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,90
BVerwG, 01.04.1976 - I WB 98.74 (https://dejure.org/1976,90)
BVerwG, Entscheidung vom 01.04.1976 - I WB 98.74 (https://dejure.org/1976,90)
BVerwG, Entscheidung vom 01. April 1976 - I WB 98.74 (https://dejure.org/1976,90)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 53, 163
 
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Wird zitiert von ... (105)

  • BVerwG, 25.02.1982 - 1 WB 92.81

    Hochschule der Bundeswehr - Zulassung zum Studium - Restdienstzeit

    Ein solcher Fehlgebrauch des Ermessens ist hier nicht feststellbar, wobei zu bedenken ist, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller zum nächsten Zeitpunkt zum Studium zuzulassen, nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur noch mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte (BVerwGE 53, 163, 164) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74].

    Es ist stets zu bedenken, daß die Ausbildung kein Selbstzweck ist, sondern an den dienstlichen Bedürfnissen ausgerichtet bleiben muß (BVerwGE 53, 163, 165) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74].

    Der BMVg handelt nicht ermessensfehlerhaft und verletzt insbesondere nicht seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), wenn er bei der Zulassung zum Studium die in der allen Soldaten zugänglichen ZDv 20/6 (und bereits seit mindestens 1976 in - insoweit gleichlautenden - entsprechenden Erlassen, vgl. BVerwGE 53, 163, 164) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74] vorausgesetzte "Restdienstzeit" von sieben Jahren (ab 2. April 1981: "nach Abschluß des Studiums"; vorher "nach Abschluß der fünfjährigen Offizierausbildung") von allen Offizieren fordert.

    Der BMVg handelt jedoch nicht ermessensfehlerhaft, wenn er auch in diesen Fällen durchweg auf der "Restdienstzeit" nach Abschluß des Studiums besteht und eine Anrechnung von früheren Verwendungszeiten als Offizier ablehnt (BVerwG Beschluß vom 1. April 1976 - 1 WB 98/74 - insoweit in BVerwGE 53, 163 f nicht abgedruckt).

    Hätte nämlich der BMVg den Antragsteller im April 1981 bei richtiger Ermessensausübung zum Studium zulassen müssen, so hätte dieser den inzwischen eingetretenen Zeitverlust nicht zu vertreten (BVerwGE 53, 163, 165 f) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74].

  • BVerwG, 10.06.1986 - 1 WB 101.85

    Voraussetzungen der Zulassung zum Studium an einer Hochschule der Bundeswehr - …

    Ein solcher Fehlgebrauch des Ermessens ist hier nicht feststellbar, wobei zu bedenken ist, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller zum nächsten Zeitpunkt zum Studium zuzulassen, nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur noch mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte (BVerwGE 53, 163, 164) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74].

    Es ist stets zu bedenken, daß die Ausbildung kein Selbstzweck ist, sondern an den dienstlichen Bedürfnissen ausgerichtet bleiben muß (BVerwGE 53, 163, 165) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74].

    Der BMVg handelt jedoch nicht ermessensfehlerhaft, wenn er auch in diesen Fällen durchweg auf einer angemessenen Nutzungszeit nach Abschluß des Studiums besteht und eine Anrechnung von früheren Verwendungszeiten als Offizier ablehnt (BVerwG Beschluß vom 1. April 1976 - 1 WB 98/74 - insoweit in BVerwGE 53, 163 ff. nicht abgedruckt).

    Hätte nämlich der BMVg den Antragsteller im Dezember 1984 bei richtiger Ermessensausübung zum Studium zulassen müssen, so hätte dieser den inzwischen eingetretenen Zeitverlust nicht zu vertreten (BVerwGE 53, 163, 165 f.) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74].

  • BVerwG, 28.01.1981 - 1 WB 173.79

    Anspruch auf Zulassung zum militärischen Auswahllehrgang für die Laufbahn der …

    Er begehrt damit eine bestimmte Verwendung (vgl. BVerwGE 46, 20, 22 [BVerwG 26.09.1972 - I WB 183/71]; 53, 265, 267 [BVerwG 16.03.1977 - I WB 137/76]; BVerwG Beschluß vom 1. April 1976 - 1 WB 98/74).

    Ein solcher Fehlgebrauch des Ermessens ist hier nicht feststellbar, wobei zu bedenken ist, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller zum nächsten Auswahllehrgang einzuberufen, nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur noch mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte (BVerwG Beschluß vom 1. April 1976 - 1 WB 98/74).

    Es ist stets zu bedenken, daß die Ausbildung kein Selbstzweck ist, sondern an den dienstlichen Bedürfnissen ausgerichtet bleiben muß (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 24. Februar 1976 - 1 WB 43/75 - undvom 1. April 1976 - 1 WB 98/74).

    Hätte nämlich der BMVg den Antragsteller im Jahre 1978 bei richtiger Ermessensausübung zulassen müssen, so hätte dieser den inzwischen eingetretenen Zeitverlust nicht zu vertreten (vgl. BVerwG Beschluß vom 1. April 1976 - 1 WB 98/74 - m.w.N.).

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