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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.10.2007 - 1 WF 284/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,9979
OLG Hamm, 23.10.2007 - 1 WF 284/07 (https://dejure.org/2007,9979)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.10.2007 - 1 WF 284/07 (https://dejure.org/2007,9979)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - 1 WF 284/07 (https://dejure.org/2007,9979)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PKH-Bewilligung in FGG -Sachen: Geringere Anforderungen an die Erfolgsaussichten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsatz der Erforderlichkeit einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei Familiensachen wie Sorgerechtsvewrfahren und Umgangsverfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Verbesserung der Lage des Antragstellers durch Regelungspflicht des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 420
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 17.05.2001 - 1Z BR 28/01

    Anfechtbarkeit einer Beweisanordnung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.10.2007 - 1 WF 284/07
    Eine solche Verbesserung der Lage des Antragstellers ist in der Regel bereits dadurch gegeben, dass das Familiengericht ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein, im Kindeswohlinteresse eine Regelung treffen muss und sich nicht auf die Zurückweisung des Antrags beschränken kann (OLG Nürnberg FamRZ 2002, 108).
  • OLG Hamm, 16.08.2016 - 2 WF 46/16

    Prüfung der Erfolgsaussicht eines Antrags im Sorgerechtsverfahren

    Rn. 13 Der Grundsatz der Erforderlichkeit einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (vgl. § 114 ZPO) gilt in Familiensachen wie Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren nicht in gleicher Weise wie in Rechtsstreitigkeiten, die sich nach der ZPO richten (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2008, 420).

    Rn. 14 Grundsätzlich gilt vielmehr, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren bereits dann gegeben ist, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, ggfs. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 1157, bei juris Langtext Rn 2; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1528, m.w.N.; OLG Hamm, FamRZ 2008, 420; OLG Nürnberg, FamRZ 2002, 109f: zum Umgangsverfahren).

    Des Weiteren ergeben sich Einschränkungen des genannten Grundsatzes auch daraus, dass die Anträge der Beteiligten in diesen Verfahren lediglich als Anregungen an das Gericht zu verstehen sind, die zwar das Verfahren einleiten, das Gericht jedoch nicht binden können, da es den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss und sodann eine Entscheidung zu treffen hat, die zwar die Interessen der Kindeseltern als Verfahrensbeteiligte berücksichtigt, jedoch in erster Linie dem Kindeswohl verpflichtet ist (vgl. zum Vorstehenden: OLG Hamm, FamRZ 2008, 420).

  • OLG Düsseldorf, 06.02.2019 - 3 WF 134/18
    Rn. 14 1.Zwar gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (vgl. § 114 ZPO) in Familiensachen wie Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren nicht in gleicher Weise wie in Rechtsstreitigkeiten, die sich nach der ZPO richten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 WF 284/07 -FamRZ 2008, 420 juris).

    Rn. 15 Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) ist in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren vielmehr bereits dann gegeben, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, ggfs. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 16.08.2016 - II-2 WF 46/16 -, Rn. 9; Beschluss vom 23.10.2007, a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27.06.2018, 10 WF 110/18, FamRZ 2019, 48f).

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