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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.06.2014 - 1 WNB 1.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,19410
BVerwG, 13.06.2014 - 1 WNB 1.14 (https://dejure.org/2014,19410)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.2014 - 1 WNB 1.14 (https://dejure.org/2014,19410)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 (https://dejure.org/2014,19410)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WBO § 22a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
    Anforderungen an die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.10.1989 - 1 WB 194.88

    Unzulässige Beschwerde - Voraussetzungen einer Sachentscheidung - Versäumnis der …

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2014 - 1 WNB 1.14
    Insbesondere bei der Schilderung von Ereignissen aus dem eigenen Erkenntnisbereich oder der persönlichen Sphäre eines Prozessbeteiligten hat dieser zunächst selbst konkrete und substanziierte Angaben zu machen, die ggf. vom Gericht zu überprüfen sind (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 194.88 - BVerwGE 86, 201 = NZWehrr 1990, 163 ;… ebenso zur Aufklärungspflicht im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 86 Rn. 74 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.10.2012 - 1 WNB 3.12

    Erforderlichkeit eines Beweisantrags zur späteren Geltendmachung einer …

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2014 - 1 WNB 1.14
    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet - unter anderem - dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Aufklärung bietet (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2012 - BVerwG 1 WNB 3.12 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.05.2011 - 1 WNB 2.11
    Auszug aus BVerwG, 13.06.2014 - 1 WNB 1.14
    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 26. Mai 2011 - BVerwG 1 WNB 2.11 - Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.01.2020 - 1 WRB 6.18

    Rechtsbeschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren; Verletzung des rechtlichen …

    Insbesondere bei der Schilderung von Ereignissen aus dem eigenen Erkenntnisbereich oder der persönlichen Sphäre eines Prozessbeteiligten hat dieser zunächst selbst konkrete und substantiierte Angaben zu machen, die ggf. vom Gericht zu überprüfen sind (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 6.).
  • BVerwG, 18.10.2024 - 2 WNB 2.24

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde bei Disziplinarbuße wegen Impfverweigerung

    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerwG, 16.05.2018 - 1 WNB 4.17

    Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit; Antrag auf gerichtliche …

    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.10.2024 - 2 WNB 3.24

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 WNB 8.18

    Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr; Konfrontation eines Soldaten …

    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.03.2024 - 2 WNB 2.23

    Disziplinarbefugnis bei Zeugenstellung

    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerwG, 21.02.2023 - 1 WNB 6.22

    Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung

    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerwG, 04.12.2024 - 1 WNB 2.24
    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerwG, 14.09.2021 - 1 WNB 2.21

    Dienstliche Gründe für ein Verbot der Ausübung des Wehrdienstes

    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.12.2020 - 1 WNB 2.20

    Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung bei einem Antrag eines Soldaten …

    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2015 - 12 N 2.15

    Zulassungsverfahren; kommunaler Finanzausgleich; Schullastenausgleich; Bemessung …

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