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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.03.2014 - 1 WRB 1.14, 1 WRB 2.14, 1 WRB 1.14, 1 WRB 2.14 (1 WRB 2.12, 1 WRB 3.12)   

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https://dejure.org/2014,6220
BVerwG, 24.03.2014 - 1 WRB 1.14, 1 WRB 2.14, 1 WRB 1.14, 1 WRB 2.14 (1 WRB 2.12, 1 WRB 3.12) (https://dejure.org/2014,6220)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.2014 - 1 WRB 1.14, 1 WRB 2.14, 1 WRB 1.14, 1 WRB 2.14 (1 WRB 2.12, 1 WRB 3.12) (https://dejure.org/2014,6220)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 2014 - 1 WRB 1.14, 1 WRB 2.14, 1 WRB 1.14, 1 WRB 2.14 (1 WRB 2.12, 1 WRB 3.12) (https://dejure.org/2014,6220)
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  • lexetius.com

    WBO § 18 Abs. 2 Satz 3; VwGO § 101
    Mündliche Verhandlung; Erforderlichkeit; rechtliches Gehör.

  • Bundesverwaltungsgericht

    WBO § 18 Abs. 2 Satz 3
    Erforderlichkeit; Mündliche Verhandlung; rechtliches Gehör

  • rechtsinformationen.bund.de

    Mündliche Verhandlung; Erforderlichkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 2 S 3 WBO, § 101 VwGO
    Mündliche Verhandlung; Erforderlichkeit

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WBO § 18 Abs. 2 S. 3; VwGO § 101
    Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht

  • datenbank.nwb.de

    Mündliche Verhandlung; Erforderlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtliches Gehör - und die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung vor dem Wehrdienstgericht

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.12.2013 - 1 WRB 2.12

    Haar- und Barttracht; Uniform; Vorbehalt des Gesetzes; Einschätzungsspielraum; …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2014 - 1 WRB 1.14
    Rn. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinen Anhörungsrügen vom 14. Februar 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2013 - BVerwG 1 WRB 2.12 und 1 WRB 3.12 -.

    Rn. 7 2. Die mit einheitlichem Schriftsatz erhobenen Anhörungsrügen betreffen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2013, mit dem über die zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbundenen Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 1 WRB 2.12 und BVerwG 1 WRB 3.12 entschieden wurde.

  • BVerwG, 26.05.2009 - 1 WB 48.07

    Öffentlichkeit der Verhandlung; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitstheorie; …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2014 - 1 WRB 1.14
    Danach entscheidet das Wehrdienstgericht ohne mündliche Verhandlung; es kann jedoch eine - dann grundsätzlich öffentliche (siehe Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 14, jeweils Rn. 23 ff.) - mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.

    Rn. 20 Unter rechtlichen Gesichtspunkten führt der Senat eine mündliche Verhandlung vor allem dann durch, wenn es um die Ermittlung und Aufbereitung des sich nicht ohne Weiteres erschließenden rechtlichen Materials, sei es als Maßstab oder sei es als Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, geht; dies betrifft etwa Fälle, in denen die maßgeblichen Rechtsnormen durch eine durch Verwaltungsvorschriften (Zentrale Dienstvorschriften, Erlasse u.a.) geleitete Praxis ausgeformt und konkretisiert werden oder die Wirkungsweise der Normen erst im Zusammenhang mit der (erläuterungsbedürftigen) Organisationsstruktur der Bundeswehr deutlich wird (siehe z.B. Beschlüsse vom 26. Mai 2009 a.a.O. und vom 21. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 18.08 - BVerwGE 134, 228 = Buchholz 449.7 § 47 SBG Nr. 1 ).

  • BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11

    Einfache Sicherheitsüberprüfung; Einstellung des …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2014 - 1 WRB 1.14
    Rn. 17 Soweit der Senat der gesetzlichen Regel folgend ohne mündliche Verhandlung entscheidet, äußert er sich hierzu in den Entscheidungsgründen nur, aber auch stets dann, wenn der jeweilige Antragsteller eine mündliche Verhandlung unter Anführung von Gründen beantragt oder angeregt hat oder er etwa einen Beweisantrag gestellt hat, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nahelegt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. März 2013 - BVerwG 1 WB 67.11 - NVwZ-RR 2013, 923 Rn. 15 …und vom 30. Juli 2013 a.a.O. Rn. 19 ff.;… zur Möglichkeit der Beweiserhebung auch bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vgl. Beschluss vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 45.07 - Rn. 18 und 25 ff. ).
  • BVerwG, 21.07.2009 - 1 WB 18.08

    Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Wahlanfechtung; Wählerverzeichnis; Wahlrecht; …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2014 - 1 WRB 1.14
    Rn. 20 Unter rechtlichen Gesichtspunkten führt der Senat eine mündliche Verhandlung vor allem dann durch, wenn es um die Ermittlung und Aufbereitung des sich nicht ohne Weiteres erschließenden rechtlichen Materials, sei es als Maßstab oder sei es als Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, geht; dies betrifft etwa Fälle, in denen die maßgeblichen Rechtsnormen durch eine durch Verwaltungsvorschriften (Zentrale Dienstvorschriften, Erlasse u.a.) geleitete Praxis ausgeformt und konkretisiert werden oder die Wirkungsweise der Normen erst im Zusammenhang mit der (erläuterungsbedürftigen) Organisationsstruktur der Bundeswehr deutlich wird (…siehe z.B. Beschlüsse vom 26. Mai 2009 a.a.O. und vom 21. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 18.08 - BVerwGE 134, 228 = Buchholz 449.7 § 47 SBG Nr. 1 ).
  • BVerwG, 22.04.2010 - 1 WB 4.10

    Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren; Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2014 - 1 WRB 1.14
    Rn. 6 1. Der Senat entscheidet über die Anhörungsrügen (§ 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a VwGO) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 22. April 2010 - BVerwG 1 WB 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 12 Rn. 6 = NZWehrr 2010, 211).
  • BVerwG, 10.11.2010 - 2 WRB 1.10

    Rechtsbeschwerde; Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen; Vertrauensperson für …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2014 - 1 WRB 1.14
    Davon abgesehen hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren (nur) den vom Truppendienstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. Beschlüsse vom 10. November 2010 - BVerwG 2 WRB 1.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 53 Rn. 8 = NZWehrr 2012, 81 …und vom 27. August 2013 - BVerwG 1 WRB 1.12 - Rn. 32).
  • BVerwG, 13.08.2008 - 1 WB 45.07

    Beschwerdefrist; Kenntnis vom Beschwerdeanlass; Personalgespräch; Vermerk; …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2014 - 1 WRB 1.14
    Rn. 17 Soweit der Senat der gesetzlichen Regel folgend ohne mündliche Verhandlung entscheidet, äußert er sich hierzu in den Entscheidungsgründen nur, aber auch stets dann, wenn der jeweilige Antragsteller eine mündliche Verhandlung unter Anführung von Gründen beantragt oder angeregt hat oder er etwa einen Beweisantrag gestellt hat, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nahelegt (…vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. März 2013 - BVerwG 1 WB 67.11 - NVwZ-RR 2013, 923 Rn. 15 …und vom 30. Juli 2013 a.a.O. Rn. 19 ff.; zur Möglichkeit der Beweiserhebung auch bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vgl. Beschluss vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 45.07 - Rn. 18 und 25 ff. ).
  • BVerwG, 27.08.2013 - 1 WRB 1.12

    Feststellung der Mitbestimmungsrechte bei der Umstellung der …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2014 - 1 WRB 1.14
    Davon abgesehen hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren (nur) den vom Truppendienstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen (…vgl. Beschlüsse vom 10. November 2010 - BVerwG 2 WRB 1.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 53 Rn. 8 = NZWehrr 2012, 81 und vom 27. August 2013 - BVerwG 1 WRB 1.12 - Rn. 32).
  • BVerwG, 03.07.2023 - 1 WB 49.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr; unzulässige …

    Allein die schriftliche Beschlussfassung ist maßgebend (vgl. BSG…, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - B 12 KR 11/15 C - juris Rn. 4 m. w. N.; s. a. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2014 - 1 WRB 1.14, 1 WRB 2.14 - Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 6 Rn. 14).
  • BVerwG, 28.09.2021 - 2 WNB 2.21

    Erfolgreiche Verfahrensrüge wegen unterbliebener mündlicher Verhandlung

    Dementsprechend ist im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowohl nach der gesetzlichen Konstruktion als auch in der Praxis der Wehrdienstgerichte der Regelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2014 - 1 WRB 1.14 u.a. - Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 6 Rn. 16).

    Eine mündliche Verhandlung kann etwa erforderlich sein, wenn ein Verfahren in rechtlicher Hinsicht neue grundsätzliche Fragen aufwirft, die ein eingehendes Rechtsgespräch erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2014 - 1 WRB 1.14 u.a. - Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 6 Rn. 20).

  • BVerwG, 26.02.2018 - 1 WNB 5.17

    Akzessorietät; Beifügen der Beschwerdebescheide; Kostenentscheidung; …

    Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist deshalb nach der gesetzlichen Konstruktion der Regelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2014 - 1 WRB 1.14 und 2.14 - Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 6 Rn. 16).

    Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Truppendienstgericht weder unter Anführung von Gründen eine mündliche Verhandlung beantragt oder angeregt noch hat er einen Beweisantrag gestellt, der dem Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "erforderlich" im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO nahegelegt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. März 2014 - 1 WRB 1.14 und 2.14 - Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 6 Rn. 17).

  • BVerwG, 16.05.2018 - 1 WNB 4.17

    Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit; Antrag auf gerichtliche …

    Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist deshalb nach der gesetzlichen Konstruktion der Regelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2014 - 1 WRB 1.14 und 2.14 - Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 6 Rn. 16).

    Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Truppendienstgericht weder unter Anführung von Gründen eine mündliche Verhandlung beantragt oder angeregt noch hat er einen Beweisantrag gestellt, der dem Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "erforderlich" im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO nahegelegt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. März 2014 - 1 WRB 1.14 und 2.14 - Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 6 Rn. 17).

  • BVerwG, 23.05.2023 - 1 WB 48.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr "Allgemeine …

    Allein die schriftliche Beschlussfassung ist maßgebend (vgl. BSG…, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - B 12 KR 11/15 C - juris Rn. 4 m. w. N.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 24. März 2014 - 1 WRB 1.14, 1 WRB 2.14 - Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 6 Rn. 14).
  • VG Düsseldorf, 05.08.2020 - 10 K 6654/17
    Rn. 58 BVerwG, 24. März 2014 - 1 WRB 1/14 (1 WRB 2/14), Rn. 16.
  • BVerwG, 12.02.2024 - 6 A 5.23

    Verwerfung der Anhörungsrüge

    Allein die schriftliche Urteilsfassung ist maßgebend (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 2014 - 1 WRB 1.14, 1 WRB 2.14 - Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 6 Rn. 14 …und vom 23. Mai 2023 - 1 WB 48.22 - juris Rn. 6; BSG…, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - B 12 KR 11/15 C - juris Rn. 4 m. w. N.).
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