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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 10.11.2005 - 1 Ws 133/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,87563
OLG Saarbrücken, 10.11.2005 - 1 Ws 133/05 (https://dejure.org/2005,87563)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.11.2005 - 1 Ws 133/05 (https://dejure.org/2005,87563)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10. November 2005 - 1 Ws 133/05 (https://dejure.org/2005,87563)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens …

    Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10.11.2005 als unbegründet verworfen (Aktenzeichen 1 Ws 133/05, Beiakte 4 KLs 21 Js 461/03 (47/12) Teil 2 Bl. 298 ff.).
  • LG Saarbrücken, 29.01.2015 - 3 O 295/13

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines fehlerhaften …

    Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10.11.2005 als unzulässig verworfen (1 WS 133/05).
  • LG Saarbrücken, 20.08.2013 - 2 Ks 1/13

    Wiederaufnahme des Verfahrens: Würdigung der Aussage eines neuen Zeugen; mögliche …

    Davon ist nur dann auszugehen, wenn ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen (vgl. LG Gießen, NJW 1994, 465, 466; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 14.07.2005 - 1 Ws 82/05; Beschluss v. 10.11.2005 - 1 Ws 133/05; Beschluss v. 21.01.2010 - 1 Ws 6/10; Beschluss v. 15.04.2010 - 1 Ws 42/10).

    Neue Tatsachen können daher auf ihre Beweiseignung und ihren Beweiswert hin überprüft werden (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 179, 180; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 10.11.2005 - 1 Ws 133/05; Beschluss v. 21.01.2010 - 1 Ws 6/10; Beschluss v. 15.04.2010 - 1 Ws 42/10).

    Denn der Grundsatz in dubio pro reo erlangt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 24.04.2001 - 1 Ws 3/01; Beschluss v. 10.11.2005 - 1 Ws 133/05; Beschluss v. 21.01.2010 - 1 Ws 6/10; Beschluss v. 15.04.2010 - 1 Ws 42/10;… Meyer-Goßner, StPO, § 368 Rn. 10 m.w.N.;… Schmidt in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 368 Rn. 13 m.w.N.).

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