Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 1 Ws 141/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Erledigung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei fortbestehender Gefahr der Begehung von Sexualstraftaten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 28.09.2001 - 21 KLs 19/01
- LG Potsdam, 13.04.2018 - 20 StVK 50/18
- OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 1 Ws 141/18
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (12)
- BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80
Fortdauer der Unterbringung
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 1 Ws 141/18
Rn. 25 Der Grundsatz, dass alle staatlichen Maßnahmen verhältnismäßig zu sein haben, folgt bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 70, 297).Dabei sind alle Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen (BVerfGE 70, 297; st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018, Az.: 2 BvR 1161/16 - m. w. Nachw.; juris).
Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12; juris).
Rn. 27 Bei - wie hier - langdauernden Unterbringungen kann verfassungsrechtlich zudem von Belang sein, wie die Aussichten stehen, dass die Krankheit des Untergebrachten in dem psychiatrischen Krankenhaus gebessert oder unter Kontrolle gebracht werden kann (BVerfGE 70, 297).
Rn. 29 Schließlich kann den vom Untergebrachten drohenden Gefahren auch nicht auf anderem, den Untergebrachten weniger belastendem Wege begegnet werden, namentlich durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12; juris), durch polizeirechtliche Maßnahmen, durch eine Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB (BGH, NStZ-RR 2007, 300) oder durch eine Unterbringung nach Landesrecht.
- BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 371/12
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im "Fall Mollath"
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 1 Ws 141/18
Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12; juris).Rn. 29 Schließlich kann den vom Untergebrachten drohenden Gefahren auch nicht auf anderem, den Untergebrachten weniger belastendem Wege begegnet werden, namentlich durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12; juris), durch polizeirechtliche Maßnahmen, durch eine Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB (BGH, NStZ-RR 2007, 300) oder durch eine Unterbringung nach Landesrecht.
- BVerfG, 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16
Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 1 Ws 141/18
Dabei sind alle Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen (BVerfGE 70, 297; st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018, Az.: 2 BvR 1161/16 - m. w. Nachw.; juris).
- BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14
Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 1 Ws 141/18
Rn. 31 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet allerdings die Prüfung, ob eine Aussetzung des Maßregelvollzugs bei grundsätzlich fortbestehender Gefährlichkeit des Untergebrachten im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB als mildere Maßnahme in Betracht kommt, wenn nämlich der Gefährlichkeit des Betroffenen unter dem Druck eines möglichen Widerrufs der Aussetzung im Rahmen der Bewährungsaufsicht hinreichend begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2018, Az.: 2 BvR 349/14; juris). - BGH, 26.06.2007 - 5 StR 215/07
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnismäßigkeit; Schwere …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 1 Ws 141/18
Rn. 29 Schließlich kann den vom Untergebrachten drohenden Gefahren auch nicht auf anderem, den Untergebrachten weniger belastendem Wege begegnet werden, namentlich durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12; juris), durch polizeirechtliche Maßnahmen, durch eine Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB (BGH, NStZ-RR 2007, 300) oder durch eine Unterbringung nach Landesrecht. - BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 1 Ws 141/18
Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339). - BGH, 31.07.2013 - 2 StR 220/13
Anordnung der Unterbringung in er psychiatrischen Anstalt (Zusammenhang zwischen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 1 Ws 141/18
Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339). - OLG Hamburg, 22.07.2015 - 1 Ws 88/15
Akteneinsichtsrecht des Verletzten: Versagung wegen Gefährdung des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 1 Ws 141/18
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Untergebrachten verwarf der Senat mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 als unbegründet (1 Ws 88/15), ebenso diejenige des Untergebrachten gegen den weiteren Fortdauerbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 20. Mai 2016 mit Beschluss vom 31. August 2016 (1 Ws 98/16). - OLG Braunschweig, 29.06.2015 - 1 Ws 133/15
Einordnung einer Störung (hier: Pädophilie) als schwere andere seelische …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 1 Ws 141/18
Die Erledigung ist nach dieser Vorschrift nur auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten weggefallen ist; Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. April 2018, Az.: 1 Ws 328/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. Juni 2015, Az.: 1 Ws 133/15 - jeweils m. w. Nachw.; juris). - OLG Zweibrücken, 23.04.2018 - 1 Ws 328/16
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung bei Wegfall des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 1 Ws 141/18
Die Erledigung ist nach dieser Vorschrift nur auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten weggefallen ist; Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. April 2018, Az.: 1 Ws 328/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. Juni 2015, Az.: 1 Ws 133/15 - jeweils m. w. Nachw.; juris). - OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17
Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen …
- OLG Hamm, 16.11.2017 - 3 Ws 288/17
Maßregel; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Verhältnismäßigkeit; …
- OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19
Fortdauer der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen …
Die Erledigung ist nach dieser Vorschrift nur auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten weggefallen ist; Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18; ebenso: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. April 2018, Az.: 1 Ws 328/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. Juni 2015, Az.: 1 Ws 133/15 - jeweils m. w. Nachw.; juris).Rn. 12 aa) Die allgemeine Regelung in § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB ist nicht durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB obsolet geworden (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18; ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 2017, Az.: III-3 Ws 288/17 zit. nach juris).
Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).
Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12, zit. n. juris; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).
- OLG Brandenburg, 06.05.2024 - 1 Ws 23/24
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
Die Erledigung ist nach dieser Vorschrift nur auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten weggefallen ist; Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2023, 1 Ws 1/23; Senatsbeschluss vom 30 März 2020, 1 Ws 24/20; Senatsbeschluss vom 27. April 2020, 1 Ws 54/20; Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18; ebenso: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. April 2018, Az.: 1 Ws 328/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. Juni 2015, Az.: 1 Ws 133/15, jeweils zit. n. juris; jeweils m. w. N.).aa) Die allgemeine Regelung in § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB ist nicht durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB obsolet geworden (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2023, 1 Ws 1/23; Senatsbeschluss vom 30. März 2020, 1 Ws 24/20; Senatsbeschluss vom 27. April 2020, 1 Ws 54/20; Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18; ebenso: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 2017, Az.: III-3 Ws 288/17 zit. nach juris).
Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie in Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2023, 1 Ws 1/23; Senatsbeschluss vom 30. März 2020, 1 Ws 24/20; Senatsbeschluss vom 27. April 2020, 1 Ws 54/20; Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).
Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12, zit. n. juris st. Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).
- OLG Koblenz, 22.09.2021 - 1 Ws 481/21
Erledigung der Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus wegen Fehleinweisung …
Eine Erledigung ist danach nur auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Defektzustand, auf Grund dessen die Unterbringung angeordnet worden ist, oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten von Anfang an nicht bestanden haben oder weggefallen sind; Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 860/20 v. 17.02.2021; 4 Ws 227/20 v. 23.04.2020; 4 Ws 409/19 v. 02.07.2019; 1 Ws 63/19 v. 06.03.2019; 1 Ws 210/17 v. 15.05.2017, Bl. 240 ff. VH; Hanseatisches OLG in Bremen, 1 Ws 45/19 v. 21.05.2019 - juris; OLG Brandenburg, 1 Ws 141/18 v. 27.09.2018 - juris; OLG Zweibrücken, 1 Ws 328/16 v. 23.04.2018 - juris; OLG Braunschweig, 1 Ws 133/15 v. 29.06.2015 - juris; 1 Ws 379/14 v. 20.1.2015 - NStZ-RR 2015, 190; vgl. auch BVerfG, 2 BvR 1496/15 v. 16.08.2017 - juris).
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