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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 04.03.1987 - 1 Ws 176/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,6158
OLG Düsseldorf, 04.03.1987 - 1 Ws 176/87 (https://dejure.org/1987,6158)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.03.1987 - 1 Ws 176/87 (https://dejure.org/1987,6158)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. März 1987 - 1 Ws 176/87 (https://dejure.org/1987,6158)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 870
  • StV 1987, 257
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 03.11.1992 - 1 Ws 997/92
    Die Ausgestaltung der Vorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, aus schwerwiegenden Gründen auf eine mündliche Anhörung zu verzichten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4.3.1987 in StV 1987, 257, vom 10.11.1987 in NStZ 1988, 243, vom 14.6.1988 - 1 Ws 55-556/88 - und vom 10.10.1990 - 1 Ws 868/90).

    Anderenfalls würde dem Verurteilten eine Instanz genommen (vgl. Senatsbeschluß vom 4.3.1987 in StV 1987, 257,258).«.

  • OLG Düsseldorf, 03.06.1994 - 1 Ws 337/94
    Demnach ist die Vorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO so zu verstehen, daß die mündliche Anhörung des Verurteilten grundsätzlich zwingend vorgeschrieben ist (Senatsbeschluß in StV 1987, 257 = MDR 1987, 870; OLG Hamm MDR 1987, 341 ; LG Bonn NStZ 1986, 574 ), wenn nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
  • LG Duisburg, 16.05.2022 - 31 Qs 27/22
    Diese Sollvorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass sie zwingend ist, wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen; unterbleibt die mündliche Anhörung, so muss aus dem Widerrufsbeschluss oder zumindest aus dem Akteninhalt im Übrigen entnommen werden können, dass die eine solche Verfahrensweise gestattenden schwerwiegenden Gründe vom Gericht geprüft worden sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 1993 - 2 Ws 96/93; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 1987 - 1 Ws 176/87; OLG Hamm…, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 Ws 38/17 Rz. 11 bei juris;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021, § 453 Rdn. 7).
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