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| OLG Stuttgart, 08.07.1983 - 1 Ws 214/83 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22
Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens; Beschwerderecht der …
Rn. 18 Die in der älteren Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 1982 - 1 Ws 865-866/81, MDR 1983, 252f. (253); OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. August 1983 - 3 Ws 503/83, NStZ 1985, 39 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 1983 - 1 Ws 214/83, MDR 1984, 73) sowie auch von Teilen der Literatur (…Gerecke/Julius/Temming in: Zöller, StPO, 6. Auflage, § 154 Rn. 20;… Teßmer in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 154, Rn. 91;… Beukelmann in: BeckOK StPO, 42. Ed., § 154, Rn. 30, ohne Begründung) für die Ablehnung eines Beschwerderechtes der Staatsanwaltschaft gegen den gerichtlichen Beschuss, ein nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestelltes Verfahren nicht gemäß § 154 Abs. 4 StPO wiederaufzunehmen, angeführten Argumente überzeugen nicht.Rn. 22 Schließlich überzeugt es auch nicht, der Staatsanwaltschaft das Recht zur Beschwerde gegen die Versagung der Wiederaufnahme der nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgten (vorläufigen) Verfahrenseinstellung abzusprechen, weil die Wiederaufnahmeentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes steht (so aber: OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 1983 - 1 Ws 214/83, MDR 1984, 73; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 1982 - 1 Ws 865-866/81, MDR 1983, 252, 253).
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