Rechtsprechung
| OLG Bremen, 30.03.2020 - 1 Ws 24/20 (2 Ws 15/20) |
Kurzfassungen/Presse
- Generalstaatsanwaltschaft Bremen
, S. 267 (Leitsatz)
StPO § 454 Abs. 2 Satz 3
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 06.05.2024 - 1 Ws 23/24
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
Die Erledigung ist nach dieser Vorschrift nur auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten weggefallen ist; Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2023, 1 Ws 1/23; Senatsbeschluss vom 30 März 2020, 1 Ws 24/20; Senatsbeschluss vom 27. April 2020, 1 Ws 54/20; Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18; ebenso: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. April 2018, Az.: 1 Ws 328/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. Juni 2015, Az.: 1 Ws 133/15, jeweils zit. n. juris; jeweils m. w. N.).aa) Die allgemeine Regelung in § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB ist nicht durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB obsolet geworden (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2023, 1 Ws 1/23; Senatsbeschluss vom 30. März 2020, 1 Ws 24/20; Senatsbeschluss vom 27. April 2020, 1 Ws 54/20; Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18; ebenso: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 2017, Az.: III-3 Ws 288/17 zit. nach juris).
Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie in Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2023, 1 Ws 1/23; Senatsbeschluss vom 30. März 2020, 1 Ws 24/20; Senatsbeschluss vom 27. April 2020, 1 Ws 54/20; Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).
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