Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 28.04.2009 - 1 Ws 260/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
§ 456a StPO
- openjur.de
§ 456a StPO
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 456a Abs. 1 StPO; § 456a Abs. 2 StPO
Zulässigkeit der Nachholung der Strafvollstreckung bei befristeter Betretungserlaubnis
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 456a Abs. 1; StPO § 456a Abs. 2
Keine Nachholung der Strafvollstreckung bei befristeter Betretungserlaubnis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zulässigkeit der Nachholung der Strafvollstreckung bei befristeter Betretungserlaubnis
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 01.04.2009 - 17 StVK 163/09
- OLG Oldenburg, 28.04.2009 - 1 Ws 260/09
Papierfundstellen
- NStZ 2009, 528
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 01.11.2000 - 3 VAs 45/00
Rückkehr eines abgeschobenen Straftäters in die Bundesrepublik: Voraussetzungen …
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.04.2009 - 1 Ws 260/09
Unter Berücksichtigung dieser allseits anerkannten Grundsätze (vgl. etwa OLG Hamm StRR 2008, 277. OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2001 S. 93 ff) ist hier die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. - OLG Hamm, 14.02.2008 - 5 Ws 45/08
Nachholung; Vollstreckung; Rückkehr; Freiwilligkeit
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.04.2009 - 1 Ws 260/09
Unter Berücksichtigung dieser allseits anerkannten Grundsätze (vgl. etwa OLG Hamm StRR 2008, 277. OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2001 S. 93 ff) ist hier die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
- OLG Oldenburg, 27.08.2014 - 1 Ws 399/14
Aussetzen der Nachholung der Strafvollstreckung bei Einreise in die …
Damit handelt es sich um die Geltendmachung von Einwendungen im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - 1 Ws 260/09 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. November 2010 - 4 Ws 213/10 - jeweils bei juris).Ferner sind nur besonders gewichtige Gründe des Verurteilten geeignet, der grundsätzlich angezeigten Durchsetzung des staatlichen Strafvollstreckungsanspruchs entgegen zu stehen (allg. Ansicht, vgl. Senatsentscheidung vom 28. April 2009, aaO.).
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