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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 17.03.2014 - 1 Ws 30/14 (2 Ws 23/14)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,50718
OLG Bremen, 17.03.2014 - 1 Ws 30/14 (2 Ws 23/14) (https://dejure.org/2014,50718)
OLG Bremen, Entscheidung vom 17.03.2014 - 1 Ws 30/14 (2 Ws 23/14) (https://dejure.org/2014,50718)
OLG Bremen, Entscheidung vom 17. März 2014 - 1 Ws 30/14 (2 Ws 23/14) (https://dejure.org/2014,50718)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 2015, 233
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 13.02.2023 - 2 Ws 6/23

    Strafvollstreckungsrecht: Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens …

    Rn. 6 2. Ein Verfahrensmangel im Hinblick auf § 454 Abs. 2 StPO liegt aber unter anderem dann vor, wenn das Gericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht, obwohl es hierzu nach § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO verpflichtet gewesen wäre (vgl. Hans. OLG in Bremen StV 2015, 233; OLG Frankfurt StV 2005, 277), insbesondere um sich ein umfassendes Bild von dem Verurteilten zu verschaffen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 2 Ws 315/08 - und vom 10. September 2008 - 2 Ws 447/08 -).
  • OLG Köln, 14.02.2025 - 2 Ws 43/25

    Vorläufiger Erfolg der Beschwerde mangels Einholung eines Prognosegutachtens des …

    Vielmehr wird ein Sachverständigengutachten für entbehrlich gehalten, wenn im Einzelfall eine Aussetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht (vgl. SenE v. 08.06.2000, 2 Ws 281-282/00, StraFo 2001, 34; BGH, Beschl. v. 28.01.2000, StB 1/00, NStZ 2000, 279; BGH, Beschl. v. 15.11.2022, StB 50/22, NStZ-RR 2023, 29; OLG Bremen, Beschl. v. 17.03.2014, 1 Ws 30/14, StV 2015, 233;… Graalmann-Scheerer in LR-StPO, 27. Auflage 2022, § 454, Rz. 54;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 454, Rz. 37).

    Die Sache ist daher hierzu unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen (…vgl. SenE vom 08.06.2000, a.a.O.; OLG Bremen, Beschl. v. 17.03.2014, a.a.O.).

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