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Rechtsprechung
   OLG Jena, 30.09.2024 - 1 Ws 328/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,28597
OLG Jena, 30.09.2024 - 1 Ws 328/24 (https://dejure.org/2024,28597)
OLG Jena, Entscheidung vom 30.09.2024 - 1 Ws 328/24 (https://dejure.org/2024,28597)
OLG Jena, Entscheidung vom 30. September 2024 - 1 Ws 328/24 (https://dejure.org/2024,28597)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Thüringen

    Art 313 StGBEG, Art 316p StGBEG, § 2 Abs 1 StGB, § 2 Abs 3 StGB
    Voraussetzungen der Neufestsetzung einer Strafe aufgrund Inkrafttretens des Konsumcannabisgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KCanG § 34; EGStGB § 316p
    Neufestsetzung der Strafe vor dem Hintergrund des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG); Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2025, 14
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.05.2024 - 5 StR 68/24

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Strafzumessungsakt; …

    Auszug aus OLG Jena, 30.09.2024 - 1 Ws 328/24
    Rn. 9 Das Erfordernis der Neufestsetzung aufgrund Inkrafttretens des Konsumcannabisgesetzes zum 01.04.2024 bezieht sich nach § 316p EGStGB jedoch lediglich auf solche Strafen, die nach neuem Recht gar nicht mehr strafbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2024 - Az.: 5 StR 68/24).

    Führt die nachträgliche Rechtsänderung lediglich zur Möglichkeit milderer Bestrafung, verbleibt es hingegen bei dem Grundsatz, dass rechtskräftige Einzelstrafen ihre Eigenständigkeit behalten (vgl. BGH, Urteile vom 23.05.2024, 5 StR 68/24 und vom 16.08.1977, 1 StR 390/77).

  • OLG Schleswig, 01.08.2024 - 1 Ws 123/24

    Zuständigkeit für die Neufestsetzung einer Strafe nach dem Cannabisgesetz

    Auszug aus OLG Jena, 30.09.2024 - 1 Ws 328/24
    Soweit die Verteidigung in Bezug auf die Frage der direkten Anwendbarkeit dieser Norm auf eine Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein vom 01.08.2024, Az.: 1 Ws 123/24, rekurriert, ist die dort verfahrensgegenständliche Beschwerde im Ergebnis einer Gegenvorstellung mit Beschluss des OLG Schleswig vom 11.09.2024 (BeckRS 2024, 24319) als unbegründet verworfen worden.

    Zur Begründung wurde in dem Berichtigungsbeschluss darauf verwiesen, dass in der Entscheidung vom 01.08.2024, Az.: 1 Ws 123/24, nicht in der Sache, sondern lediglich über den zuständigen Spruchkörper entschieden worden sei.

  • OLG Jena, 25.06.2024 - 1 Ws 204/24

    Neubemessung einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund des Cannabisgesetzes

    Auszug aus OLG Jena, 30.09.2024 - 1 Ws 328/24
    Art. 313 Abs. 4 EGStGB betrifft vielmehr ausdrücklich nur eine Neufestsetzung der Gesamtstrafe in den Fällen des Art. 313 Abs. 1 EGStGB, also dann, wenn sich Einzelstrafen auf solche Taten beziehen, deren Strafbarkeit nach neuem Recht gänzlich entfällt (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.06.2024 - Az.: 1 Ws 204/24 ).

    Sie besteht in Form des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG für den weiterhin unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln dem Grunde nach fort (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.06.2024 - Az.: 1 Ws 204/24 ).

  • BGH, 16.08.1977 - 1 StR 390/77

    Keine Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung - Gültigkeit einer …

    Auszug aus OLG Jena, 30.09.2024 - 1 Ws 328/24
    Dass der Verurteilte tateinheitlich noch wegen Marihuanabesitzes für strafbar befunden wurde und insofern eine - im Verhältnis zum Betäubungsmittelhandel ohnehin nur marginale - Minderung des Unrechtsgehaltes der vorbezeichneten Taten vorliegen könnte, führt nicht zu einer Herabsetzung auch der insofern rechtskräftigen Einzelstrafen (vgl. BGH, Urteil vom 16.08.1977, Az.: 1 StR 390/77).

    Führt die nachträgliche Rechtsänderung lediglich zur Möglichkeit milderer Bestrafung, verbleibt es hingegen bei dem Grundsatz, dass rechtskräftige Einzelstrafen ihre Eigenständigkeit behalten (vgl. BGH, Urteile vom 23.05.2024, 5 StR 68/24 und vom 16.08.1977, 1 StR 390/77).

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13

    Körperschaftsteuerliche Regelungen zur Behandlung vororganschaftlicher …

    Auszug aus OLG Jena, 30.09.2024 - 1 Ws 328/24
    Eine Rechtsnorm entfaltet jedoch nur dann eine beachtliche echte Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2022, Az.: 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 - bei juris).
  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 18/14

    Körperschaftsteuer, Vororganschaftliche Verursachung, Mehrabführung, …

    Auszug aus OLG Jena, 30.09.2024 - 1 Ws 328/24
    Eine Rechtsnorm entfaltet jedoch nur dann eine beachtliche echte Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2022, Az.: 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 - bei juris).
  • OLG Schleswig, 11.09.2024 - 1 Ws 123/24

    Strafsache: Voraussetzungen eines Amnestiefalls aufgrund der gesetzlichen …

    Auszug aus OLG Jena, 30.09.2024 - 1 Ws 328/24
    Soweit die Verteidigung in Bezug auf die Frage der direkten Anwendbarkeit dieser Norm auf eine Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein vom 01.08.2024, Az.: 1 Ws 123/24, rekurriert, ist die dort verfahrensgegenständliche Beschwerde im Ergebnis einer Gegenvorstellung mit Beschluss des OLG Schleswig vom 11.09.2024 (BeckRS 2024, 24319) als unbegründet verworfen worden.
  • KG, 29.11.2024 - 5 Ws 174/24

    Anwendung des Art. 316p EGStGB auf auch nach dem KCanG strafbare Taten

    a) Die entsprechende Anwendung des Art. 313 EGStGB auf - wie vorliegend - vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 316p EGStGB auf solche Taten beschränkt, die nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) oder dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind (vgl. BGH…, Urteil vom 23. Mai 2024 - 5 StR 68/24 -, juris Rdnr. 15; Thüringer OLG, Beschlüsse vom 30. September 2024 - 1 Ws 328/24 -, juris Rdnr. 9, und 25. Juni 2024 - 1 Ws 204/24 -, juris Rdnr. 10; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 11. September 2024 - 1 Ws 123/24 -, juris Rdnrn. 3, 5 [unter klarstellender Änderung des in derselben Sache ergangenen Beschlusses vom 1. August 2024, juris]; OLG Hamm…, Beschluss vom 20. August 2024 - 5 Ws 230/24 -, juris Rdnr. 3; KG, Beschluss vom 24. Oktober 2024 - 2 Ws 147/24 -).

    Art. 313 Abs. 4 EGStGB betrifft ausdrücklich nur eine Neufestsetzung der Gesamtstrafe in den Fällen des Art. 313 Abs. 1 EGStGB, also dann, wenn sich Einzelstrafen auf solche Taten beziehen, deren Strafbarkeit nach neuem Recht gänzlich entfällt (vgl. Thüringer OLG, Beschlüsse vom 30. September 2024, a. a. O., juris Rdnr. 9, und 25. Juni 2024, a. a. O., juris Rdnr. 11).

  • OLG Celle, 11.03.2025 - 3 Ws 20/25

    Geltung des Meistbegünstigungsprinzips als materiell-rechtliche Regel nur für …

    Ebenso scheidet eine analoge Anwendung von Art. 313 EGStGB auf Fälle der vorliegenden Art mangels planwidriger Regelungslücke aus (BGH…, Beschluss vom 23. Oktober 2024 - 2 ARs 179/24 - Rn. 14, juris; OLG Schleswig…, Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 2 Ws 145/24 -, Rn. 19, juris; OLG Jena, Beschluss vom 30. September 2024 - 1 Ws 328/24 -, Rn. 11, juris; OLG Hamm…, Beschluss vom 20. August 2024 - III-5 Ws 230/24 - Rn. 4, juris; Krumm NJ 2025, 56, 63; jew. mwN).
  • KG, 05.12.2024 - 5 Ws 208/24

    Bedeutung des Art. 313 Abs. 3, Abs. 4 EGStGB für das Verfahren der …

    Diese sieht - nur - im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, eine entsprechende Anwendung der Amnestieregelung des Art. 313 EGStGB vor (zu einer [jeweils verneinten] entsprechenden Anwendbarkeit auf Fälle einer lediglich reduzierten Strafdrohung vgl. etwa Thüringer OLG, Beschluss vom 30. September 2024 - 1 Ws 328/24 -, juris Rn. 9 f.; OLG Hamm…, Beschluss vom 20. August 2024 - III-5 Ws 230/24 -, juris Rn. 3 f.; OLG München…, Beschluss vom 30. Juli 2024 - 2 Ws 492/24 -, juris Rn. 24; Senat, Beschluss vom 29. November 2024 - 5 Ws 174/24 - ebenso im Ergebnis BGH…, Urteil vom 23. Mai 2024 - 5 StR 68/24 -, juris Rn. 15).
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