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| OLG Naumburg, 24.06.2005 - 1 Ws 342/05 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- LG Magdeburg, 25.06.2025 - 21 Ws 4/25
Pflichtverteidiger, Gesamtstrafe, Schwere der Tat, rückwirkende Bestellung, …
Nach einer Auffassung - der die Kammer bislang in ständiger Rechtsprechung gefolgt ist -scheidet eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ausnahmslos aus, weil diese gesetzlich nicht vorgesehen sei, nicht mehr der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens, sondern nur noch dem Kosteninteresse dienen könne, welches nicht Zweck der Beiordnungsvorschriften sei, und auf etwas Unmögliches gerichtet sei, weil das Wahlverteidigerverhältnis nicht nachträglich in ein Pflichtverteidigerverhältnis umgewandelt werden könne (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 09.04.2020, Az. 2 Ws 30 - 31/20; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, Az. 2 Ws 112/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, Az. 1 Ws 12/21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2023, Az. 2 Ws 91/23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.07.2023, Az. 5a Ws 1/21 ; vgl. für die bis zum 12.12.2019 geltende Rechtslage auch OLG Naumburg, Beschluss vom 24.06.2005, Az. 1 Ws 342/05 ).Die Kammer folgt nunmehr - unter Aufgabe ihrer bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung, die sie unter anderem auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24.06.2005, Az. 1 Ws 342/05 (…a. a. O.), gestützt hat - dieser letztgenannten Auffassung, da für sie die besseren Gründe einschließlich der materiellen Gerechtigkeit sprechen (so bereits Beschluss vom 08.05.2025, 21 Qs 95/24).
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