Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 29.09.2014 - 1 Ws 348/14 |
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Kurzfassungen/Presse (2)
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Weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus muss verhältnismäßig sein
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Entscheidung über die Fortdauer einer bereits langdauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anlassdelikte: sexuell motivierte rücksichtslose und grausame Morde an Kindern); Prüfung der Legalprognose; Prüfung des Antrags des Untergebrachten auf ...
Verfahrensgang
- OLG Nürnberg, 03.09.2013 - 2 Ws 433/13
- LG Regensburg, 17.07.2014 - StVK 216/93
- OLG Nürnberg, 29.09.2014 - 1 Ws 348/14
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80
Fortdauer der Unterbringung
Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2014 - 1 Ws 348/14
13 (1) Der Grundsatz, dass alle staatlichen Maßnahmen verhältnismäßig zu sein haben, folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 70, 297).Dabei sind alle Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen (BVerfGE 70, 297; BGH, NStZ-RR 2013, 339).
14 (2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bereits in die Prüfung nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung) (BVerfGE 70, 297;… BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12, Rn. 43 - zitiert nach juris).
Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297;… BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12, Rn. 47 - zitiert nach juris).
19 Bei langdauernden Unterbringungen ist verfassungsrechtlich von Belang, wie die Aussichten stehen, dass die Krankheit des Untergebrachten in dem psychiatrischen Krankenhaus gebessert oder unter Kontrolle gebracht werden kann (BVerfGE 70, 297).
Rn. 24 (5) Unter diesen Umständen erscheint es im Hinblick auf die aufgezeigten Risiken jedenfalls unvertretbar im Sinne der unter (2) zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, den Untergebrachten zu entlassen (BVerfGE 70, 297;… BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12, Rn. 47 - zitiert nach juris).
Rn. 25 (6) Den vom Untergebrachten drohenden Gefahren kann schließlich auch nicht, dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung tragend, auf anderem, den Untergebrachten weniger belastendem Wege begegnet werden, namentlich durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (vgl. BVerfGE 70, 297;… BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12, Rn. 46, 58 - zitiert nach juris), durch polizeirechtliche Maßnahmen, durch eine Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB (BGH, NStZ-RR 2007, 300) oder durch eine Unterbringung nach Landesrecht.
- BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 371/12
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im "Fall Mollath"
Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2014 - 1 Ws 348/14
14 (2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bereits in die Prüfung nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung) (BVerfGE 70, 297; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12, Rn. 43 - zitiert nach juris).Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12, Rn. 47 - zitiert nach juris).
Rn. 24 (5) Unter diesen Umständen erscheint es im Hinblick auf die aufgezeigten Risiken jedenfalls unvertretbar im Sinne der unter (2) zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, den Untergebrachten zu entlassen (BVerfGE 70, 297; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12, Rn. 47 - zitiert nach juris).
Rn. 25 (6) Den vom Untergebrachten drohenden Gefahren kann schließlich auch nicht, dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung tragend, auf anderem, den Untergebrachten weniger belastendem Wege begegnet werden, namentlich durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12, Rn. 46, 58 - zitiert nach juris), durch polizeirechtliche Maßnahmen, durch eine Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB (BGH, NStZ-RR 2007, 300) oder durch eine Unterbringung nach Landesrecht.
- BGH, 31.07.2013 - 2 StR 220/13
Anordnung der Unterbringung in er psychiatrischen Anstalt (Zusammenhang zwischen …
Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2014 - 1 Ws 348/14
Er beherrscht auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH, NStZ-RR 2013, 339).Dabei sind alle Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen (BVerfGE 70, 297; BGH, NStZ-RR 2013, 339).
- BGH, 26.06.2007 - 5 StR 215/07
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnismäßigkeit; Schwere …
Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2014 - 1 Ws 348/14
Rn. 25 (6) Den vom Untergebrachten drohenden Gefahren kann schließlich auch nicht, dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung tragend, auf anderem, den Untergebrachten weniger belastendem Wege begegnet werden, namentlich durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (vgl. BVerfGE 70, 297;… BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12, Rn. 46, 58 - zitiert nach juris), durch polizeirechtliche Maßnahmen, durch eine Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB (BGH, NStZ-RR 2007, 300) oder durch eine Unterbringung nach Landesrecht. - BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13
Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus …
Auszug aus OLG Nürnberg, 29.09.2014 - 1 Ws 348/14
Er beherrscht auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH, NStZ-RR 2013, 339).
- OLG Brandenburg, 24.05.2018 - 1 Ws 53/18
Verhältnismäßigkeit einer lang andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen …
Dabei sind alle Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen (BVerfGE 70, 297; BGH, NStZ-RR 2013, 339; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. September 2014, 1 Ws 348/14; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juni 2014, 2 Ws 271/14; KG, Beschluss vom 30. März 2014, 2 Ws 29/14; jeweils zitiert nach juris).Einen Anhalt hierfür können die Strafrahmen derjenigen Tatbestände geben, die der Täter verwirklicht hat und an die seine Unterbringung anknüpft, aber auch diejenigen der von ihm drohenden Delikte (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. September 2014, 1 Ws 348/14; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juni 2014, 2 Ws 271/14; KG, Beschluss vom 30. März 2014, 2 Ws 29/14; zitiert jeweils nach juris).
Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297;… Beschluss vom 26. August 2013 - 2 BvR 371/12 - Rn. 47, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. September 2014 - 1 Ws 348/14 - OLG Koblenz, Beschluss vom 04. Juni 2014 - 2 Ws 271/14 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 Ws 135/14 - KG, Beschluss vom 30. März 2014 - 2 Ws 29/14 - OLG Bamberg; Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 Ws 52/14 - OLG München, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 1 Ws 1062/13 - jeweils zitiert nach juris).
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