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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.08.2010 - 1 Ws 412/10, 1 Ws 413/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,17382
OLG Hamm, 03.08.2010 - 1 Ws 412/10, 1 Ws 413/10 (https://dejure.org/2010,17382)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.08.2010 - 1 Ws 412/10, 1 Ws 413/10 (https://dejure.org/2010,17382)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. August 2010 - 1 Ws 412/10, 1 Ws 413/10 (https://dejure.org/2010,17382)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    § 454 StPO
    Anhörung, Strafaussetzung zur Bewährung, bedingte Entlassung

  • openjur.de

    Keine Ausnahme von der Pflicht zur Wiederholung der Anhörung des Strafgefangenen, wenn zwischen erster Anhörung und erneuter Entscheidung ein Zeitraum von 3 1/2 Monaten lag und weitere Umstände gegeben sind, die eine erneute Anhörung gebieten.

  • openjur.de

    Keine Ausnahme von der Pflicht zur Wiederholung der Anhörung des Strafgefangenen, wenn zwischen erster Anhörung und erneuter Entscheidung ein Zeitraum von 3 1/2 Monaten lag und weitere Umstände gegeben sind, die eine erneute Anhörung gebieten.

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 454 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3, 454 Abs. 1 S. 4, 311 Abs. 2 StPO
    Keine Ausnahme von der Pflicht zur Wiederholung der Anhörung des Strafgefangenen, wenn zwischen erster Anhörung und erneuter Entscheidung ein Zeitraum von 3 1/2 Monaten lag und weitere Umstände gegeben sind, die eine erneute Anhörung gebieten.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57 Abs. 1 ; StPO § 454 Abs. 1 S. 3
    Anhörung des Antragstellers vor der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests gem. § 57 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anhörung des Antragstellers vor der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests gem. § 57 StGB

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 08.06.2000 - 2 Ws 281/00

    Pflicht zur Begutachtung nach § 454 StPO

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2010 - 1 Ws 412/10
    Rn. 17 entscheiden hat (…Vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln NStZ-RR 2000, 317, JURIS Rdnr 17; Meyer-Goßner § 454 Rdnr 47, jew. m.w.N.).
  • BGH, 05.05.1995 - StB 15/95

    Anhörung - Notwendigkeit - Inhaltslose Formalität - Zeitige Freiheitsstrafe - …

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2010 - 1 Ws 412/10
    Zwar ist anerkannt, dass es in entsprechender Anwendung von § 454 Abs. 1 S. 4 StPO dem Sinn dieser Ausnahmevorschrift gemäß zulässig sein kann, auch in anderen als den im Gesetz genannten Fällen von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abzusehen (vgl. BGH B. v. 05.05.1995, 2 StE 1/94, BGHR StPO § 454 Anhörung 1; Meyer-Goßner § 454 Rdnrn 24ff, jew. m.w.N.).
  • BGH, 05.05.1995 - 2 StE 1/94

    Absehen von Anhörung - Recht auf Gehör - Vollstreckungsfragen - Absehungsgründe

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2010 - 1 Ws 412/10
    Zwar ist anerkannt, dass es in entsprechender Anwendung von § 454 Abs. 1 S. 4 StPO dem Sinn dieser Ausnahmevorschrift gemäß zulässig sein kann, auch in anderen als den im Gesetz genannten Fällen von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abzusehen (vgl. BGH B. v. 05.05.1995, 2 StE 1/94, BGHR StPO § 454 Anhörung 1; Meyer-Goßner § 454 Rdnrn 24ff, jew. m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 11.12.2012 - 2 Ws 451/12

    Verfahren über die Reststrafenaussetzung: Absehen von einer erneuten Anhörung

    Rn. 4 Der Verfahrensmangel der zu Unrecht unterbliebenen Anhörung steht einer eigenen Sachentscheidung des Senats entgegen (OLG Hamm B.v.03.08.2010 1 Ws 412/10 in juris) und führt deshalb zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer.
  • OLG Brandenburg, 02.05.2024 - 2 Ws 44/24

    Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte

    Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass von der mündlichen Anhörung abgesehen werden kann, wenn das entscheidende Gericht bereits zuvor in nahem zeitlichem Zusammenhang Gelegenheit hatte, sich einen persönlichen Eindruck vom Verurteilten zu verschaffen, dieser Eindruck bis zur Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe fortwirkt und keine Umstände gegeben sind, die seine Ergänzung oder Auffrischung notwendig machen (BGH, Beschluss vom 05.05.1995 - StB 15/95 -BeckRS 1995, 11869; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2010 - 1 Ws 412/10 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 19.09.2012 - 2 Ws 270/12 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2012 - 2 Ws 451/12 - BeckRS 2012, 25373).
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