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| OLG Düsseldorf, 01.06.1992 - 1 Ws 427/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO §§ 140 ff.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 24.05.1989 - 2 Ws 238/89
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.1992 - 1 Ws 427/92
Dem entspricht es, daß über die Bestellung und ggfs. auch über die Rücknahme der Bestellung zum Pflichtverteidiger der Vorsitzende des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ohne daß der RA, der die Verteidigung (fort-)führen will, seine weitere Beiordnung durchsetzen kann (OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, MDR 1989, 1123 m.w.N.).
- KG, 09.03.2006 - 5 Ws 563/05
Pflichtverteidigerbestellung: Nachträgliche und rückwirkende Bestellung eines …
Zu berücksichtigen ist dabei, daß die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, daß ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 39, 238, 242; OLG Düsseldorf StV 1984, 66; wistra 1992, 320; Senat, Beschluß vom 11. Februar 2005 - 5 Ws 656/04 - in www.burhoff.de -). - LG Halle, 28.12.2009 - 6 Qs 69/09
Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde i.R.d. Bestellung eines Wahlverteidigers …
Die mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger einsetzende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tätigwerden kann er nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr erfüllen (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juli 2000, Az.: 1 Ws 206/00; LG Neuruppin, Beschluss vom 5. Februar 2003, Az.: 11 Qs 13/03; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 1992, Az.: 1 Ws 427/92; LG Dresden, Beschluss vom 19. Februar 2007, Az.: 3 Qs 206/00; alle zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 9. März 2006, Strafverteidiger 2007.372, 375). - LG Aachen, 15.02.2021 - 61 Qs 3/21
Pflichtverteidiger, Rückwirkende Bestellung, Kosteninteresse
(KG Berlin, Beschluss vom 09.03.2006, 5 Ws 563/05, juris; KG Berlin, Beschluss vom 21.10.1997, 5 Ws 640/97, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.1992, 1 Ws 427/92, wistra 1992, 320).
- KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09
Strafverfahren: Rückwirkende Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für den …
Die Bestellung eines Beistandes dient auch nicht dem Kosteninteresse des Nebenklägers und schon gar nicht seines Vertreters, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, daß ein Geschädigter in vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen (§ 397a Abs. 1 StPO) oder (§ 397a Abs. 2 StPO) bei schwieriger Sach- und Rechtslage, in denen der Nebenkläger seine Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihm das nicht zuzumuten ist, rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. zu der Bestellung als Pflichtverteidiger BVerfGE 39, 238, 242; OLG Düsseldorf StV 1984, 66; wistra 1992, 320; Senat, Beschluß vom 11. Februar 2005 - 5 Ws 656/04 -). - LG Ansbach, 09.11.2020 - 3 Qs 48/20
Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss
Fur die Fuhrung der Verteidigung besteht demnach kein Bedürfnis mehr (vgl. OLG Dusseldorf JZ 1984, 756, KG Beschl. v 9.3.2006 - 5 Ws 563/05, BeckRS 2006, 3283, beck-online) Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers dient (BGH, NStZ-RR 2009, 348, beck-online), sondern allein den Zweck verfolgt, im offentlichen Interesse dafur zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fallen rechtskundigen Beistand erhalt und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 39, 238, 242, OLG Dusseldorf StV 1984, 66, wistra 1992, 320, Senat, Beschluss vom 11.2.2005 - 5 Ws 656/04 - in www burhoff de -). - LG Ansbach, 03.07.2025 - 3 Qs 46/25
Unzulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers dient (BGH, NStZ-RR 2009, 348, beck-online), sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse da für zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 39, 238, 242; OLG Düsseldorf StV 1984, 66; wistra 1992, 320; Senat, Beschluss vom 11.2.2005 - 5 Ws 656/04 - in www.burhoff.de -). - LG Limburg, 11.12.2017 - 1 Qs 162/17 Die Kammer folgt in ständiger Spruchpraxis im Ergebnis und in der Begründung der überzeugenden Argumentation des Landgerichts Mühlhausen in seinem Beschluss vom 25.09.2007 (Az. 9 Qs 18/07, zit. n. juris; so auch ausdrücklich LG Magdeburg, Beschluss vom 06.08.2008, Az. 24 Qs 72/08, zit. n. juris) und des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 09.03.2006 (…Az.: 5 Ws 563/05 = StV 2007, S. 372-375, zit n. juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2000, 1 Ws 2006/00, zit. n. juris; LG Neuruppin, Beschl. v. 05.02.2003, Az.: 11 Qs 13/03; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.1992, 1 Ws 427/92; LG Dresden, Beschluss vom 19.02.2007, 3 Qs 11/07).
- OLG Koblenz, 20.11.2001 - 1 Ws 1421/01
Pflichtverteidiger, Pflichtverteidigerbestellung, Rückwirkung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie bereits zum Zeitpunkt der Einlegung wegen prozessualer Überholung unzulässig war (vgl. OLG Düsseldorf wistra 92, 320; Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 1997 - 1 Ws 846/96 - und vom 23. April 1998 - 1 Ws 237/98 -). - LG Leipzig, 04.07.2011 - 6 Qs 31/11
Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss ist eine Beiordnung eines Anwalts als …
Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (KG, Beschluss vom 09.03.2006, Az.: 5 Ws 563/05 mit Verweis auf BVerfGE 39, 238, 242; BGH StV 1997, 238 ; StV 1989, 378 ; OLG Düsseldorf StV 1984, 66; wistra 1992, 320 ; OLG Köln NJW 2003, 2038 ; OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94; NStZ-RR 1996, 171 ; StV 1984, 66; JurBüro 1984, 718; OLG Hamm StraFo 2002, 397; OLG Koblenz - 2. Strafsenat - NStZ-RR 1997, 384 ; OLG Celle NdsRpfl, 19; OLG Karlsruhe RPfl 1986, 149; std. - LG Meiningen, 09.10.2024 - 6 Qs 141/24
Pflichtverteidiger, Rückwirkung, Bestellung, Zulässigkeit
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Beschuldigten oder seines Verteidigers dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 39, 238, 242; OLG Düsseldorf StV 1984, 66; wistra 1992, 320). - LG Kleve, 27.11.2015 - 181 StVK 284/15
Pflichtverteidigerbestellung, Ortsnähe, Pflichtverteidigerauswahl im …
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