Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 04.09.1997 - 1 Ws 694/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1998, 159
Wird zitiert von ... (12)
- OLG Hamm, 08.10.2015 - 3 RBs 254/15
Keine Parallelvollstreckung von Fahrverboten in sog. Mischfällen
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen aus Gründen der sachlichen Gerechtigkeit der Staatskasse aufzuerlegen (…vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 473, Rdnr. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. September 1997 - 1 Ws 694/97 - NStZ-RR 1998, 159) kam nicht in Betracht, weil die fehlerhafte Entscheidung in erster Linie auf dem Antrag des Betroffenen beruhte. - OLG Rostock, 12.11.2012 - I Ws 321/12
Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung: Anfechtbarkeit einer ein …
Rn. 37 Nachdem die Beschwerde der Staatsanwaltschaft weder zugunsten noch zuungunsten des Angeschuldigten eingelegt worden ist, sondern allein in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgabe, die angefochtene Gerichtsentscheidung ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für den Angeschuldigten verbunden ist, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, fallen die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last (vgl. BGHSt 18, 268; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 159; 2000, 223). - LG Potsdam, 15.09.2010 - 24 Qs 94/10
Unbefugte Nachstellung: Hinreichender Tatverdacht für eine Nachstellung durch …
Rn. 29 Wurde das Rechtsmittel weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten eingelegt, hat die Staatsanwaltschaft vielmehr ihre Aufgabe wahrgenommen, Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für den Beschuldigten erzielt wird, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, trägt in der Regel die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten (vgl. BGHSt 18, 268; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 159; 2000, 223).
- OLG Düsseldorf, 23.09.1999 - 1 Ws 701/99
Kosten des Rechtsmittels
Deshalb ist in einem solchen Fall die Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO zugunsten des Angeklagten entsprechend anzuwenden und das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als erfolglos zu behandeln (vgl. Senat wistra 98, 38 = Jur.Büro 98, 86 = NStZ-RR 1998, 159; BGHSt 18, 269;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Aufl., § 473 Rdnr. 17;… KK-Franke, StPO , 4. Aufl., § 473 Rdnr. 4, alle m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14
Beschränkung des Rechtsmittels auf den Gesamtstrafenausspruch
- OLG Dresden, 05.07.2015 - 2 Ws 313/15
Durchführung der Führungsaufsicht
Die Kosten- und Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse folgt aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege lediglich ihre Aufgabe wahrgenommen hat, die Gerichtsentscheidung unabhängig von der damit verbundenen Wirkung für den Verurteilten mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (BGHSt 18, 268; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 159; NStZ-RR 2000, 223;… Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 473 Rdnr. 17). - LG Leipzig, 02.08.2023 - 5 Qs 41/23
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit, Untätigkeit der StA
In einem solchen Fall ist die Vorschrift des § 473 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 473 Abs. 2 StPO zugunsten des Beschwerdegegners (Beschuldigten) anzuwenden und das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als erfolglos zu behandeln (BGH-Beschluss vom 20.02.1963, Az. 4 StR 497/62, NJW 1973, 820; OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.09.1997, Az. 1 Ws 694/97, NStZ-RR 1998, 159). - LG Augsburg, 11.04.2024 - 1 Qs 58/24
Beiordnung, Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Staatsanwaltschaft, …
Denn in solchen Fällen der Rechtsmitteleinlegung lediglich im übergeordneten Interesse der Wiederherstellung gesetzeskonformer Normanwendung erweist sich eine dem Beschuldigten nachteilige Entscheidung über die Kosten allein danach, ob das Rechtsmittel zu seinen Gunsten oder Ungunsten eingelegt worden ist und ob es den beabsichtigten Erfolg gehabt hat, nicht nur als mit dem das Kostenrecht durchziehenden Gebot der sachlichen Gerechtigkeit unvereinbar, sondern auch als vom Gesetzgeber nicht vorbedacht, weshalb die mangels diesen Fall erfassender Regelungen bestehende Gesetzeslücke durch eine entsprechende Anwendung von §§ 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO zugunsten des Beschuldigten auszufüllen ist (BGH, Beschl. vom 20.02.1963 - 4 StR 497/62; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 04.09.1997, 1 Ws 694/97;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 473 Rn. 17). - KG, 16.04.2012 - 4 Ws 30/12
Zuständigkeit des Landgerichts wegen besonderen Umfangs der Sache
Kosten, die durch die Einlegung eines Rechtsmittels entstehen, mit dem lediglich der gesetzesmäßige Zustand hergestellt werden soll, fallen der Landeskasse zur Last (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1963 - 4 StR 497/62 - = BGHSt 18, 268; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. September 1999 - 1 Ws 701/99 - = NStZ-RR 2000, 223 und vom 4. September 1997 - 1 Ws 694/97 - = NStZ-RR 1998, 159;… Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rdn. 17). - OLG Rostock, 06.12.2000 - I Ws 462/00
Erforderlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzungen einer …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Köln, 27.11.2015 - 117 Qs 3/15
Freispruch, Kostenentscheidung, Verfahrenskosten, notwendige Auslagen
- OLG Köln, 10.02.2012 - 2 Ws 55/12
Kostentragungspflicht des Angeklagten bei erstmaliger Verurteilung in der …
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