Rechtsprechung
| OLG Dresden, 13.06.2013 - 1 Ws 77/13 |
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 24.10.2011 - 1 Qs 293/11
- OLG Dresden, 06.05.2013 - 1 Ws 77/13
- OLG Dresden, 13.06.2013 - 1 Ws 77/13
- VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 40-IV-13
Wird zitiert von ...
- VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 40-IV-13
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen zu einem …
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2013 und vom 13. Juni 2013 (1 Ws 77/13) sowie der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2011 (1 Qs 293/11) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf. Sie werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.Mit seiner am 6. Juni 2013 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2013 und vom 13. Juni 2013 (1 Ws 77/13) sowie gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2011 (1 Qs 293/11).
Mit Beschluss vom 6. Mai 2013 (1 Ws 77/13) verwarf das Oberlandesgericht Dresden die weitere Beschwerde als unzulässig.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2013 (1 Ws 77/13) stellte das Oberlandesgericht Dresden fest, dass die Gegenvorstellung keinen Anlass gebe, den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2013 abzuändern oder aufzuheben.
Der Beschwerdeführer hat am 20. Juni 2013 auch diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juni 2013 (1 Ws 77/13) in das Verfassungsbeschwerdeverfahren einbezogen.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2013 und vom 13. Juni 2013 (1 Ws 77/13) sowie der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2011 (1 Qs 293/11) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf, indem sie seine weitere Beschwerde und seine Beschwerde als unzulässig verwerfen.
Gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG sind die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2013 und vom 13. Juni 2013 (1 Ws 77/13) sowie der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2011 (1 Qs 293/11) aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht Leipzig zurückzuverweisen.
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| OLG Dresden, 06.05.2013 - 1 Ws 77/13 |
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