Rechtsprechung
| VGH Bayern, 17.02.2014 - 1 ZB 14.289 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Anordnung, das Betreten einer Grundstücksparzelle zu dulden; Anhörungsrüge
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 13.02.2014 - 1 ZB 14.212
Beseitigungsanordnung; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Anhörungsrüge
Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2014 - 1 ZB 14.289
Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2014 (Az. 1 ZB 14.212) Bezug genommen, der eine insoweit inhaltsgleiche Anhörungsrüge des Klägers zum Gegenstand hat. - VGH Bayern, 16.01.2014 - 1 ZB 13.301
Anordnung, das Betreten einer Grundstücksparzelle zu dulden; Entbehrlichkeit der …
Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2014 - 1 ZB 14.289
{ABSCHNITT:Gründe} Rn. 1 Die nach § 152a VwGO statthafte und zulässige Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss vom 16. Januar 2014 (Az. 1 ZB 13.301) bleibt ohne Erfolg, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
- VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung …
- das Schreiben vom 12. Juli 2011 Az. 5.4 Bb, mit dem die Große Kreisstadt Dachau den Beschwerdeführer zur Benennung eines Termins für eine Ortsbesichtigung auf dessen Grundstücksparzelle in einer Kleingartenanlage aufgefordert hat, - den Bescheid vom 2. August 2011 Az. 5.4 Bb BK-20110044, mit dem die Große Kreisstadt Dachau den Beschwerdeführer unter Androhung eines Zwangsgelds verpflichtet hat, das Betreten der Parzelle im Rahmen des bauaufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zu dulden, - das Urteil vom 27. September 2012 Az. M 11 K 11.4166, mit dem das Verwaltungsgericht München die Klage des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 2. August 2011 abgewiesen hat, - den Beschluss vom 16. Januar 2014 Az. 1 ZB 13.301, mit dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München abgelehnt hat, und - den Beschluss vom 17. Februar 2014 Az. 1 ZB 14.289, mit dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 16. Januar 2014 zurückgewiesen hat; sowie gegen.
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