Rechtsprechung
| VGH Bayern, 13.11.2000 - 1 ZB 99.1079 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017
Nachbarrechtsstreit
Wird dagegen eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes erteilt, dann hat der Nachbar (nur) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat (BVerwG vom 8.7.1998 NVwZ-RR 1999, 8 m.w.N.; BVerwG vom 19.9.1986 NVwZ 1987, 409 = DVBl. 1987, 476 = BauR 1987, 70 - unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; siehe auch BayVGH vom 13.11.1999 Az.: 1 ZB 99.1079; OVG MV vom 11.11.1999 NordÖR 2000, 38; HessVGH vom 13.7.1999 BauR 2000, 1845). - VGH Bayern, 26.07.2011 - 14 CS 11.535
Nachbarrechtsstreit
Rn. 25 Darüber hinaus und im Falle des Abweichens von einer nichtnachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat (…BVerwG vom 8.7.1998 a.a.O.; BVerwG vom 19.9.1986 NVwZ 1987, 409 unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; siehe auch BayVGH vom 13.1.1999 Az. 1 ZB 99.1079; HessVGH vom 13.7.1999 BauR 2000, 1845). - VGH Bayern, 23.02.2012 - 14 CS 11.2837
Nachbarrechtstreit
Rn. 45 Darüber hinaus und im Falle des Abweichens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat (…BVerwG vom 8.7.1998 a.a.O.; BVerwG vom 19.9.1986 NVwZ 1987, 409 unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; siehe auch BayVGH vom 13.1.1999 Az. 1 ZB 99.1079; HessVGH vom 13.7.1999 BauR 2000, 1845). - VGH Bayern, 03.02.2012 - 14 CS 11.2284
Nachbarrechtstreit
Rn. 38 Darüber hinaus und im Falle des Abweichens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat (…BVerwG vom 8.7.1998 a.a.O.; BVerwG vom 19.9.1986 NVwZ 1987, 409 unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; siehe auch BayVGH vom 13.1.1999 Az. 1 ZB 99.1079; HessVGH vom 13.7.1999 BauR 2000, 1845). - VG Ansbach, 09.06.2021 - AN 9 K 19.02290
Bestimmung von Abstandsflächen
Rn. 52 Wird aber von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes befreit, hat der Nachbar nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; inwieweit eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, entscheidet sich dabei nach den Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 -, juris m.w.N.; BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 -, juris - unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; siehe auch BayVGH, B.v. 13.11.2000 - 1 ZB 99.1079 -, juris).
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