Rechtsprechung
BVerwG, 18.06.2019 - 10 B 18.18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Rücknahme des Entscheides eines Landrates zum Übergang landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in gemeindliches Eigentum
- rewis.io
Beginn der Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1
Rücknahme des Entscheides eines Landrates zum Übergang landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in gemeindliches Eigentum - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kein Vertrauensschutz für eine Gemeinde
Verfahrensgang
- VG Berlin, 10.09.2018 - 33 K 8.18
- BVerwG, 18.06.2019 - 10 B 18.18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 23.05
Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rücknahme eines …
Auszug aus BVerwG, 18.06.2019 - 10 B 18.18
Deshalb spricht Vieles dafür, dass sie sich auf die Vertrauensschutz gegenüber der Herstellung rechtmäßiger Zustände gewährleistende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 ).Jedenfalls kann der Gedanke der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, aus dem das Bundesverfassungsgericht die besondere zeitliche Begrenzung einer Beitragserhebung gegenüber dem Bürger abgeleitet hat (…vgl. Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41), nicht auf sie übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 ), so dass es nicht darauf ankommt, ob sich diese Begrenzung über das Beitragsrecht hinaus ausdehnen ließe.
- BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08
Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig
Auszug aus BVerwG, 18.06.2019 - 10 B 18.18
Jedenfalls kann der Gedanke der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, aus dem das Bundesverfassungsgericht die besondere zeitliche Begrenzung einer Beitragserhebung gegenüber dem Bürger abgeleitet hat (vgl. Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41), nicht auf sie übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 ), so dass es nicht darauf ankommt, ob sich diese Begrenzung über das Beitragsrecht hinaus ausdehnen ließe. - BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17
Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen, …
Auszug aus BVerwG, 18.06.2019 - 10 B 18.18
Unabhängig hiervon hat der Senat in seinen Urteilen vom 23. Januar 2019 (10 C 5.17 u.a. - juris Rn. 32) geklärt, dass die Rücknahmefrist erst mit Eingang der Stellungnahme des Betroffenen im Rahmen der Anhörung zu laufen beginnt und dass bei einer verzögerten Anhörung zur beabsichtigten Rücknahme einer Entscheidung gegebenenfalls die Grundsätze der Verwirkung eingreifen.
- BVerwG, 31.05.2006 - 6 B 65.05
Musterungsbescheid; Bekanntgabe; Zustellung; Empfangsbekenntnis; …
Auszug aus BVerwG, 18.06.2019 - 10 B 18.18
b) Die Klägerin rügt außerdem eine Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 - 6 B 65.05 - (Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 21). - BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95
Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 18.06.2019 - 10 B 18.18
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die jeweilige Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). - BVerwG, 03.11.1972 - IV C 106.68
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 18.06.2019 - 10 B 18.18
a) Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1972 - 4 C 106.68 - (Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 9) ab, indem es der nachträglichen Billigung eines von einer unzuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsakts eine Rückwirkung abspreche.