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   BVerwG, 05.01.2006 - 10 B 26.05   

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https://dejure.org/2006,17727
BVerwG, 05.01.2006 - 10 B 26.05 (https://dejure.org/2006,17727)
BVerwG, Entscheidung vom 05.01.2006 - 10 B 26.05 (https://dejure.org/2006,17727)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Januar 2006 - 10 B 26.05 (https://dejure.org/2006,17727)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulassung einer Revision wegen Divergenz bei anderen als den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgezählten Gerichten; Angebot eines Wasserversorgungsunternehmens auf Erbringung der Versorgungsleistungen; Bindung der Verwaltungsgerichte durch ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 20.02.1985 - 2 BvR 128/85

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Divergenz im

    Auszug aus BVerwG, 05.01.2006 - 10 B 26.05
    Ein Bedürfnis, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Wege der Revision zu sichern, hat der Gesetzgeber erkennbar nur gesehen, soweit es zu Divergenzen innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, mit dem Gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte oder mit dem Bundesverfassungsgericht kommt; im Übrigen hat er sich damit begnügt, das Verfahren zum Ausgleich von Divergenzen zwischen obersten Gerichtshöfen des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes bereitzustellen (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 20. Februar 1985 2 BvR 128/85 DVBl 1985, 566).
  • BVerwG, 23.04.1996 - 11 B 96.95

    Atomrecht: Umweltverträglichkeitsprüfung bei wesentlicher Veränderung des

    Auszug aus BVerwG, 05.01.2006 - 10 B 26.05
    6 Im Übrigen ist mit der oben wiedergegebenen Fragestellung keine Frage von fallübergreifender Bedeutung aufgeworfen, auf die es für die Entscheidung der Vorinstanz ankam und die demgemäß die Zulassung der Revision hätte rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1996 BVerwG 11 B 96.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus BVerwG, 05.01.2006 - 10 B 26.05
    2 1. Die Rüge der Klägerin, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 (VIII ZR 278/02 WuM 2003, 458 und VIII ZR 279/02 NJW 2003, 3131) ab, führt nicht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
  • BVerwG, 21.06.1996 - 2 B 82.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zur

    Auszug aus BVerwG, 05.01.2006 - 10 B 26.05
    5 Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet von vornherein aus, wenn der Rechtsstreit zwar vom Zivilgericht mit bindender Wirkung an das Verwaltungsgericht verwiesen worden ist, eine weitere Befassung der Verwaltungsgerichte mit der aufgeworfenen Streitfrage aber wegen Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1982 BVerwG 3 B 30.82 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213; Beschluss vom 21. Juni 1996 BVerwG 2 B 82.96 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 278/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus BVerwG, 05.01.2006 - 10 B 26.05
    2 1. Die Rüge der Klägerin, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 (VIII ZR 278/02 WuM 2003, 458 und VIII ZR 279/02 NJW 2003, 3131) ab, führt nicht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
  • BVerwG, 20.07.2016 - 6 B 35.16

    Berufungsbegründungsfrist; Verschulden des Bevollmächtigten; rechtliches Gehör;

    Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gehören nicht zu den divergenzfähigen Entscheidungen, weil die Aufzählung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte enumerativ ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 2001, 377 und vom 5. Januar 2006 - 10 B 26.05 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 22.11.2019 - 10 B 13.19

    Informationszugang zu energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidungen

    Der Einwand, dass eine weitere Befassung der Verwaltungsgerichte mit der aufgeworfenen Streitfrage nicht zu erwarten sei, trägt angesichts des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes die Verneinung der Grundsatzbedeutung nicht, wenn die Verwaltungsgerichte wegen einer sachlich unzutreffenden, aber bindenden Rechtswegverweisung zur Entscheidung berufen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2008 - 1 BvR 1770/05 - BVerfGK 13, 569 ; entgegen BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1982 - 3 B 30.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213 und vom 21. Juni 1996 - 2 B 82.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11; BSG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - B 3 P 13/04 B - NZS 2006, 273 sowie BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 10 B 26.05 - juris Rn. 5).

    Das folgt jedenfalls daraus, dass der Bundesgerichtshof nicht in der abschließenden Aufzählung der für eine divergenzfähige Entscheidung relevanten Gerichte aufgeführt ist; die Divergenzrüge soll im Grundsatz allein die Überprüfung abweichender Entscheidungen innerhalb derselben Gerichtsbarkeit ermöglichen (BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1990 - 9 B 49.90 - BVerwGE 85, 295, vom 5. Januar 2006 - 10 B 26.05 - juris Rn. 2 und vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 11).

  • BVerwG, 24.04.2012 - 8 B 25.12

    Zur Bestimmung der Vertragsnatur; hier: hälftige Verteilung einer

    Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet von vornherein aus, wenn der Rechtsstreit zwar vom Zivilgericht mit bindender Wirkung an das Verwaltungsgericht verwiesen worden ist, eine weitere Befassung der Verwaltungsgerichte mit der oder den aufgeworfenen Streitfragen aber wegen der Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht zu erwarten ist (Beschlüsse vom 2. Juli 1982 - BVerwG 3 B 30.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213; vom 21. Juni 1996 - BVerwG 2 B 82.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11 und vom 5. Januar 2006 - 10 B 26.05 - juris).
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