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   BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 5.06   

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BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 5.06 (https://dejure.org/2006,14262)
BVerwG, Entscheidung vom 02.11.2006 - 10 B 5.06 (https://dejure.org/2006,14262)
BVerwG, Entscheidung vom 02. November 2006 - 10 B 5.06 (https://dejure.org/2006,14262)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Hundesteuerpflicht bei sowohl zu betrieblichen Zwecken als auch zur privaten Lebensführung gehaltenen Hunden; Rechtliche Einordnung der Hundesteuer; Ermächtigung der Erhebung von Aufwandsteuern durch die Kommunen; Unterscheidung von Einkommensverwendung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 5.06
    7 Zudem ist revisionsgerichtlich geklärt, dass ein Gegenstand auch einer Aufwandsteuer unterworfen werden darf, wenn er einerseits zur Einkommenserzielung wie auch andererseits zur Einkommensverwendung dient (Urteil vom 26. September 2001 BVerwG 9 C 1.01 BVerwGE 115, 165 zur Zweitwohnungssteuer).

    Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles können pauschalierend Beträge, die die unterschiedlichen Nutzungen berücksichtigen, festgelegt werden (Urteil vom 26. September 2001 a.a.O. S. 172).

  • BVerwG, 07.03.1996 - 6 B 11.96

    Zulassung einer Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der bloßen

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 5.06
    Die Zulassung der Grundsatzrevision ist nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 7. März 1996 BVerwG 6 B 11.96 Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 5.06
    Da es sich bei der Erhebung von Steuern um ein Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 BVerfGE 65, 325 ).
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 5.06
    4 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (Urteile vom 29. November 1991 BVerwG 8 C 107.89 Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 3 , vom 10. Oktober 1995 BVerwG 8 C 40.93 BVerwGE 99, 303 und vom 6. Dezember 1996 BVerwG 8 C 49.95 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 5.06
    2 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 5.06
    Diese entziehen sich revisionsgerichtlicher Prüfung, soweit sie den von Art. 105 Abs. 2a GG vorgegebenen und revisionsgerichtlich geklärten Begriff des Aufwands nicht verletzen (vgl. Urteile vom 12. April 2000 BVerwG 11 C 12.99 BVerwGE 111, 122 und vom 30. Juni 1999 BVerwG 8 C 6.98 BVerwGE 109, 188 ).
  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99

    Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 5.06
    Diese entziehen sich revisionsgerichtlicher Prüfung, soweit sie den von Art. 105 Abs. 2a GG vorgegebenen und revisionsgerichtlich geklärten Begriff des Aufwands nicht verletzen (vgl. Urteile vom 12. April 2000 BVerwG 11 C 12.99 BVerwGE 111, 122 und vom 30. Juni 1999 BVerwG 8 C 6.98 BVerwGE 109, 188 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2002 - 2 S 2113/00

    Betrieblich bedingte Haltung eines Wachhundes auf Bauernhof im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 5.06
    9 Grundsätzliche Bedeutung kommt der aufgeworfenen Frage auch nicht deshalb zu, weil Obergerichte die Hundesteuerpflicht bei Hunden, die sowohl zu betrieblichen Zwecken wie auch zur privaten Lebensführung gehalten werden, unterschiedlich beurteilen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. Dezember 2002 2 S 2113/00 VBlBW 2003, 288; VGH Kassel, Beschluss vom 5. Juli 2006 5 UZ 1006/06 KStZ 2006, 198; Urteil vom 25. Juni 2003 5 UE 1174/01 NVwZ-RR 2004, 213).
  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 5.06
    Danach kann eine Aufwandsteuer nicht für Gegenstände erhoben werden, die nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern allein der Einkommenserzielung dienen (Urteil vom 26. Juli 1979 BVerwG 7 C 53.77 BVerwGE 58, 230 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 5.06
    4 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (Urteile vom 29. November 1991 BVerwG 8 C 107.89 Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 3 , vom 10. Oktober 1995 BVerwG 8 C 40.93 BVerwGE 99, 303 und vom 6. Dezember 1996 BVerwG 8 C 49.95 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15 ).
  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 C 9.93

    Berufsrecht - Apotheker: Zwangsmitgliedschaft eines in der Forschung tätigen

  • BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97

    Hundesteuer; örtliche Aufwandsteuer; Halterbegriff; Steuerpflicht für den Hund

  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89

    Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer

  • VGH Hessen, 25.06.2003 - 5 UE 1174/01

    Hundesteuer unabhängig von privater oder beruflicher Veranlassung

  • VGH Hessen, 05.07.2006 - 5 UZ 1006/06

    Hundesteuer für einen zeitweise zu Hause gehaltenen Diensthund

  • BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 72.90

    Ausgestaltung der steuerrechtlichen Qualifizierung der Hundesteuer als

  • VG Meiningen, 23.10.2019 - 5 K 307/17

    Hundesteuerpflicht für die Haltung von Hunden auf einem Gestüt

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006, Az. 10 B 5/06 - Rn 4 m. w. N., juris).

    Die Hundesteuer ist eine solche Aufwandssteuer, da das Halten von Hunden über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O.).

    Im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, liegt hingegen keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O., Rn. 5, juris).

    Insofern ist revisionsgerichtlich geklärt, dass ein Gegenstand auch einer Aufwandsteuer unterworfen werden darf, wenn er zugleich einerseits zur Einkommenserzielung wie auch andererseits der Einkommensverwendung dient (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O., Rn. 7, juris; vgl. zur Zweitwohnungssteuer: BVerwG, U. v. 26.09.2001 - 9 C 1/01 -, BVerwGE 115, 165-173, Rn. 28 f., juris).

    Zwar können unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls pauschalierend Beträge für gemischt genutzte Hunde festgelegt werden, die die unterschiedlichen Nutzungen berücksichtigen (vgl. Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O., Rn. 7).

    Allerdings kann sich der Satzungsgeber im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O., Rn. 6).

    Da es sich bei der Erhebung von Steuern um einen Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (vgl. Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O., Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1997 - 8 B 224.97 -, Rn. 9, alle zit. nach juris).

  • VGH Bayern, 19.01.2021 - 4 ZB 20.1217

    Befreiung von der Hundesteuer für Herdenschutzhunde

    Die satzungsrechtliche Vorschrift der Beklagten entspricht der Rechtsnatur der Hundesteuer als einer Aufwandsteuer, die nicht erhoben werden darf, wenn die Hundehaltung nicht im Rahmen der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, sondern allein zu Erwerbszwecken, also zur Einkommenserzielung erfolgt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2006 - 10 B 5.06 - juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 16.12.2002 - 2 S 2113/00 - VBlBW 2003, 288 Rn. 21).

    Eine Mischnutzung, d.h. eine Haltung von Hunden, die sowohl beruflichen Zwecken als auch privaten Interessen dient, steht der (völligen) Steuerfreiheit entgegen (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2006 - 10 B 5.06 - juris Rn. 7; OVG NW, U.v. 3.11.2005 - 14 A 3852/04 - juris Rn. 29; VG Meiningen, U.v. 23.10.2019 - 5 K 307/17 - juris Rn. 42).

  • VG Wiesbaden, 09.09.2010 - 1 K 366/10

    Steuerfreiheit für Wachhund bei Feldscheune

    Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 - 10 B 5/06 - zitiert nach Juris, m.w.N.).

    Denn eine Aufwandsteuer kann nicht für Gegenstände erhoben werden, die nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern allein der Einkommenserzielung dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 - 10 B 5/06 - zitiert nach Juris, m.w.N.).

  • VG Augsburg, 16.01.2008 - Au 6 K 07.625

    Bullterrier als Kampfhund; Einstufung als Kampfhund nach der Hundesteuersatzung

    Dazu gehört auch die Hundesteuer, weil das Halten von Hunden über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert (vgl. BVerwG vom 02.11.2006, Az. 10 B 5/06, juris, RdNr. 5 m.w.N.).

    Eine Aufwandsbesteuerung kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn der Steuergegenstand ausschließlich der Einkommenserzielung und nicht der Einkommensverwendung dient, was im Einzelfall nachgewiesen werden muss (vgl. BVerwG vom 02.11.2006, Az. 10 B 5/06, juris, RdNr. 6 m.w.N.; OVG Münster vom 03.02.2005, Az. 14 A 1569/03, juris, RdNrn. 18-20).

  • VG Augsburg, 03.05.2011 - Au 6 K 11.432

    Hundesteuer als Aufwandsteuer; Klage gegen die Kostenentscheidung eines

    Dazu gehört auch die Hundesteuer, weil das Halten von Hunden über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert (vgl. BVerwG vom 2.11.2006, Az. 10 B 5/06, juris, RdNr. 5 m. w. N.).

    Eine Aufwandsbesteuerung kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn der Steuergegenstand ausschließlich der Einkommenserzielung und nicht der Einkommensverwendung dient, was im Einzelfall nachgewiesen werden muss (vgl. BVerwG vom 2.11.2006, Az. 10 B 5/06, juris, RdNr. 6 m. w. N.; OVG Münster vom 3.2.2005, Az. 14 A 1569/03, juris, RdNrn. 18-20).

  • VG Augsburg, 08.07.2011 - Au 6 K 11.461

    Erhöhter Steuersatz für Zweithund; Zuordnung von Erst- und Zweithund zum Haushalt

    Dazu gehört auch die Hundesteuer, weil das Halten von Hunden über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert (vgl. BVerwG vom 2.11.2006, Az. 10 B 5/06, juris, RdNr. 5 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 08.07.2011 - Au 6 K 11.462

    Erhöhter Steuersatz für Zweithund; Zuordnung von Erst- und Zweithund zum Haushalt

    Dazu gehört auch die Hundesteuer, weil das Halten von Hunden über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert (vgl. BVerwG vom 2.11.2006, Az. 10 B 5/06, juris, RdNr. 5 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 30.07.2008 - Au 6 K 08.273

    Erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde (hier: Rottweiler); dynamischer Verweis auf

    Dazu gehört auch die Hundesteuer, weil das Halten von Hunden über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert (vgl. BVerwG vom 2.11.2006, Az. 10 B 5/06, juris, RdNr. 5 m.w.N.).
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