Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 28.02.2014

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   VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 CS 13.2663, 10 C 13.2664   

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VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 CS 13.2663, 10 C 13.2664 (https://dejure.org/2014,5144)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.02.2014 - 10 CS 13.2663, 10 C 13.2664 (https://dejure.org/2014,5144)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Februar 2014 - 10 CS 13.2663, 10 C 13.2664 (https://dejure.org/2014,5144)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Augsburg, 27.11.2013 - Au 1 S 13.1746

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage; Ablehnung der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 CS 13.2663
    Demgemäß bleibt auch die Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz ebenfalls erfolglosen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Au 1 S 13.1746) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts weiter verfolgt, ohne Erfolg (3.).

    Da die vom Antragsteller mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 31. Oktober 2013 (noch) beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Au 1 S 13.1746) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO a.F.) nicht gegeben sind, ist auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (10 C 13.2664) unbegründet.

  • VGH Hessen, 06.12.2013 - 7 B 2235/13

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 CS 13.2663
    Nicht erforderlich ist dagegen, dass der rechtmäßige Aufenthalt des die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht begehrenden Ausländers während des gesamten Zeitraums von mindestens drei Jahren auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Familien- bzw. Ehegattennachzug beruht hat (BayVGH, B.v. 13.3.2013 - 10 CS 12.733 - juris Rn. 6, HessVGH, B.v. 6.12.2013 - 7 B 2235/13 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.).

    Ausreichend sind insofern vielmehr auch Zeiten, in denen der Ausländer über einen sonstigen Aufenthaltstitel oder bei späterer Titelerteilung zunächst nur über die Fortgeltungsfiktion des bisherigen Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verfügt hat (BayVGH, B.v. 13.3.2013 a.a.O Rn. 7; HessVGH, B.v. 6.12.2013 a.a.O. Rn. 3).

  • VGH Bayern, 13.03.2013 - 10 CS 12.733

    Offene Erfolgsaussichten der Klage

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 CS 13.2663
    Nicht erforderlich ist dagegen, dass der rechtmäßige Aufenthalt des die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht begehrenden Ausländers während des gesamten Zeitraums von mindestens drei Jahren auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Familien- bzw. Ehegattennachzug beruht hat (BayVGH, B.v. 13.3.2013 - 10 CS 12.733 - juris Rn. 6, HessVGH, B.v. 6.12.2013 - 7 B 2235/13 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.).

    Ausreichend sind insofern vielmehr auch Zeiten, in denen der Ausländer über einen sonstigen Aufenthaltstitel oder bei späterer Titelerteilung zunächst nur über die Fortgeltungsfiktion des bisherigen Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verfügt hat (BayVGH, B.v. 13.3.2013 a.a.O Rn. 7; HessVGH, B.v. 6.12.2013 a.a.O. Rn. 3).

  • BVerwG, 17.01.2012 - 1 C 1.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltstitel; Ausreise; freiwillige Ausreise;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 CS 13.2663
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.1.2012 - 1 C 1.11) sei eine staatlich erzwungene oder wenigstens veranlasste Ausreise (wie hier) keine Ausreise im Sinne dieser Regelung.
  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 CS 13.2663
    Dann liegt aber der auch in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte strikte Rechtsanspruch (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.11.2013 - 10 ZB 13.227 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 - Rn. 27) nicht vor.
  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 CS 13.2663
    Demgegenüber rügt der Antragsteller, in seinem Fall müsse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08) auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis 30. Juni 2011 geltenden Fassung (a.F.) abgestellt werden.
  • BVerwG, 10.12.2013 - 1 C 1.13

    Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Protokoll; Zulässigkeit; Niederschrift;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 CS 13.2663
    Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (1 C 1.13) entschieden, dass für einen nach Inkrafttreten der Neufassung des § 31 Abs. 1 AufenthG am 1. Juli 2011 gestellten Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift die Neufassung des § 31 AufenthG maßgeblich ist, auch wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach mehr als zwei-, aber weniger als dreijähriger Dauer vor der Rechtsänderung beendet worden ist; weder die Gesetzessystematik noch das Rechtsstaatsprinzip oder Art. 6 GG erzwängen in derartigen Fällen die Anwendung der alten Fassung des Aufenthaltsgesetzes (BVerwG, U.v. 10.12.2013 - 1 C 1.13 - Ls. 1 und Rn. 13 ff.; vgl. auch BayVGH, zuletzt B.v.10.2.2014 - 10 ZB 12.2631 - Rn. 7 m.w. Rspr-nachweisen).
  • VGH Bayern, 10.02.2014 - 10 ZB 12.2631

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; eheunabhängiges Aufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 CS 13.2663
    Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (1 C 1.13) entschieden, dass für einen nach Inkrafttreten der Neufassung des § 31 Abs. 1 AufenthG am 1. Juli 2011 gestellten Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift die Neufassung des § 31 AufenthG maßgeblich ist, auch wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach mehr als zwei-, aber weniger als dreijähriger Dauer vor der Rechtsänderung beendet worden ist; weder die Gesetzessystematik noch das Rechtsstaatsprinzip oder Art. 6 GG erzwängen in derartigen Fällen die Anwendung der alten Fassung des Aufenthaltsgesetzes (BVerwG, U.v. 10.12.2013 - 1 C 1.13 - Ls. 1 und Rn. 13 ff.; vgl. auch BayVGH, zuletzt B.v.10.2.2014 - 10 ZB 12.2631 - Rn. 7 m.w. Rspr-nachweisen).
  • VGH Bayern, 08.11.2013 - 10 ZB 13.227

    Einreise ohne das erforderliche Visum; offensichtlich unbegründeter Asylantrag;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 CS 13.2663
    Dann liegt aber der auch in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte strikte Rechtsanspruch (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.11.2013 - 10 ZB 13.227 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 - Rn. 27) nicht vor.
  • VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 C 13.2664

    Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, einstweiliger Rechtsschutz,

    Die Verfahren 10 CS 13.2663 und 10 C 13.2664 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 wird abgelehnt.

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

    Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 und 10 C 13.2664 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.

    Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S. 3533]) zu bewilligen und nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO a. F. den von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen (1.).

    Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 liegen nicht vor.

    Mit seiner Beschwerde im Verfahren 10 CS 13.2663 wendet sich der Antragsteller bei sachgerechter Ermittlung des sich insbesondere aus den Beschwerdegründen ergebenden Rechtsschutzbegehrens (§ 88 VwGO; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 146 Rn. 21) gegen den seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 31. Oktober 2013 ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts nur insoweit, als sich diese Klage gegen die Ablehnung seines Antrags vom 1. Oktober 2013 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Nr. 5. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 richtet.

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

  • VG Stuttgart, 21.03.2017 - 11 K 255/17

    Nachweis der Identität des Einbürgerungsbewerbers; Reiseausweis für Ausländer;

    Denn die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hat nur eine verfahrensrechtliche bzw. besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - 1 C 6/09 - BVerwGE 136, 211; VGH München, Beschl. v. 28.02.2014 - 10 CS 13.2663 - juris -).
  • VG München, 19.05.2015 - M 4 K 14.3439

    Abgewiesene Klage im Streit um Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

    In diesem Fall gebieten keine Gründe des materiellen Rechts, insbesondere nicht des Vertrauensschutzes, eine Anwendung der alten Rechtslage (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2013 - 1 C 1/13 - juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B. v. 28.02.2014 - 10 CS 13.2663, 10 C 13.2664 - juris Rn. 6, 8; Urteil der Kammer v. 16.10.2012 - M 4 K 12.1304).

    Zwar ist der Aufenthalt rechtmäßig i. S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wenn sich der ausländische Ehepartner im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befunden hat; grundsätzlich reicht auch eine auf einem entsprechenden Antrag beruhende Erlaubnis- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 4 AufenthG (vgl. BayVGH, U. v. 15.9.2009 - 19 BV 09.1446 - juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 13.3.2013 - 10 CS 12.733 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 10 CS 13.2663, 10 C 13.2664 - juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 6.12.2013 - 7 B 2235/13 - juris Rn. 3; OVG NRW, B. v. 6.2.2013 - 18 B 1174/12 - juris Rn. 7; Tewocht, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.1.2015, § 31 Rn. 14; Marx, in: Fritz/Vormeier, AufenthG-GK, Stand: 27.6.2008, § 31 Rn. 88).

  • VG München, 17.02.2015 - M 24 K 14.2259

    Asylfolgeantrag, zielstaatsbezogene Gründe, Aufenthaltserlaubnis, syrischer

    Eine Verlängerung nach § 31 Abs. 1 (i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1) AufenthG scheitert an der Nichterfüllung des 3-jährigen Ehebestandes i. S. v. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wobei mangels gesetzlicher Übergangsregelung nicht die bis zum 30. Juni 2011 geltende 2-Jahres-Frist zugrunde zu legen ist, weil zu diesem Zeitpunkt die Ehe des Kl. mit seiner deutschen Ehefrau noch nicht zwei Jahre lang gedauert hatte, ohne dass hiervon abzuweichen wäre, weil die Eheschließung vor dem 30. Juni 2011 geschlossen worden war (BVerwG U. v. 10.12.2013 - 1 C 1/13 - BVerwGE 148, 297, juris Rn. 11 ff. und Leitsatz; BayVGH B. v. 28.2.2014 - 10 CS 13.2663, 10 C 13.2664 - juris Rn. 8).
  • VG München, 18.06.2015 - M 23 K 14.5549

    Kindernachzug; gemeinsame Lebensmittelpunktverlagerung; Zweckwechsel des

    Die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel während des Aufenthalts in Deutschland erwerben zu können, wird dadurch gegenüber den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und des § 39 AufenthV weiter eingeschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2014 - 10 CS 13.2663 - juris Rn. 18 m.w.N.).
  • VG Berlin, 02.06.2015 - 19 K 299.14

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Ehemann einer Französin, die das

    Der rechtmäßige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet setzt voraus, dass sich die Eheleute während des maßgeblichen Zeitraums rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 10 CS 13.2663, 10 C 13.2664 -, Juris Rn 13).
  • VG Berlin, 30.12.2014 - 19 L 298.14

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Der rechtmäßige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet setzt voraus, dass sich die Eheleute während des maßgeblichen Zeitraums rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 10 CS 13.2663, 10 C 13.2664 -, Rn 13 - Juris).
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 CS 13.2663

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 C 13.2664
    Die Verfahren 10 CS 13.2663 und 10 C 13.2664 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 wird abgelehnt.

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

    Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 und 10 C 13.2664 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.

    Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S. 3533]) zu bewilligen und nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO a. F. den von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen (1.).

    Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 liegen nicht vor.

    Mit seiner Beschwerde im Verfahren 10 CS 13.2663 wendet sich der Antragsteller bei sachgerechter Ermittlung des sich insbesondere aus den Beschwerdegründen ergebenden Rechtsschutzbegehrens (§ 88 VwGO; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 146 Rn. 21) gegen den seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 31. Oktober 2013 ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts nur insoweit, als sich diese Klage gegen die Ablehnung seines Antrags vom 1. Oktober 2013 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Nr. 5. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 richtet.

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2663 beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

  • VGH Hessen, 06.12.2013 - 7 B 2235/13

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 C 13.2664
    Nicht erforderlich ist dagegen, dass der rechtmäßige Aufenthalt des die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht begehrenden Ausländers während des gesamten Zeitraums von mindestens drei Jahren auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Familien- bzw. Ehegattennachzug beruht hat (BayVGH, B.v. 13.3.2013 - 10 CS 12.733 - juris Rn. 6, HessVGH, B.v. 6.12.2013 - 7 B 2235/13 - juris Rn. 3 jeweils m. w. N.).

    Ausreichend sind insofern vielmehr auch Zeiten, in denen der Ausländer über einen sonstigen Aufenthaltstitel oder bei späterer Titelerteilung zunächst nur über die Fortgeltungsfiktion des bisherigen Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verfügt hat (BayVGH, B.v. 13.3.2013 a.a.O Rn. 7; HessVGH, B.v. 6.12.2013 a. a. O. Rn. 3).

  • VGH Bayern, 13.03.2013 - 10 CS 12.733

    Offene Erfolgsaussichten der Klage

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 C 13.2664
    Nicht erforderlich ist dagegen, dass der rechtmäßige Aufenthalt des die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht begehrenden Ausländers während des gesamten Zeitraums von mindestens drei Jahren auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Familien- bzw. Ehegattennachzug beruht hat (BayVGH, B.v. 13.3.2013 - 10 CS 12.733 - juris Rn. 6, HessVGH, B.v. 6.12.2013 - 7 B 2235/13 - juris Rn. 3 jeweils m. w. N.).

    Ausreichend sind insofern vielmehr auch Zeiten, in denen der Ausländer über einen sonstigen Aufenthaltstitel oder bei späterer Titelerteilung zunächst nur über die Fortgeltungsfiktion des bisherigen Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verfügt hat (BayVGH, B.v. 13.3.2013 a.a.O Rn. 7; HessVGH, B.v. 6.12.2013 a. a. O. Rn. 3).

  • VG Augsburg, 27.11.2013 - Au 1 S 13.1746

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage; Ablehnung der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 C 13.2664
    Demgemäß bleibt auch die Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz ebenfalls erfolglosen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Au 1 S 13.1746) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts weiter verfolgt, ohne Erfolg (3.).

    Da die vom Antragsteller mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 31. Oktober 2013 (noch) beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Au 1 S 13.1746) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO a. F.) nicht gegeben sind, ist auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (10 C 13.2664) unbegründet.

  • BVerwG, 17.01.2012 - 1 C 1.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltstitel; Ausreise; freiwillige Ausreise;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 C 13.2664
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.1.2012 - 1 C 1.11) sei eine staatlich erzwungene oder wenigstens veranlasste Ausreise (wie hier) keine Ausreise im Sinne dieser Regelung.
  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 C 13.2664
    Dann liegt aber der auch in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte strikte Rechtsanspruch (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 8.11.2013 - 10 ZB 13.227 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 - Rn. 27) nicht vor.
  • VGH Bayern, 08.11.2013 - 10 ZB 13.227

    Einreise ohne das erforderliche Visum; offensichtlich unbegründeter Asylantrag;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 C 13.2664
    Dann liegt aber der auch in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte strikte Rechtsanspruch (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 8.11.2013 - 10 ZB 13.227 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 16.11.2010 - 1 C 17.09 - Rn. 27) nicht vor.
  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 C 13.2664
    Demgegenüber rügt der Antragsteller, in seinem Fall müsse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08) auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis 30. Juni 2011 geltenden Fassung (a. F.) abgestellt werden.
  • BVerwG, 10.12.2013 - 1 C 1.13

    Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Protokoll; Zulässigkeit; Niederschrift;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 C 13.2664
    Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (1 C 1.13) entschieden, dass für einen nach Inkrafttreten der Neufassung des § 31 Abs. 1 AufenthG am 1. Juli 2011 gestellten Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift die Neufassung des § 31 AufenthG maßgeblich ist, auch wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach mehr als zwei-, aber weniger als dreijähriger Dauer vor der Rechtsänderung beendet worden ist; weder die Gesetzessystematik noch das Rechtsstaatsprinzip oder Art. 6 GG erzwängen in derartigen Fällen die Anwendung der alten Fassung des Aufenthaltsgesetzes (BVerwG, U.v. 10.12.2013 - 1 C 1.13 - Ls. 1 und Rn. 13 ff.; vgl. auch BayVGH, zuletzt B.v.10.2.2014 - 10 ZB 12.2631 - Rn. 7 m.w. Rspr-nachweisen).
  • VGH Bayern, 10.02.2014 - 10 ZB 12.2631

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; eheunabhängiges Aufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.02.2014 - 10 C 13.2664
    Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (1 C 1.13) entschieden, dass für einen nach Inkrafttreten der Neufassung des § 31 Abs. 1 AufenthG am 1. Juli 2011 gestellten Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift die Neufassung des § 31 AufenthG maßgeblich ist, auch wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach mehr als zwei-, aber weniger als dreijähriger Dauer vor der Rechtsänderung beendet worden ist; weder die Gesetzessystematik noch das Rechtsstaatsprinzip oder Art. 6 GG erzwängen in derartigen Fällen die Anwendung der alten Fassung des Aufenthaltsgesetzes (BVerwG, U.v. 10.12.2013 - 1 C 1.13 - Ls. 1 und Rn. 13 ff.; vgl. auch BayVGH, zuletzt B.v.10.2.2014 - 10 ZB 12.2631 - Rn. 7 m.w. Rspr-nachweisen).
  • VG Bayreuth, 07.08.2014 - B 4 S 14.352

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu

    Ausreise und Durchführung des Visumverfahrens markieren damit eine Zäsur (BayVGH, B. v. 28.02.2014 - 10 CE 13.2663, 10 C 13.2664 - juris Rn. 16f.).
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