Rechtsprechung
AG Mannheim, 10.06.2011 - 10 C 27/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers als Anerkenntnis und seine Verjährung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zusage der Regulierung eines Haftpflichtversicherungsschadens führt unmittelbar zu einer Anerkennung des Anspruchs des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer; Auswirkungen der Zusage der Regulierung eines Haftpflichtversicherungsschadens im Hinblick auf die ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
CMR Art. 32 Abs. 2
Zusage der Regulierung eines Haftpflichtversicherungsschadens führt unmittelbar zu einer Anerkennung des Anspruchs des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer; Auswirkungen der Zusage der Regulierung eines Haftpflichtversicherungsschadens im Hinblick auf die ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.11.2008 - IV ZR 293/05
Rechtsnatur und Rechtsfolgen der Regulierungszusage des Haftpflichtversicherung …
Auszug aus AG Mannheim, 10.06.2011 - 10 C 27/11
Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten beinhaltet, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt, mit der Folge eines beide Rechtsverhältnisse umfassenden, den Versicherer wie Versicherungsnehmer unmittelbar selbst verpflichtenden, deklaratorischen (kausalen) Anerkenntnisses (Anschluss an BGH NJW-RR 2009, 382; OLG Bamberg BauR 2010, 1596) 2. Auch im Geltungsbereich der CMR hat im Fall einer Hemmung der Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 2 CMR ein Anerkenntnis zur Folge, dass diese endet, da das Anerkenntnis der Ersatzpflicht zur Folge hat, dass damit die Verjährung nach Maßgabe des nationalen Rechts unterbrochen wird (…so auch Koller TransportR 7 Aufl. CMR Art. 32 Rn. 15 a.E.).Es heißt dann weiter: "Es ergibt sich somit ein von uns anerkannter zusätzlicher Aufwand in Höhe von 936, 00 EUR...Eine Regulierung kann daher erst erfolgen, sobald die in Rede stehende Rechnung bezahlt wurde... Ansonsten werden wir sobald die Firma B. ihrer Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist, die nachgewiesene Entschädigung von 936, 00 EUR an Sie bezahlen." Aus der Sicht der Klägerin durfte diese Regulierungszusage dahin verstanden werden, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer ihrem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt, mit der Folge eines beide Rechtsverhältnisse umfassenden, den Versicherer wie Versicherungsnehmer unmittelbar selbst verpflichtenden, deklaratorischen (kausalen) Anerkenntnisses (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2009, 382; OLG Bamberg BauR 2010, 1596).
- BGH, 28.01.2003 - VI ZR 263/02
Verjährung vorbehaltener Schadensersatzansprüche nach einem Abfindungsvergleich
Auszug aus AG Mannheim, 10.06.2011 - 10 C 27/11
Nach ihm richten sich etwaige Einwendungen und Einreden, was namentlich für die Verjährung gilt (BGH NJW 2002, 1878; NJW 2003, 1524). - BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01
Auswirkung eines Abfindungsvergleichs auf die Hemmung der Verjährung
Auszug aus AG Mannheim, 10.06.2011 - 10 C 27/11
Nach ihm richten sich etwaige Einwendungen und Einreden, was namentlich für die Verjährung gilt (BGH NJW 2002, 1878; NJW 2003, 1524).