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   BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 9.10   

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BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 9.10 (https://dejure.org/2011,11750)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2011 - 10 C 9.10 (https://dejure.org/2011,11750)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 10 C 9.10 (https://dejure.org/2011,11750)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Flüchtlingsanerkennung nach der Veränderung der Umstände im Herkunftsland; Prüfung einer staatlichen Verfolgung durch die neue irakische Regierung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung eines irakischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens; Flüchtlingsanerkennung eines irakischen Staatsangehörigen nach dem Machtverlust Saddam Husseins

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 9.10
    Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen m.w.N.).

    Insbesondere begegnet die angefochtene Entscheidung weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG Bedenken (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

    Danach ist in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, vor Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keine Ermessensentscheidung erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

    Danach ist - wie der Senat in seinem Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 im Einzelnen ausgeführt hat - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss.

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 9.10
    Es hat auch zu Recht das Vorliegen der materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG bejaht, der seinerseits im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188) auszulegen ist (3.).

    Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht das Vorliegen der materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG bejaht, der im Lichte der inzwischen umgesetzten Richtlinie 2004/83/EG und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (a.a.O.) auszulegen ist.

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 9.10
    Mit Beschluss vom 1. April 2008 - BVerwG 10 C 26.07 - hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Februar 2008 in den Parallelfällen BVerwG 10 C 33.07 u.a. zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ausgesetzt.
  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 5.10

    Widerruf der Anerkennung irakischer Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 9.10
    Lag der Anerkennung dagegen eine andere Verfolgung zugrunde, kann diese Frage anders zu beantworten sein (vgl. etwa das Urteil des Senats in der gemeinsam verhandelten Sache vom gleichen Tag BVerwG 10 C 5.10).
  • BVerwG, 01.04.2008 - 10 C 26.07
    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 9.10
    Mit Beschluss vom 1. April 2008 - BVerwG 10 C 26.07 - hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Februar 2008 in den Parallelfällen BVerwG 10 C 33.07 u.a. zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ausgesetzt.
  • VG München, 03.03.2011 - M 24 K 09.50456

    Zum Erfordernis, dass im Falle des Widerrufs einer Flüchtlingsanerkennung bei

    Auch die anlässlich von Flüchtlingswiderrufsverfahren ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2010 (Az. 10 B 20.10, RdNr. 6) und vom 7. September 2010 (Az. 10 C 11.09, RdNr. 14) ändern daran nichts, denn streitgegenständlich war dort hinsichtlich der Anwendbarkeit der - widerlegbaren - Beweiserleichtung des Art. 4 Abs. 4 QualfRL an den angegebenen Stellen nicht der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, sondern die Prüfung subsidiären unionsrechtlichen Schutzes (Art. 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AufenthG), auf die Art. 11 QualfRL nicht anwendbar ist (vgl. auch die im Internet abrufbare Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 12/2011 zu den, den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betreffenden, Urteilen vom 24.2.2011 in den Verfahren 10 C 3.10, 10 C 5.10 - 7.10 und 10 C 9.10 - dort wird für die Frage, ob eine Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 2 QualfRL erheblich und nicht nur vorübergehend ist, ausdrücklich festgehalten, dass dafür "feststehen muss, dass die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling geführt haben, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann").
  • VG München, 05.12.2011 - M 4 K 10.30292

    Asylrecht Irak; sunnitischer Kurde aus ...; Widerruf der Asylanerkennung;

    Dies gilt auch für Fälle, in den die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind (vgl. hierzu und zum folgenden die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011, Az. 10 C 3.10, NVwZ 2011, 944; Az. 10 C 5.10, juris; Az. 10 C 6.10, juris; Az. 10 C 7.10, juris; Az. 10 C 9.10, juris; und vom 1. Juni 2011, Az. 10 C 25.10, InfAuslR 2011, 408 = ZAR 2011, 349; Az. 10 C 10.10, juris).
  • VG München, 05.12.2011 - M 4 K 10.30423

    Asylrecht Irak; sunnitischer Turkmene aus Kirkuk; Widerruf der Feststellung der

    Dies gilt auch für Fälle, in den die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind (vgl. hierzu und zum folgenden die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011, Az. 10 C 3.10, NVwZ 2011, 944; Az. 10 C 5.10, juris; Az. 10 C 6.10, juris; Az. 10 C 7.10, juris; Az. 10 C 9.10, juris; und vom 1. Juni 2011, Az. 10 C 25.10, InfAuslR 2011, 408 = ZAR 2011, 349; Az. 10 C 10.10, juris).
  • VG Düsseldorf, 09.07.2010 - 18 L 1110/10

    Vorläufiger Rechtsschutz, Asylfolgeantrag, Asylverfahren, Afghanistan,

    Weiter verweist das Gericht auch in Ansehung des Vortrags des Antragstellers, der insoweit auf jüngere Entscheidung hinweist, auf die Rechtsprechung des OVG NRW (Urteile vom 19.06.2008, 20 A 4676/06.A und 20 A 2375/07.A) und ferner auf die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2010 (Aktenzeichen 10 C 9.10 und 10.10).
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