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   FG Köln, 29.09.2016 - 10 K 1180/13   

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FG Köln, 29.09.2016 - 10 K 1180/13 (https://dejure.org/2016,50333)
FG Köln, Entscheidung vom 29.09.2016 - 10 K 1180/13 (https://dejure.org/2016,50333)
FG Köln, Entscheidung vom 29. September 2016 - 10 K 1180/13 (https://dejure.org/2016,50333)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gewerbesteuer: Folgefeststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auch bei entfallener Unternehmensidentität

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen für die Feststellung eines Gewerbeverlusts

  • Betriebs-Berater

    Folgefeststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auch bei entfallener Unternehmensidentität

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen für die Feststellung eines Gewerbeverlusts

  • rechtsportal.de

    GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStG § 10a S. 1
    Vorliegen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen für die Feststellung eines Gewerbeverlusts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuer - Vortragsfähiger Gewerbeverlustes bei entfallener Unternehmensidentität, Folgefeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vortragsfähiger Gewerbeverlust bei entfallener Unternehmensidentität

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Folgefeststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auch bei entfallener Unternehmensidentität

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 150
  • EFG 2017, 320
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Köln, 15.02.2012 - 10 K 1830/10

    Unternehmensidentität bei gewerblich geprägten Personengesellschaften

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2016 - 10 K 1180/13
    Die Aufhebung der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 war Gegenstand des von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der YA-KG geführten Rechtsstreits 10 K 1830/10.

    Das FG Köln gab der Klage mit Urteil vom 15.2.2012 - 10 K 1830/10 teilweise statt und hob den Bescheid vom 14.7.2009 auf, mit dem der Bescheid vom 19.7.2007 über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2005 aufgehoben worden war.

    Mit dem Einspruch gegen den vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 05.06.2012 (GA. Bl. 20) über die Ablehnung der Gewerbeverlust-Feststellung auf den 31.12.2006 machte die Klägerin geltend, zwar habe das FG Köln in seinem Urteil 10 K 1830/10 vom 15.02.2012 ausgeführt, dass ein Verlustabzug im Jahr 2006 mangels Unternehmensidentität nicht möglich sei, jedoch seit dem Urteil nicht zu entnehmen, dass dies automatisch zu einem Untergang des Gewerbeverlustvortrags führe.

    Dies sei im Streitfall gerade nicht so gewesen, wie das FG Köln in seinem Urteil vom 15.2.2012 - 10 K 1830/10 bereits ausgeführt habe.

    Daraus hat der erkennende Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 15.2.2012 - 10 K 1830/10 (EFG 2012, 1291) geschlossen, dass die Verlustfeststellung zunächst unabhängig davon zu erfolgen hat, ob der Gewerbetreibende den Verlustvortrag wegen Wegfalls der Unternehmensidentität in einem späteren Jahr nicht mehr gewerbesteuermindernd geltend machen kann.

  • BFH, 11.10.2012 - IV R 3/09

    Wegfall der Unternehmeridentität bei kurzfristigem Ausscheiden aus einer

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2016 - 10 K 1180/13
    Mit Wirkung vom 29.6.2011 trat die Y Verwaltungs GmbH aus der YA-KG aus, die infolgedessen aufgelöst wurde; ihr Vermögen wuchs der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin an (§ 738 BGB; vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14).

    So habe der BFH für die Unternehmeridentität bereits mit Urteil vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14 entschieden, dass bereits eine kurzfristige Unterbrechung - selbst für eine logische Sekunde - zum endgültigen Wegfall des Verlustabzugs führe.

    Das für die Gewerbesteuer über die Unternehmeridentität hinausgehende Erfordernis der Unternehmensidentität folgt aus dem in § 2 Abs. 1 GewStG verankerten Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer und bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat (BFH-Beschluss vom 3.5.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.II.1., BFH-Urteile vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290, vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14, vom 24.10.2012 - X R 36/10, BFH/NV 2013, 252, vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).

    a) Lediglich für Fälle der fehlenden Unternehmeridentität lässt sich aus der o.a. Rechtsprechung des BFH herleiten, dass die Folgefeststellung eines für das Vorjahr festgestellten verbleibenden Gewerbeverlusts nicht für denjenigen Unternehmensinhaber erfolgen darf, der nicht bereits zur Zeit der Verlustentstehung der Inhaber des Unternehmens gewesen ist (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526 für die atypisch stille Gesellschaft sowie BFH-Urteil vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14 für sog. doppelstöckige Personengesellschaften: Schädlichkeit auch kurzfristiger Unterbrechungen der Unternehmeridentität).

  • BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10

    Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2016 - 10 K 1180/13
    Das für die Gewerbesteuer über die Unternehmeridentität hinausgehende Erfordernis der Unternehmensidentität folgt aus dem in § 2 Abs. 1 GewStG verankerten Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer und bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat (BFH-Beschluss vom 3.5.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.II.1., BFH-Urteile vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290, vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14, vom 24.10.2012 - X R 36/10, BFH/NV 2013, 252, vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).

    a) Lediglich für Fälle der fehlenden Unternehmeridentität lässt sich aus der o.a. Rechtsprechung des BFH herleiten, dass die Folgefeststellung eines für das Vorjahr festgestellten verbleibenden Gewerbeverlusts nicht für denjenigen Unternehmensinhaber erfolgen darf, der nicht bereits zur Zeit der Verlustentstehung der Inhaber des Unternehmens gewesen ist (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526 für die atypisch stille Gesellschaft sowie BFH-Urteil vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14 für sog. doppelstöckige Personengesellschaften: Schädlichkeit auch kurzfristiger Unterbrechungen der Unternehmeridentität).

    In seinem den Beteiligten bekannten rechtskräftigen Urteil vom 20.1.2016 - 10 K 2841/13 hat der erkennende Senat für Fälle der Mitunternehmerschaft bereits die sachliche Gewerbesteuerpflicht der jeweiligen Mitunternehmer dargelegt, die auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht nur -- strukturell gleich einem Einzelunternehmer -- in eigener Person gewerbliche Einkünfte erzielen, sondern auch gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs sind (BFH-Beschluss vom 3.5.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a und b und C.III.9.; BFH Urteil vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2016 - 10 K 1180/13
    Das für die Gewerbesteuer über die Unternehmeridentität hinausgehende Erfordernis der Unternehmensidentität folgt aus dem in § 2 Abs. 1 GewStG verankerten Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer und bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat (BFH-Beschluss vom 3.5.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.II.1., BFH-Urteile vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290, vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14, vom 24.10.2012 - X R 36/10, BFH/NV 2013, 252, vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).

    In seinem den Beteiligten bekannten rechtskräftigen Urteil vom 20.1.2016 - 10 K 2841/13 hat der erkennende Senat für Fälle der Mitunternehmerschaft bereits die sachliche Gewerbesteuerpflicht der jeweiligen Mitunternehmer dargelegt, die auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht nur -- strukturell gleich einem Einzelunternehmer -- in eigener Person gewerbliche Einkünfte erzielen, sondern auch gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs sind (BFH-Beschluss vom 3.5.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a und b und C.III.9.; BFH Urteil vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).

  • BFH, 03.02.2010 - IV R 59/07

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Wegfall des Verlustvortrags nach § 10a

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2016 - 10 K 1180/13
    Denn über die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit sei nicht im Jahr der Verlustentstehung, sondern in dem Jahr der Verlustberücksichtigung zu entscheiden (BFH-Urteil vom 3.2.2010 - IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492, Rz. 15 m.w.N.).

    Denn über die Möglichkeit der Ausnutzung eines Verlustvortrags ist nicht im Jahr der Verlustentstehung, sondern in dem Jahr der eventuellen Verlustberücksichtigung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 3.2. 2010 - IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492); erst im Jahr der potentiellen Verlustverrechnung ist danach das kumulierte Vorliegen von Unternehmeridentität und Unternehmensidentität erforderlich.

  • BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05

    Wegfall des anteiligen Verlustvortrags bei Teilbetriebsveräußerung

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2016 - 10 K 1180/13
    Für Fälle einer Teilbetriebsveräußerung sei bereits entschieden, dass bei fehlender (Teil-) Unternehmensidentität eine Kürzung von Gewerbeerträgen in späteren Erhebungszeiträumen nicht vorzunehmen sei (BFH-Urteil vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BStBI II 2012, 145).

    Das für die Gewerbesteuer über die Unternehmeridentität hinausgehende Erfordernis der Unternehmensidentität folgt aus dem in § 2 Abs. 1 GewStG verankerten Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer und bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat (BFH-Beschluss vom 3.5.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.II.1., BFH-Urteile vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290, vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14, vom 24.10.2012 - X R 36/10, BFH/NV 2013, 252, vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).

  • FG Köln, 20.01.2016 - 10 K 2841/13

    Bestehen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2016 - 10 K 1180/13
    In seinem den Beteiligten bekannten rechtskräftigen Urteil vom 20.1.2016 - 10 K 2841/13 hat der erkennende Senat für Fälle der Mitunternehmerschaft bereits die sachliche Gewerbesteuerpflicht der jeweiligen Mitunternehmer dargelegt, die auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht nur -- strukturell gleich einem Einzelunternehmer -- in eigener Person gewerbliche Einkünfte erzielen, sondern auch gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs sind (BFH-Beschluss vom 3.5.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a und b und C.III.9.; BFH Urteil vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).
  • BFH, 24.10.2012 - X R 36/10

    Zwei Gewerbebetriebe i. S. d. § 2 GewStG bei Betrieb einer Photovoltaikanlage und

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2016 - 10 K 1180/13
    Das für die Gewerbesteuer über die Unternehmeridentität hinausgehende Erfordernis der Unternehmensidentität folgt aus dem in § 2 Abs. 1 GewStG verankerten Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer und bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat (BFH-Beschluss vom 3.5.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.II.1., BFH-Urteile vom 7.8.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, DB 2008, 2290, vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, DB 2013, 14, vom 24.10.2012 - X R 36/10, BFH/NV 2013, 252, vom 24.4.2014 - IV R 34/10, BFHE 245, 253, DB 2014, 1526).
  • BFH, 26.06.1996 - VIII R 41/95

    Zum Verlustabzug bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft im Fall des

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2016 - 10 K 1180/13
    Denn durch den Wegfall der Unternehmensidentität gehe nach dem systematischen Verständnis des BFH der Betrieb als sachliches Besteuerungsobjekt der Gewerbesteuer unter (BFH-Urteil vom 16.06.1996 - VIII R 41/95, BFHE 180, 455, BStBI II 1997, 179, DB 1996, 1806), so dass die Verluste endgültig wegfielen.
  • FG Köln, 15.10.2013 - 7 K 265/08

    Gewerbesteuerlicher Verlustabzug - Unternehmensidentität bei gewerblich geprägter

    Auszug aus FG Köln, 29.09.2016 - 10 K 1180/13
    Der Beklagte hält unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.10.2013 - 7 K 265/08 daran fest, dass der Verlustvortrag wegen des Wegfalls der Unternehmensidentität insgesamt am 1.7.2005 weggefallen sei und deshalb auch nicht für die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der YA-KG festgestellt werden könne.
  • BFH, 28.05.1968 - IV 340/64

    Rückumwandlung einer aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Betriebs-GmbH

  • BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.09.2016 - 10 K 1180/13 aufgehoben.

    Mit Urteil vom 29.09.2016 - 10 K 1180/13 verpflichtete das FG das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 05.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2013, den vortragsfähigen Gewerbeverlust der K-KG auf den 31.12.2006 auf 2.511.698 EUR festzustellen.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 29.09.2016 - 10 K 1180/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Köln, 20.01.2016 - 10 K 2841/13

    Bestehen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen

    Auf der Grundlage dieses inzwischen rechtskräftigen Urteils ist streitgegenständlich im Verfahren 10 K 1180/13 die Ablehnung des Antrags vom 7.5.2012 der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der A B-KG, den auf den 31.12.2006 verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlust mit dem gegenüber dem Stichtag vom 31.12.2005 unveränderten Wert von 2.511.698 EUR festzustellen, weil dieser Verlust mangels Unternehmensidentität untergegangen sei (Ablehnungsbescheid vom 5.6.2012).
  • FG Köln, 20.01.2016 - 10 K 283/13

    Bestehen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen

    Auf der Grundlage dieses inzwischen rechtskräftigen Urteils ist streitgegenständlich im Verfahren 10 K 1180/13 die Ablehnung des Antrags vom 7.5.2012 der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der A B-KG, den auf den 31.12.2006 verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlust mit dem gegenüber dem Stichtag vom 31.12.2005 unveränderten Wert von 2.511.698 EUR festzustellen, weil dieser Verlust mangels Unternehmensidentität untergegangen sei (Ablehnungsbescheid vom 5.6.2012).
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