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   FG Münster, 15.09.2010 - 10 K 3460/09 E   

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FG Münster, 15.09.2010 - 10 K 3460/09 E (https://dejure.org/2010,8587)
FG Münster, Entscheidung vom 15.09.2010 - 10 K 3460/09 E (https://dejure.org/2010,8587)
FG Münster, Entscheidung vom 15. September 2010 - 10 K 3460/09 E (https://dejure.org/2010,8587)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerrechtliche Folgen der Rückgängigmachung einer offenen Gewinnausschüttung; Auswirkungen der Aufhebung eines Gewinnausschüttungsbeschlusses und der Wiedereinzahlung der zuvor ausgezahlten Gewinnausschüttungsbeträge in die Gesellschaft auf das ...

  • Betriebs-Berater

    Rückzahlung einer Gewinnausschüttung irrelevant für Gesellschafterbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 40 Buchst. d
    Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: - Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Rückzahlung einer Gewinnausschüttung ohne Relevanz für die Besteuerung des Gesellschafters

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückzahlung einer Gewinnausschüttung und die Besteuerung des Gesellschafters

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückzahlung einer Gewinnausschüttung ohne Relevanz

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Rückzahlung einer Gewinnausschüttung ohne Relevanz für die Besteuerung des Gesellschafters

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BB 2010, 2925
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 29.08.2000 - VIII R 7/99

    Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2010 - 10 K 3460/09
    Die jüngere Rechtsprechung des BFH hat den Anwendungsbereich der negativen Einnahmen dadurch eingeschränkt, dass sie selbst im Fall einer rechtlichen oder tatsächlichen Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr ohne Weiteres von negativen Einnahmen ausgeht, sondern einheitlich von einer Einlage auf der Ebene der Gesellschaft und des Gesellschafters ausgeht, wenn die Rückzahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (BFH-Urteile vom 14.07.2009, VIII R 10/07, BFH/NV 2009, 1815; vom 29.08.2000, VIII R 7/99, BStBl. II 2001, 173).

    Das Merkmal der rechtlichen oder tatsächlichen Verpflichtung zur Rückzahlung sei für die Beurteilung der rechtlichen Behandlung der Rückzahlung auf der Ebene des Gesellschafters nicht geeignet (BFH-Urteil vom 29.08.2000, VIII R 7/99, BStBl. II 2001, 173).

    De facto bleibt hierdurch für die Annahme negativer Einnahmen kein Raum mehr (so auch Schwetlik, EStB 2000, 422), weil die Rückforderung den actus contrarius zu der Gewinnausschüttung darstellt, die ihrerseits durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war (Intemann in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 20 EStG Rz. 93 (Stand: Februar 2010(; Rätke, HFR 2001, 28; Stuhrmann, a.a.O., Rz. 106; vgl. auch BFH-Urteil vom 14.07.2009, VIII R 10/07, BFH/NV 2009, 1815 für den Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung).

  • BFH, 14.07.2009 - VIII R 10/07

    Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung - Vertrauensschutz bei Änderung

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2010 - 10 K 3460/09
    Die jüngere Rechtsprechung des BFH hat den Anwendungsbereich der negativen Einnahmen dadurch eingeschränkt, dass sie selbst im Fall einer rechtlichen oder tatsächlichen Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr ohne Weiteres von negativen Einnahmen ausgeht, sondern einheitlich von einer Einlage auf der Ebene der Gesellschaft und des Gesellschafters ausgeht, wenn die Rückzahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (BFH-Urteile vom 14.07.2009, VIII R 10/07, BFH/NV 2009, 1815; vom 29.08.2000, VIII R 7/99, BStBl. II 2001, 173).

    De facto bleibt hierdurch für die Annahme negativer Einnahmen kein Raum mehr (so auch Schwetlik, EStB 2000, 422), weil die Rückforderung den actus contrarius zu der Gewinnausschüttung darstellt, die ihrerseits durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war (Intemann in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 20 EStG Rz. 93 (Stand: Februar 2010(; Rätke, HFR 2001, 28; Stuhrmann, a.a.O., Rz. 106; vgl. auch BFH-Urteil vom 14.07.2009, VIII R 10/07, BFH/NV 2009, 1815 für den Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung).

  • BFH, 19.01.1977 - I R 188/74

    Rückzahlung von Dividenden - Keine Verpflichtung - Negative Erträge aus

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2010 - 10 K 3460/09
    Negative Einnahmen können nur vorliegen, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Verpflichtung zur Rückzahlung der Einnahmen besteht (BFH-Urteile vom 19.01.1977, I R 188/74, BStBl. II 1977, 847; vom 02.04.1974, VIII R 76/69, BStBl. II 1974, 540; vom 13.12.1963, VI 22/61 S, BStBl. III 1964, 184).

    Hieran fehlte es, wenn die Gesellschafter den ausgeschütteten Gewinn behalten durften und nur nachträglich freiwillig beschlossen, die Gewinnausschüttung wieder rückgängig zu machen (BFH-Urteil vom 19.01.1977, I R 188/74, BStBl. II 1977, 847).

  • BFH, 04.05.2006 - VI R 17/03

    Rückzahlung von Arbeitslohn - Rückzahlungsverpflichtung - rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2010 - 10 K 3460/09
    Diese tatsächlichen Vorgänge können nicht durch später bewirkte tatsächliche Rückzahlungen und erst recht nicht durch später geltend gemachte Forderungen ungeschehen gemacht werden (BFH-Urteile 30.09.2008, VI R 67/05, BStBl. II 2009, 282; vom 04.05.2006, VI R 17/03, BFH/NV 2006, 1744).
  • BFH, 30.09.2008 - VI R 67/05

    Arbeitslohn durch Umwandlung einer Anleihe in verbilligte Aktien auch bei

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2010 - 10 K 3460/09
    Diese tatsächlichen Vorgänge können nicht durch später bewirkte tatsächliche Rückzahlungen und erst recht nicht durch später geltend gemachte Forderungen ungeschehen gemacht werden (BFH-Urteile 30.09.2008, VI R 67/05, BStBl. II 2009, 282; vom 04.05.2006, VI R 17/03, BFH/NV 2006, 1744).
  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2010 - 10 K 3460/09
    De facto bleibt hierdurch für die Annahme negativer Einnahmen kein Raum mehr (so auch Schwetlik, EStB 2000, 422), weil die Rückforderung den actus contrarius zu der Gewinnausschüttung darstellt, die ihrerseits durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war (Intemann in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 20 EStG Rz. 93 (Stand: Februar 2010(; Rätke, HFR 2001, 28; Stuhrmann, a.a.O., Rz. 106; vgl. auch BFH-Urteil vom 14.07.2009, VIII R 10/07, BFH/NV 2009, 1815 für den Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung).
  • BFH, 03.08.1993 - VIII R 82/91

    Zur Abgrenzung zwischen Einlagen und negativen Einnahmen sowie Werbungskosten bei

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2010 - 10 K 3460/09
    Hiervon ausgehend nahm die frühere Rechtsprechung des BFH ausnahmsweise auch im Fall der Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung negative Einnahmen an, wenn eine tatsächliche oder rechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung der Gewinnausschüttung bereits im Zeitpunkt des Zuflusses bestand (BFH-Urteil vom 03.08.1993, VIII R 82/91, BStBl. II 1994, 561; Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz. 24).
  • BFH, 02.04.1974 - VIII R 76/69

    Spekulationsgewinn - Berechnung - Steuerliche Erfassung - Vereinnahmter Kaufpreis

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2010 - 10 K 3460/09
    Negative Einnahmen können nur vorliegen, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Verpflichtung zur Rückzahlung der Einnahmen besteht (BFH-Urteile vom 19.01.1977, I R 188/74, BStBl. II 1977, 847; vom 02.04.1974, VIII R 76/69, BStBl. II 1974, 540; vom 13.12.1963, VI 22/61 S, BStBl. III 1964, 184).
  • BFH, 02.08.1983 - VIII R 15/80

    Betriebsgrundstück - Schenkung - Entnahme

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2010 - 10 K 3460/09
    Von dieser Rechtsprechung hat sich der BFH inzwischen jedoch zu Recht abgewandt, weil dann letztlich Billigkeitserwägungen, die nur im Rahmen der §§ 163, 227 AO Bedeutung haben, über eine steuerliche Rückwirkung entscheiden würden (BFH-Urteil vom 02.08.1983, VIII R 15/80, BStBl. II 1983, 736).
  • BFH, 30.07.1997 - I R 11/96

    Zufluß von Gewinnausschüttungen bei Rückgewähranspruch

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2010 - 10 K 3460/09
    Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, dass eine Gewinnausschüttung rückgängig gemacht wird und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen eine Gewinnausschüttung beschlossen und durchgeführt worden ist, selbst wenn die Gewinnausschüttung auf einem Versehen des Steuerpflichtigen oder seines Beraters beruht (BFH-Urteil vom 30.07.1997, I R 11/96, BFH/NV 1998, 308).
  • BFH, 13.12.1963 - VI 22/61 S

    Einoprdnung von zurückgezahlten Zinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

  • BFH, 01.03.1977 - VIII R 106/74

    Ausschüttung auf im Privatvermögen gehaltene Beteiligung als Einnahme aus

  • BFH, 10.04.1962 - I 65/61 U

    Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei schweren steuerlichen Folgen für

  • BFH, 18.02.1970 - I R 12/67

    Kapitalgesellschaft - Leistungen des Gesellschafters - Verkehrsüblicher Preis -

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