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   FG Münster, 19.01.2000 - 10 K 3901/98 E, G, U   

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https://dejure.org/2000,25313
FG Münster, 19.01.2000 - 10 K 3901/98 E, G, U (https://dejure.org/2000,25313)
FG Münster, Entscheidung vom 19.01.2000 - 10 K 3901/98 E, G, U (https://dejure.org/2000,25313)
FG Münster, Entscheidung vom 19. Januar 2000 - 10 K 3901/98 E, G, U (https://dejure.org/2000,25313)
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Köln, 27.01.2009 - 6 K 3954/07

    Digitale Betriebsprüfung in der Gastronomie

    In der Rechtsprechung ist der Zeitreihenvergleich bisher nur als Schätzungsmethode in Fällen angewendet worden, in denen die Buchführung nach § 158 AO aus anderen Gründen nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden konnte (FG Münster, Urteile vom 17. Februar 1999 10 K 3407/98, bei [...]; vom 20. Oktober 1999 10 K 3902/98, bei [...]; vom 19. Januar 2000 10 K 3901/98, bei [...]; Beschluss vom 11. Februar 2000 9 V 5542/99, DStRE 2000, 549; vom 10. November 2003 6 V 4562/03, EFG 2004, 236 mit Anm. von Kerssenbrock, ZSteu 2008, 185; vom 13. April 2004 11 V 632/04, bei [...]; FG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 2006 11 V 2919/06, n.v.).
  • FG Düsseldorf, 20.03.2008 - 16 K 4689/06

    Schätzung von Gewinnen bei unzureichender Aufklärung durch den Steuerpflichtigen;

    In Anlehnung an ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.1.2000, Az. 10 K 3901/98, sei es jedoch zulässig, den Schwarzeinkauf mit 30 % des bisherigen Wareneinkaufs zu schätzen.

    Der Betriebsprüfer hat, im Ergebnis zum Vorteil des Klägers, nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den nach dem Zeitreihenvergleich ermittelten höchsten RAS seiner weiteren Gewinnberechnung zugrundezulegen (vgl. Finanzgericht Münster Urteil vom 19.1.2000 10 K 3901/98, [...]).

  • FG Düsseldorf, 15.02.2007 - 16 V 4691/06

    Möglichkeit der Schätzung der Besteuerungsgrundlage bei einem China-Restaurant;

    In Anlehnung an ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.1.2000, Az. 10 K 3901/98, sei es jedoch zulässig, den Schwarzeinkauf mit 30 % des bisherigen Wareneinkaufs zu schätzen.

    Der Betriebsprüfer hat, im Ergebnis zum Vorteil des Ast., nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den nach dem Zeitreihenvergleich ermittelten höchsten RAS seiner weiteren Gewinnberechnung zugrundezulegen (vgl. Finanzgericht Münster Urteil vom 19.1.2000 10 K 3901/98, JURIS).

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