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   VG Köln, 28.09.2011 - 10 K 7913/10   

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https://dejure.org/2011,3534
VG Köln, 28.09.2011 - 10 K 7913/10 (https://dejure.org/2011,3534)
VG Köln, Entscheidung vom 28.09.2011 - 10 K 7913/10 (https://dejure.org/2011,3534)
VG Köln, Entscheidung vom 28. September 2011 - 10 K 7913/10 (https://dejure.org/2011,3534)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Schülers der 10. Klasse eines Gymnasiums auf Schülerfahrkosten; Gelten der 3,5 km-Grenze für Schüler der Jahrgangsstufe 10 an einem Gymnasium bei verfassungskonformer Auslegung des § 5 Abs. 2 SchfkVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    G-8-Schüler haben den gleichen Anspruch auf Schülerfahrkosten wie Schüler anderer Schulformen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übernahme der Schülerfahrkosten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    G-8 Schüler haben Anspruch Schülerfahrkosten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Schülerfahrtkosten gilt ebenso für G-8-Schüler wie für Schüler anderer Schulformen - Entfernungsgrenze von 3,5 km gilt ebenso für Schüler der 10. Klasse am Gymnasium wie für Schüler der 10. Klasse an Gesamt-, Real- und Hauptschulen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.1989 - 16 A 2639/88
    Auszug aus VG Köln, 28.09.2011 - 10 K 7913/10
    Auch wenn die Kriterien des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO nicht erfüllt sind, kann ein Schulweg dennoch besonders gefährlich sein, wenn andere Gefahrenmomente auftreten, insbesondere wenn die Beschaffenheit der Fahrbahn oder der Trassenverlauf für sich als zusätzliche Unfallquelle auswirken können, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18.04.1989 - 16 A 952/87 - und vom 14.11.1989 - 16 A 2639/88 -, NWVBl. 1990, 208.

    Für die Bewertung kann insbesondere von Bedeutung sein, ob eine Straße über ebenes Gelände führt und verhältnismäßig gradlinig verläuft, ob die Sicht auf die Fahrbahn durch höheren Bewuchs oder durch Gebäude behindert wird, ob sich demgemäß Fußgänger und Kraftfahrer frühzeitig aufeinander einstellen können und ob Kraftfahrern, insbesondere auch Lkw-Fahrern, ein verhältnismäßig weites Sichtfeld verbleibt, vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 14.11.1989 a. a. O. und vom 05.12.1990.

    Zudem ist bei der Beurteilung der "besonderen Gefährlichkeit" und der "Eignung" des Schulweges auf das individuelle Alter abzustellen, das der jeweilige Schüler zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraumes erreicht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.11.1989, a.a.O..

  • VG Gelsenkirchen, 06.04.2011 - 4 K 2150/10

    Unzulässige Benachteiligung von G8 - Gymnasiasten bei der

    Auszug aus VG Köln, 28.09.2011 - 10 K 7913/10
    Dies ergibt eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Benachteiligung der Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 von Gymnasien, welche zu einer verfassungskonformen Auslegung des Art. 5 Abs. 2 SchfkVO dahingehend zwingt, dass für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 von Gymnasien die Entfernungsgrenze 3, 5 km zugrunde zu legen ist, Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. April 2011 - 4 K 2150/10 -, juris, Landtag Nordrhein Westfalen, Plenarprotokoll 15/6, Drucksache 15/176 vom 14. September 2010; a.A. VG Minden, Urteil vom 18. Februar 2011 - 8 K 2509/10 - juris, die der Schulweg der Klägerin übersteigt.

    Zwar ließe sich der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit möglicherweise auch dadurch ausräumen, dass der Verordnungsgeber die 5-km-Grenze allgemein bereits ab der Jahrgangsstufe 10 eingreifen ließe, vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.04.2011 - 4 K 2150/10 -, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2007 - 19 E 206/06
    Auszug aus VG Köln, 28.09.2011 - 10 K 7913/10
    Eine die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass ein Schulkind auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden könnte, ist dabei grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der betroffene Schüler zum Beispiel aufgrund seines Alters und/oder seines Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht zu erwarten ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2007 - 19 E 206/06 - und 28.01.2005 -19 A 5177/04-.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2007 - 19 E 206/06 -, 21.11.2006 - 19 A 4676/04-, 28.01.2005 -19 A 5177/04 - und vom 16.11.1999 - 19 A 4395/96 -Gemeindehaushalt, S. 40 ff, -19 A 4220/96-, NWVBl. 2000, 230-.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 5177/04

    Begründung einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch die Nichtbeachtung oder

    Auszug aus VG Köln, 28.09.2011 - 10 K 7913/10
    Eine die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass ein Schulkind auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden könnte, ist dabei grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der betroffene Schüler zum Beispiel aufgrund seines Alters und/oder seines Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht zu erwarten ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2007 - 19 E 206/06 - und 28.01.2005 -19 A 5177/04-.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2007 - 19 E 206/06 -, 21.11.2006 - 19 A 4676/04-, 28.01.2005 -19 A 5177/04 - und vom 16.11.1999 - 19 A 4395/96 -Gemeindehaushalt, S. 40 ff, -19 A 4220/96-, NWVBl. 2000, 230-.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1990 - 16 A 2578/89

    Gefährlichkeit und Geeignetheit eines Schulweges; Verkehrswidrige

    Auszug aus VG Köln, 28.09.2011 - 10 K 7913/10
    Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schülern auf dem Weg zur Schule - insbesondere im modernen Straßenverkehr - häufig ausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 05.12.1990 - 16 A 2578/89 -.

    - 16 A 2578/89 -.

  • VG Minden, 18.02.2011 - 8 K 2509/10

    Schülerfahrkostenregelung bei "G 8"-Abitur verstößt nicht gegen den

    Auszug aus VG Köln, 28.09.2011 - 10 K 7913/10
    Dies ergibt eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Benachteiligung der Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 von Gymnasien, welche zu einer verfassungskonformen Auslegung des Art. 5 Abs. 2 SchfkVO dahingehend zwingt, dass für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 von Gymnasien die Entfernungsgrenze 3, 5 km zugrunde zu legen ist, Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. April 2011 - 4 K 2150/10 -, juris, Landtag Nordrhein Westfalen, Plenarprotokoll 15/6, Drucksache 15/176 vom 14. September 2010; a.A. VG Minden, Urteil vom 18. Februar 2011 - 8 K 2509/10 - juris, die der Schulweg der Klägerin übersteigt.
  • VG Aachen, 17.06.2011 - 9 K 1205/10

    G-8-Schüler haben den gleichen Anspruch auf Schülerfahrkosten wie Schüler anderer

    Auszug aus VG Köln, 28.09.2011 - 10 K 7913/10
    Hierzu hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 17.06.2011 - 9 K 1205/10 -, juris, ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.1999 - 19 A 4220/96

    Ausgestaltung des Fahrgelderstattungsanspruchs einer Schülerin i.S.d. Gesetzes

    Auszug aus VG Köln, 28.09.2011 - 10 K 7913/10
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2007 - 19 E 206/06 -, 21.11.2006 - 19 A 4676/04-, 28.01.2005 -19 A 5177/04 - und vom 16.11.1999 - 19 A 4395/96 -Gemeindehaushalt, S. 40 ff, -19 A 4220/96-, NWVBl. 2000, 230-.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.1989 - 16 A 952/87
    Auszug aus VG Köln, 28.09.2011 - 10 K 7913/10
    Auch wenn die Kriterien des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO nicht erfüllt sind, kann ein Schulweg dennoch besonders gefährlich sein, wenn andere Gefahrenmomente auftreten, insbesondere wenn die Beschaffenheit der Fahrbahn oder der Trassenverlauf für sich als zusätzliche Unfallquelle auswirken können, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18.04.1989 - 16 A 952/87 - und vom 14.11.1989 - 16 A 2639/88 -, NWVBl. 1990, 208.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2010 - 19 A 2625/07

    Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten für einen Schulweg

    Auszug aus VG Köln, 28.09.2011 - 10 K 7913/10
    Von einem Schüler im damaligen Alter des Sohnes der Kläger von 15 Jahren kann erwartet werden, dass er sich bei je nach Witterungsverhältnissen unterschiedlich starker Dunkelheit morgens in den Wintermonaten im Straßenverkehr den allgemeinen Sicherheitsregeln gemäß verhält, helle oder reflektierende Kleidung trägt oder reflektierende Gegenstände an der Schultasche mit sich führt, um das Risiko, von Kraftfahrern nicht wahrgenommen zu werden, herabzusetzen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.10.2010 - 19 A 2625/07 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1990 - 16 A 2710/89

    Befahren einer Straße; Spitzenbelastungszeit; Schulweg; Unterschreitung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.1999 - 19 A 4395/96
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