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   FG Köln, 16.03.2016 - 10 Ko 2520/15   

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FG Köln, 16.03.2016 - 10 Ko 2520/15 (https://dejure.org/2016,6889)
FG Köln, Entscheidung vom 16.03.2016 - 10 Ko 2520/15 (https://dejure.org/2016,6889)
FG Köln, Entscheidung vom 16. März 2016 - 10 Ko 2520/15 (https://dejure.org/2016,6889)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugrundezulegender Streitwert im Rahmen der Kostenfestsetzung bei einem angegriffenen Einkommensteuerbescheid

  • rechtsportal.de

    EStG § 32d Abs. 1 S. 1; EStG § 32d Abs. 2
    Zugrundezulegender Streitwert im Rahmen der Kostenfestsetzung bei einem angegriffenen Einkommensteuerbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Finanzgerichtsverfahren/Kosten - Streitwert: Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 836
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.08.2015 - XI S 1/15

    Zur Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2016 - 10 Ko 2520/15
    Im Übrigen sei der BFH-Beschluss vom 17.08.2015 in dem Verfahren XI S 1/15 zu beachten.

    Der vom Erinnerungsführer zitierte BFH-Beschluss vom 17.08.2015 (XI S 1/15) betreffe zudem die Umsatzsteuer, während es im vorliegenden Verfahren um eine Klage gegen Einkommensteuerbescheide gegangen sei.

    (1) Ein Antrag entfaltet im finanzgerichtlichen Verfahren dann "offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte" i.S.v. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, wenn ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, d.h. also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger Steuerfestsetzungen beeinflusst (vgl. BFH-Beschluss vom 17.08.2015 - XI S 1/15, BStBl II 2015, 906 m.w.N.; Müller, BB 2013, 2519 f.; Just, DStR 2014, 2481, 2483).

    Nicht ausreichend ist es, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar in zukünftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung des entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend sicher absehbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17.08.2015 - XI S 1/15, a.a.O. mit Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2013 - 1 E 987/13, juris, zur Beihilfe für Krankheitskosten).

    Angesichts des im Hinblick auf das Klageverfahren ruhenden Einspruchsverfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 ist auf den ersten Blick anhand der vorliegenden Akten erkennbar, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung offensichtlich absehbare Auswirkungen auf die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer in den auf die Streitjahre 2011 und 2012 folgenden Besteuerungszeiträumen bestanden (vgl. die entsprechende Fallsituation im BFH-Beschluss vom 17.08.2015 - XI S 1/15, a.a.O.).

    Zudem lässt sich auch aus dem Beschluss des BFH vom 17.08.2015 (XI S 1/15, a.a.O.) ableiten, dass rein faktische, offensichtlich absehbare Auswirkungen auf die Steuerfestsetzungen der Folgejahre ausreichen.

  • FG Köln, 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04

    Entstehung der Erledigungsgebühr wegen "Mitwirkens" des Rechtsanwalts an der

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2016 - 10 Ko 2520/15
    Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine "Mitwirkung bei der Erledigung" nach altem Recht in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.1995 - 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).

    Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung nimmt das Gericht eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens an, wenn es um mehr als 10 % eingeschränkt wird (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642; vom 30.09.2014 - 10 Ko 2686/14, EFG 2014, 2170).

  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2016 - 10 Ko 2520/15
    Mit Urteil vom 14.05.2014 (VIII R 31/11, BStBl II 2014, 995) äußerte sich sodann der BFH zum Begriff der "nahestehenden Person" i.S.d. § 32d Abs. 2 EStG und legte diesen einschränkend aus.

    Ihre Tätigkeit beschränkte sich vorliegend allein darauf, im Anschluss an die Klagebegründung mit dem Schriftsatz vom 21.08.2014 auf das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil vom 14.05.2014 (VIII R 31/11) hinzuweisen und den Erinnerungsgegner außergerichtlich um Prüfung der Möglichkeiten einer außergerichtlichen Erledigung durch Abhilfe zu ersuchen.

  • FG Köln, 30.09.2014 - 10 Ko 2686/14

    Erledigungsgebühr bei Zustimmung zu einer gerichtlichen Verständigung

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2016 - 10 Ko 2520/15
    Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung nimmt das Gericht eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens an, wenn es um mehr als 10 % eingeschränkt wird (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642; vom 30.09.2014 - 10 Ko 2686/14, EFG 2014, 2170).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2013 - 1 E 987/13

    Anwendbarkeit von § 52 Abs. 3 S. 2 GKG i.d.F.v. 01.08.2013 in beihilferechtlichen

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2016 - 10 Ko 2520/15
    Nicht ausreichend ist es, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar in zukünftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung des entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend sicher absehbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17.08.2015 - XI S 1/15, a.a.O. mit Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2013 - 1 E 987/13, juris, zur Beihilfe für Krankheitskosten).
  • FG Köln, 23.07.2015 - 10 Ko 597/15

    Streitwert bei gleichzeitiger Anfechtung eines auf 0 Euro lautenden

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2016 - 10 Ko 2520/15
    In ihrem ergänzenden außergerichtlichen Schriftsatz vom 21.08.2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers lediglich auf diese einschlägige Rechtsprechung hingewiesen, was unzweifelhaft zur allgemeinen Klagebegründung gehörte (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23.07.2015 - 10 Ko 597/15, EFG 2015, 1752).
  • BFH, 12.02.2007 - III B 140/06

    Rechtsanwalt; Erledigungsgebühr

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2016 - 10 Ko 2520/15
    Ebenso wie § 24 BRAGO erfordert Nr. 1002 VV RVG eine Mitwirkung des Bevollmächtigten bei der Erledigung, die über die überzeugende Begründung sowie die allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit hinausgeht und auf eine Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12.02.2007 - III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109).
  • FG Baden-Württemberg, 04.09.1995 - 1 Ko 2/95
    Auszug aus FG Köln, 16.03.2016 - 10 Ko 2520/15
    Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine "Mitwirkung bei der Erledigung" nach altem Recht in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.1995 - 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.07.2018 - VI S 12/17

    Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG bei Streit um Bildung einer

    Es genügt vielmehr, wenn dieser ohne Schwierigkeiten anhand der Steuerakten für die Folgejahre ermittelbar ist (Beschluss des FG Köln vom 16. März 2016  10 Ko 2520/15, Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 836, unter II.1.b cc (2), und BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1460, Rz 20) bzw. wenn die Höhe der offensichtlich feststehenden Auswirkungen einigermaßen zuverlässig geschätzt werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1460, Rz 21).
  • BFH, 26.03.2020 - X E 8/19

    Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Fall von Gewinnausschüttungen

    für das Folgejahr ruht ein Einspruchsverfahren wegen desselben Sachverhalts (Beschluss des Finanzgerichts --FG-- Köln vom 16.03.2016 - 10 Ko 2520/15, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 836);.
  • FG Niedersachsen, 06.10.2017 - 9 K 165/15

    Streitwertfestsetzung

    Damit beabsichtigte der Gesetzgeber, dem Aufwand besser Rechnung zu tragen, den ein finanzgerichtliches Verfahren mit sich bringt (vgl. BT-Drs. 15/1971, 156) und einer "systematischen Unterbewertung von Streitwerten" entgegenzuwirken (vgl. BR-Drucks. 517/12, 373; Finanzgericht Köln, Beschluss vom 16. März 2016 10 Ko 2520/15 , EFG 2016, 836 ).

    Die Vorschrift erfasst daher im Kern typische "Dauersachverhalte" wie z.B. Streitigkeiten über die AfA-Bemessungsgrundlage oder eine AfA-Methode, Liebhabereifälle, Streitigkeiten über regelmäßig anfallende Einnahmen bzw. Ausgaben ( Finanzgericht Köln, Beschluss vom 16. März 2016 10 Ko 2520/15 , EFG 2016, 836 m.w.N.).

  • BFH, 21.07.2017 - X S 15/17

    Streitwert bei Antrag auf Steuererhöhung

    Der Senat billigt ausdrücklich die durch das FG Köln mit Beschluss vom 16. März 2016  10 Ko 2520/15 (EFG 2016, 836, dort unter II.1.b cc (2)) vorgenommene Interpretation des vorgenannten BFH-Beschlusses, der zufolge der genaue Betrag der offensichtlich absehbaren Auswirkungen auf die Folgejahre seinerseits nicht offensichtlich sein muss, sondern es genügt, wenn dieser ohne Schwierigkeiten anhand der Steuerakten für die Folgejahre ermittelbar ist.
  • FG Niedersachsen, 04.05.2017 - 9 K 165/15

    Einkommensteuer 2007, 2010 und 2011

    Damit beabsichtigte der Gesetzgeber, dem Aufwand besser Rechnung zu tragen, den ein finanzgerichtliches Verfahren mit sich bringt (vgl. BT-Drs. 15/1971, 156) und einer "systematischen Unterbewertung von Streitwerten" entgegenzuwirken (vgl. BR-Drucks. 517/12, 373; Finanzgericht Köln, Beschluss vom 16. März 2016 10 Ko 2520/15, EFG 2016, 836).

    Die Vorschrift erfasst daher im Kern typische "Dauersachverhalte" wie z.B. Streitigkeiten über die AfA-Bemessungsgrundlage oder eine AfA-Methode, Liebhabereifälle, Streitigkeiten über regelmäßig anfallende Einnahmen bzw. Ausgaben (Finanzgericht Köln, Beschluss vom 16. März 2016 10 Ko 2520/15, EFG 2016, 836 m.w.N.).

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