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   OVG Niedersachsen, 13.09.2010 - 10 ME 108/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,16179
OVG Niedersachsen, 13.09.2010 - 10 ME 108/10 (https://dejure.org/2010,16179)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.09.2010 - 10 ME 108/10 (https://dejure.org/2010,16179)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. September 2010 - 10 ME 108/10 (https://dejure.org/2010,16179)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Pflanzenschutzrechtliche Anordnung wegen Inverkehrbringen eines nicht als Pflanzenschutzmittel zugelassen Produkts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 34a PflSchG ; § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO
    Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung für die Zuordnung eines Stoffes zu den Pflanzenschutzmitteln; Rechtfertigung des Erlasses pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen nach § 34a Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) infolge einer fehlenden Zulassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PflSchG § 34a; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
    Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung für die Zuordnung eines Stoffes zu den Pflanzenschutzmitteln; Rechtfertigung des Erlasses pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen nach § 34a Pflanzenschutzgesetz ( PflSchG ) infolge einer fehlenden Zulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Carbit gegen Maulwürfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung für die Zuordnung eines Stoffes zu den Pflanzenschutzmitteln; Rechtfertigung des Erlasses pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen nach § 34a Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) infolge einer fehlenden Zulassung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 1391
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2000 - 21 A 1491/98

    Zulassungsverfahren nach dem Pflanzenschutzgesetz; Bußgeldverfahren wegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2010 - 10 ME 108/10
    Nicht maßgeblich sind dagegen die Art der Herstellung oder die chemischen Eigenschaften eines Stoffes oder einer Zubereitung (vgl. Schiwy, Deutsches Pflanzenschutzrecht, Kommentar, Stand: September 2009, § 2 Rdnr. 13; für den Fall einer mehrfachen Zweckbestimmung eines Produkts vgl.OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. August 2000 - 21 A 1491/98 -, RdL 2001, 74 = AgrarR 2001, 292).
  • BVerwG, 12.09.1996 - 3 B 43.96

    Pflanzenschutzrecht: Zuordnung eines Produkts zum Pflanzenschutz- oder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2010 - 10 ME 108/10
    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die für die Zuordnung als Pflanzenschutzmittel maßgebliche Zweckbestimmung eines Produkts sich aus der stofflichen Zusammensetzung, seiner Aufmachung und der Art seines Vertriebs erschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1996 - BVerwG 3 B 43.96 -, Buchholz 424.4 PflSchG Nr. 4 = NVwZ-RR 1997, 215).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2010 - 10 ME 108/10
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst neben dem Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen insbesondere auch die Unversehrtheit der Rechtsordnung (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehrrecht, 9. Aufl. 1986, § 15 Nr. 2 Buchst. c; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechtes, 4. Aufl. 2007, Rdnr. 53).
  • OLG Celle, 24.05.2017 - 13 U 207/16

    Ansprüche wegen des Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels

    Dem entspricht die neuere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, wonach durch die vorstehend genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sei, dass sich die für die Zuordnung als Pflanzenschutzmittel maßgebliche Zweckbestimmung eines Produkts aus der stofflichen Zusammensetzung, seiner Aufmachung und der Art seines Vertriebs erschließe, nicht aber aus der Art seiner Herstellung oder seinen chemischen Eigenschaften (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. September 2010 - 10 ME 108/10, juris Leitsatz 1 und Rn. 14).
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