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LG Stuttgart, 11.10.2010 - 10 O 125/09 |
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Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ...
- LG Stuttgart, 26.03.2012 - 26 O 48/10 (1) Soweit die Beklagte alleine durch die Hinzuziehung des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels in Zweifel ziehen will, handelt es sich hierbei um generelle und abstrakte Einwände, die als konkreter Tatsachenvortrag im Sinne der o.g. Rechtsprechung nicht in Betracht kommen (OLG Karlsruhe, Urt.v. 30.04.2010, 4 U 131/09; OLG Köln, Urt.v. 20.07.2010, I-25-U 11/10; LG Stuttgart, Urt.v. 14.01.2011, 26 O 359/09; LG Stuttgart, Urt.v. 11.10.2010, 10 O 125/09).
Dies wird bereits dadurch deutlich, dass der Zeitpunkt der Anmietung nicht identisch ist, was per se schon eine Vergleichbarkeit ausschließt (vgl. LG Stuttgart, Urt.v. 14.01.2011, 26 O 359/09; LG Stuttgart, Urt.v. 11.10.2010, 10 O 125/09), so dass es bereits nicht mehr darauf ankommt, dass sich auch die konkreten Mietbedingungen und die Höhe etwaiger Nebenkosten nicht aus den vorgelegten Internetangeboten erschließen.