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   BSG, 10.03.1976 - 10 RV 193/75   

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https://dejure.org/1976,4255
BSG, 10.03.1976 - 10 RV 193/75 (https://dejure.org/1976,4255)
BSG, Entscheidung vom 10.03.1976 - 10 RV 193/75 (https://dejure.org/1976,4255)
BSG, Entscheidung vom 10. März 1976 - 10 RV 193/75 (https://dejure.org/1976,4255)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Waisenrente - Unterhaltsersatzprinzip - Belastung im persönlich-menschlichen Bereich - Halbwaisenrente - Mutter in der DDR

Papierfundstellen

  • BSGE 41, 222
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Ansbach, 25.08.2015 - AN 4 K 14.01835

    Begriff "Kind" der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung entspricht dem

    Der in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vorhandene Grundsatz, dass die Waisenrente nicht allein auf dem Unterhaltsersatzprinzip beruht, sondern auch dem Ausgleich der durch den Tod des Beschädigten bei der Waise entstandenen Belastung im persönlich - menschlichen Bereich dient (BSG, U.v. 10.3.1976 - 10 RV 193/75 - juris), hat in den einschlägigen Gesetzen - im Gegensatz zur Satzung - auch seinen Niederschlag gefunden.

    Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Hinterbliebenenrenten und damit auch für die Waisenrente ist nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zudem die im Einzelnen nicht wägbare Belastung im menschlich - persönlichen Bereich (BSG, U.v. 10.3.1976 - 10 RV 193/75; BSG, U.v. 23.10.1985 - 9 A RVg 4/83 - beide juris).

  • SG Magdeburg, 27.06.2013 - S 14 VE 24/11

    Halbwaisenrente für Pflegekind eines gefallenen Soldaten

    Der Waisenrente liegt zwar der Gedanke zu Grunde, die durch den schädigungsbedingten Wegfall des unterhaltspflichtigen Beschädigten erlittenen wirtschaftlichen Einbußen nach Kräften zu ersetzen; dieser wesentliche Zweck aller Hinterbliebenenrenten ist jedoch - auch bei der Waisenrente - nicht der alleinige Rechtsgrund der Gewährung (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. März 1976 - 10 RV 193/75 - juris).

    Die nicht wägbare Belastung im menschlichen und persönlichen Bereich wird von der Versorgung pauschal - d. h. ohne Orientierung an der Unterhaltsfähigkeit der Elternteile und an der Unterhaltsbedürftigkeit der Waisen - mit abgegolten und kommt wegen der weit stärkeren Belastung der Vollwaisen in ihrer entsprechend höher bemessenen Grundrente zum Ausdruck (BSG vom 10. März 1976, a.a.O.; Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz Kommentar, Stand September 2012, § 45 - 4).

  • BSG, 14.12.1976 - 3 RK 23/76
    Der Beschluß über die nachträgliche Zulassung der Sprungrevision (@ 161 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) ist zwar allein von der Vorsitzenden der Kammer des SG erlassen worden, der Senat hält jedoch diesen Beschluß übereinstimmend mit der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundessozialgerichts -BSG- (SozR 1500"5 161 Nr. 4), des 10. Senats (Urteil vom 10. März 1976 - 10 RV 193/75), des 8. Senats (Urteil vom 50. April 1976 - 8 RU 74/75), des 11. Senats (Urteil vom 15. Juni 1976 90/75) (Urteil.
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