Rechtsprechung
VGH Bayern, 04.01.2010 - 10 ZB 09.2212 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Abschleppmaßnahme; Haltestelle für Linienbusse; gegenwärtige Gefahr; konkrete Behinderung des Busverkehrs; Versetzung des Fahrzeugs als milderes Mittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Kurzinformation)
Zum Abschleppen aus einem Haltestellenbereich
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 06.04.2009 - 10 B 09.334
Abschleppkosten; Verhältnismäßigkeit
Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2010 - 10 ZB 09.2212
Denn unabhängig von der Frage, ob das Abschleppen eines Pkw von einer Bushaltestelle auch ohne konkrete Verkehrsbehinderung gerechtfertigt sein kann (bejahend: OVG NW vom 24.9.1998 NJW 1999, 1275; vgl. auch BVerwG vom 18.2.2002 NJW 2002, 2122), muss nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Freihaltung der Buszu- und -abfahrt sowie der Haltestelle jederzeit - und zwar in vollem räumlichen Umfang - gewährleistet sein, um einen ungehinderten Linienbusverkehr jederzeit zu ermöglichen; nur so kann die Bushaltestelle ihrer Funktion entsprechend, der Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Verkehrs zu dienen, uneingeschränkt genutzt werden (vgl. BayVGH vom 6.4.2009 10 B 09.334 RdNr. 17).Darüber hinaus kommt es für die Bejahung einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des Art. 25 Nr. 1 PAG nicht zusätzlich auch noch darauf an, ob in der fraglichen Zeit des Parkverstoßes eine Behinderung von Linienbussen tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BayVGH vom 6.4.2009 a.a.O. RdNr. 17).
- BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01
Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für …
Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2010 - 10 ZB 09.2212
Denn unabhängig von der Frage, ob das Abschleppen eines Pkw von einer Bushaltestelle auch ohne konkrete Verkehrsbehinderung gerechtfertigt sein kann (bejahend: OVG NW vom 24.9.1998 NJW 1999, 1275; vgl. auch BVerwG vom 18.2.2002 NJW 2002, 2122), muss nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Freihaltung der Buszu- und -abfahrt sowie der Haltestelle jederzeit - und zwar in vollem räumlichen Umfang - gewährleistet sein, um einen ungehinderten Linienbusverkehr jederzeit zu ermöglichen; nur so kann die Bushaltestelle ihrer Funktion entsprechend, der Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Verkehrs zu dienen, uneingeschränkt genutzt werden (vgl. BayVGH vom 6.4.2009 10 B 09.334 RdNr. 17). - VGH Bayern, 22.06.2009 - 10 ZB 09.1052
Abschleppmaßnahme - Parkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher …
Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2010 - 10 ZB 09.2212
Soweit ein freier Parkplatz in unmittelbarer Nähe nicht zur Verfügung stand, kommt auch eine Versetzung des Fahrzeugs als milderes Mittel nicht in Betracht (zur Fahrzeugversetzung vgl. BayVGH vom 23.5.1984 BayVBl. 1984, 559/560; vom 22.6.2009 10 ZB 09.1052 RdNr. 19). - OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.1998 - 5 A 6183/96
Zum kostenpflichtigen Abschleppen aus einem Haltestellenbereich
Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2010 - 10 ZB 09.2212
Denn unabhängig von der Frage, ob das Abschleppen eines Pkw von einer Bushaltestelle auch ohne konkrete Verkehrsbehinderung gerechtfertigt sein kann (bejahend: OVG NW vom 24.9.1998 NJW 1999, 1275; vgl. auch BVerwG vom 18.2.2002 NJW 2002, 2122), muss nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Freihaltung der Buszu- und -abfahrt sowie der Haltestelle jederzeit - und zwar in vollem räumlichen Umfang - gewährleistet sein, um einen ungehinderten Linienbusverkehr jederzeit zu ermöglichen; nur so kann die Bushaltestelle ihrer Funktion entsprechend, der Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Verkehrs zu dienen, uneingeschränkt genutzt werden (vgl. BayVGH vom 6.4.2009 10 B 09.334 RdNr. 17).
- VG Berlin, 30.05.2022 - 11 K 298.21
Berliner Mobilitätsgesetz: BVG darf Falschparker umsetzen
Die Freihaltung der Buszu- und -abfahrt sowie der Haltestelle muss jederzeit - und zwar in vollem räumlichen Umfang - gewährleistet sein, um einen ungehinderten Linienbusbetrieb zu ermöglichen (vgl. VGH München, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 10 ZB 09.2212 -, juris). - VG München, 15.10.2014 - M 7 K 13.2408 Die Frage, ob ein freier Parkplatz in unmittelbarer Nähe verfügbar ist und die Versetzung des Fahrzeugs als weniger einschneidende Maßnahme in Betracht kommt, kann regelmäßig nur unmittelbar nach Eintreffen des Abschleppfahrzeugs festgestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2010 - 10 ZB 09.2212 - Rn. 12).