Rechtsprechung
| FG Niedersachsen, 24.06.1996 - I 10/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 6b Abs. 1 EStG; § 6b Abs. 4 EStG; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO
Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer; Anforderungen an die Bildung einer Rücklage; Veräußerung lebenden Inventars eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer; Anforderungen an die Bildung einer Rücklage; Veräußerung lebenden Inventars eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 24.06.1996 - I 10/92
- BFH, 27.02.1997 - IV R 62/96
Papierfundstellen
- EFG 1996, 974
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 15.02.1990 - IV R 59/89
Aufgabe der Milchviehhaltung unter Beibehaltung der Rindermast und Schafhaltung …
Auszug aus FG Niedersachsen, 24.06.1996 - I 10/92
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in dem Urteil vom 15.02.1990 IV R 59/89 BStBl II 1991, 11, zwar in der Verkleinerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit Einstellung der Milchviehhaltung und der gleichzeitigen Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit eine Betriebsumstellung im Sinne des § 6 b Abs. 1 EStG gesehen.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 15. Februar 1990 IV R 59/89 BStBl II 1991, 11.
Wenn auch der Zweck des § 6 b EStG darin besteht, durch den Verzicht auf die sofortige Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven der Wirtschaft die ökonomisch sinnvolle Anpassung an strukturelle Veränderungen produktionstechnischer, verteilungswirtschaftlicher und regionaler Art zu erleichtern und dem Betrieb die ersparten Mittel zur Modernisierung und Rationalisierung zu erhalten - BFH IV R 59/89; so schließt doch der Wortlaut des Gesetzes die Bildung der Rücklage selbst dann nicht aus, wenn der Betriebsinhaber von vornherein nicht die Absicht hat, die Rücklage gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Ersatzwirtschaftsgütern aufzulösen; sondern der Steuerpflichtige die Rücklage nur bildet, um die Besteuerung hinauszuschieben.
- BFH, 19.03.2002 - IV B 50/00
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Angemessenheit von Luxus-Pkw im BV
- BFH, 27.02.1997 - IV R 62/96
Betriebsverpachtung ist eine Betriebsumstellung i. S. von § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG
Nach erfolglosem Vorverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 974 veröffentlichten Begründung statt, die Betriebsverpachtung sei eine Betriebsumstellung, die auch dann zur Bildung einer Rücklage für den Gewinn aus der Veräußerung lebenden Inventars berechtige, wenn der Steuerpflichtige keine Reinvestitionsabsicht habe.
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