Rechtsprechung
| VG Berlin, 04.12.1989 - 10 A 321.89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
ZwVbVO § 1 Abs. 2 Buchst. a
Zweckentfremdungsgenehmigung; Wohnzweck; Unterbringung von Aus- und Übersiedlern - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Berlin, 10.05.2017 - 6 L 223.17
Wohnungsvermietung zu Tagessätzen ist Zweckentfremdung
Es liegt eine nach Tagen bemessene entgeltliche Überlassung von Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG vor, weil der Antragsteller die streitgegenständlichen Wohnungen den Bewohnern nach Maßgabe von befristeten und nach Tagen/Personen bemessenen Kostenübernahmebescheinigungen überlässt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. März 2016 - VG 1 L 9.16 - Beschlüsse der Kammer vom 13. Juni 2016 - VG 6 L 252.16 - vom 19. September 2016 - VG 6 L 334.16 - und vom 4. April 2017 - VG 6 L 1261.16 - zum alten Zweckentfremdungsrecht VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 1989 - VG 10 A 321.89 -, Das Grundeigentum 1991, S. 103; KG Berlin…, Beschluss vom 27. Dezember 1994 - 2 Ss 188/94 u.a. -, Das Grundeigentum 1995, S. 247 …sowie Beschluss vom 6. Juli 2001 - 2 Ss 325/00 u. a. -, juris Rn. 6 f.; vgl. ferner zu Aussiedlerheimen OVG Berlin…, Beschluss vom 4. Dezember 1989 - OVG 5 S 59.89 -, Das Grundeigentum 1993, S. 593; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1993 - OVG 3 S 24.93 -, juris).Eine Vermietungstätigkeit kann insbesondere dann als gewerblich geprägt einzuordnen sein, wenn die Verwaltung des Grundbesitzes infolge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht, oder wenn der Vermieter zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten (vgl. für die kurzfristige Überlassung von Wohnraum an Kriegsflüchtlinge gegen Kostenübernahmebescheinigungen: FG Berlin…, Urteil vom 10. November 1999 - 6 K 6463/97 -, juris Rn. 30 ff.; sowie VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 1989 - VG 10 A 321.89 -, Das Grundeigentum 1991, S. 103).
- KG, 06.07.2001 - 5 Ws (B) 360/01
Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot wegen Aufgabe des Wohnzwecks in der …
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Buchstabe a 2. ZwVbVO, nach der die Verwendung von Wohnraum zur dauernden Fremdenbeherbergung, insbesondere zur gewerblichen Zimmervermietung, oder zur Einrichtung von Schlafstellen als Zweckentfremdung anzusehen ist, beruht ersichtlich auf der Erwägung, dass die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen auch dadurch beeinträchtigt werden kann, dass Wohnraum zwar weiterhin der Unterkunft von Menschen dient, dass dafür zu entrichtende Entgelt aber den bei unmittelbarer Wohnnutzung zu entrichtenden niedrigeren Mietzins übersteigt, sei es, weil zusätzliche Leistungen erbracht werden, sei es, weil aus anderen Gründen gewerbsmäßig Mehreinnahmen erzielt werden können (vgl. VG Berlin, GE 1991, 103).
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