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Rechtsprechung
   VG Berlin, 20.03.1997 - 10 A 682.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,17372
VG Berlin, 20.03.1997 - 10 A 682.96 (https://dejure.org/1997,17372)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.03.1997 - 10 A 682.96 (https://dejure.org/1997,17372)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. März 1997 - 10 A 682.96 (https://dejure.org/1997,17372)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    2. ZwVbVO §§ 1 Abs. 4 b, 2 Abs. 2
    Zweckentfremdungsverbot; teilgewerbliche Nutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 210 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92

    Mietrecht - Kündigung - Beiladung - Zweckentfremdung - Klagebefugnis - …

    Auszug aus VG Berlin, 20.03.1997 - 10 A 682.96
    Eine Zweckentfremdung von Wohnraum ist im Falle teilgewerblicher Nutzung dann nicht gegeben, wenn weniger als die Hälfte der Wohnfläche vom Wohnungsinhaber zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 - 8 C 29.92 -).
  • OVG Niedersachsen, 17.07.2000 - 8 L 2977/98

    Wohnraummangel; Zweckentfremdungsverordnung

    Für die Feststellung einer derartigen einheitlichen Gesamtwohnung unter Einbeziehung ehemals vermieteter einzelner Wohnungen im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1994 (…a. a. O.) ist erforderlich, dass der Verfügungsberechtigte eine räumliche Einheit zum Wohnen herstellt und dass diese räumliche Einheit auch durch einen äußeren Eindruck dokumentiert wird, hingegen nicht nur einer subjektiven Willensbestimmung des Verfügungsberechtigten entspricht (…BVerwG, Urt. v. 22.4. 1994, a. a. O.; VG Berlin, Beschl. v. 20.3. 1997 - VG 10 A 682.96 - vgl. ferner: BayVGH, Urt. v. 1.12.1997 - 24 B 95.3612 - DWW 7/1998, 216, 217).

    Entgegen der Auffassung der Kläger folgt jedoch unzweideutig aus diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…ebenso: BVerwG, Urt. v. 15.11.1985 - 8 C 103.83 -, Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 41; VG Berlin, Beschl. v. 20.3. 1997, a. a. O.), dass die zweckentfremdungsrechtlich unschädliche gewerbliche oder berufliche Mitbenutzung nur dann in Betracht kommt, wenn der verfügungsberechtigte Wohnungseigentümer seine Wohnung für berufliche oder gewerbliche Zwecke persönlich mitbenutzt und damit seinen eigenen beruflichen Raumbedarf auf dieser Fläche verwirklicht.

  • VG Berlin, 27.02.1998 - 10 A 287.95

    Negativtest für eine Villa; Einrichtung einer Garage und einer Heizung im Keller …

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