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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 18.08.2010 - 10 C 10.720   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,69921
VGH Bayern, 18.08.2010 - 10 C 10.720 (https://dejure.org/2010,69921)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.08.2010 - 10 C 10.720 (https://dejure.org/2010,69921)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. August 2010 - 10 C 10.720 (https://dejure.org/2010,69921)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beschwerde; Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichts; Einwand unrichtiger Sachbehandlung; schwerer, offensichtlicher Fehler (hier: verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 17.08.2010 - 10 C 09.3091

    Prozesskostenhilfe; Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen; …

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2010 - 10 C 10.720
    Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren des Klägers 10 C 09.3091 (Beschluss vom 17.8.2010) wird ergänzend Bezug genommen.
  • VGH Bayern, 17.08.2010 - 10 C 10.46

    Prozesskostenhilfe; fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung; fehlendes …

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2010 - 10 C 10.720
    Dass das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren M 7 K 07.3199 jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. August 2010 (Az. 10 C 10.46) entschieden.
  • VGH Bayern, 10.01.2008 - 10 C 07.1383

    Streitwert für Verfahren betr. Löschung polizeilicher Datensätze

    Auszug aus VGH Bayern, 18.08.2010 - 10 C 10.720
    Rn. 3 Sachliche Einwendungen gegen den vom Verwaltungsgericht im Verfahren M 7 K 07.3199 zutreffend festgesetzten Streitwert in Höhe von 5.000,- Euro (vgl. BayVGH vom 10.1.2008 Az. 10 C 07.1383) sowie die auf dieser Grundlage festgesetzte Verfahrensgebühr hat der Kläger nicht erhoben.
  • VGH Bayern, 24.08.2011 - 10 M 11.1966

    Kostenansatz; Erinnerung; unrichtige Sachbehandlung

    Nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden können hingegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung und die mit ihr verbundene Kostenlastentscheidung (BayVGH vom 18.08.2010 Az. 10 C 10.720 RdNr. 3; BayVGH vom 5. Februar 2009 Az. 11 M 09.325 RdNr. 5).

    Eine unrichtige Sachbehandlung liegt jedoch nur dann vor, wenn gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen wurde und dieser Verstoß schwer und offensichtlich ist (BayVGH vom 18.08.2010 Az. 10 C 10.720 RdNr. 3; BayVGH vom 08.11.2005 Az. 9 C 04.3292 RdNr. 15).

  • VG München, 17.07.2012 - M 7 M 12.2883
    Das Erinnerungsverfahren dient nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 11.9.1979 Az. IX 1328/79 RdNr. 2; BayVGH vom 5.2.2009 Az. 11 M 09.325 RdNr. 5; vom 19.11.2009 Az. 13 M 09.2782 RdNr. 7; vom 18.8.2010 Az. 10 C 10.720 RdNr. 3; vom 24.8.2011 Az. 10 M 11.1966 RdNr.6 -alle in juris-).

    Eine unrichtige Sachbehandlung liegt jedoch nur dann vor, wenn gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen wurde und dieser Verstoß schwer und offensichtlich ist (vgl. BVerwG vom 27.10.2010 Az. 8 KSt 13/10 RdNr. 2; BayVGH vom 18.8.2010 a.a.O. -alle in juris-).

  • VGH Bayern, 26.09.2024 - 7 CE 24.1612

    Beschwerde gegen Nichtzulassung des freiwilligen Wiederholens einer …

    Rn. 21 d) Die vom Antragsteller beantragte "Niederschlagung" - gemeint wohl eine Nichterhebung - der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 21 GKG kommt schon deswegen nicht in Betracht, da - wie ausgeführt - eine unrichtige Sachbehandlung der Erstinstanz in Form eines schweren und offensichtlichen Verstoßes gegen eine eindeutige gesetzliche Norm (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2010 - 10 C 10.720 - juris Rn. 3) nicht vorliegt.
  • VGH Bayern, 21.02.2012 - 10 M 12.268

    Kostenansatz; Erinnerung; unrichtige Sachbehandlung; Parteiöffentlichkeit; …

    Rn. 3 a) Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht, wie sie § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG zunächst voraussetzt, ist gegeben, weil dieses gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und der Verstoß schwer und offensichtlich ist (BayVGH vom 18.08.2010 Az. 10 C 10.720 RdNr. 3; BayVGH vom 08.11.2005 Az. 9 C 04.3292 RdNr. 15).
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