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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.11.2024 - 10 C 12.23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,40936
BVerwG, 07.11.2024 - 10 C 12.23 (https://dejure.org/2024,40936)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.2024 - 10 C 12.23 (https://dejure.org/2024,40936)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 2024 - 10 C 12.23 (https://dejure.org/2024,40936)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BBodSchG § 24 Abs. 1 Satz 1
    Betragsmäßige Festsetzung einer Haftungsobergrenze bei Erlass einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Betragsmäßige Festsetzung einer Haftungsobergrenze bei Erlass einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 S 1 BBodSchG
    Betragsmäßige Festsetzung einer Haftungsobergrenze bei Erlass einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBodSchG § 24 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    BBodSchG § 24 Abs. 1 Satz 1

  • datenbank.nwb.de

    Betragsmäßige Festsetzung einer Haftungsobergrenze bei Erlass einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2025, 681
  • NZM 2025, 663
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerwG, 07.11.2024 - 10 C 12.23
    Eine hiervon abweichende Zumutbarkeitsgrenze kommt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u. a. - BVerfGE 102, 1 ).

    Aus diesem Grund unterbleibt eine Entscheidung über die konkrete Höhe des Haftungsrisikos bei Erlass einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise: Sind der Verwaltung die Gründe der Unzumutbarkeit einer Belastung in Höhe des Verkehrswerts im Zeitpunkt der Sanierungsanordnung nicht oder nicht vollständig bekannt, so dass über die Kostentragung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend entschieden werden kann, ist die Sanierungsverfügung mit dem Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung zu verbinden (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u. a. - BVerfGE 102, 1 ).

    Erforderlich ist eine prognostische Bestimmung des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Abschlusses der angeordneten Sanierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u. a. - BVerfGE 102, 1 ).

  • BVerwG, 26.06.2025 - 10 A 6.23

    Keine weitere Finanzierung ökologischer Altlastensanierung in Thüringen durch den …

    Er kann in diesem Rahmen befugt, wenn nicht gar verpflichtet sein, von einer finanziellen Inanspruchnahme der Verantwortlichen ganz oder teilweise abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 10 C 12.23 - NVwZ 2025, 681 Rn. 11 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u. a. - BVerfGE 102, 1 < 19 f.>).
  • VG Sigmaringen, 14.05.2025 - 5 K 1737/22

    Bodenschutzrecht; Sanierungsanordnung; PFT-Schaden; Feuerwehreinsatz; …

    Eine hiervon abweichende Zumutbarkeitsgrenze kommt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u. a. - BVerfGE 102, 1; vgl. zuletzt nur BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 C 12.23 -, NVwZ 2025, 681), u.a. - worauf sich auch der Beklagte hilfsweise beruft - wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat, wobei in diesen Fällen - für den Eigentümer als Zustandsstörer - jedoch keine unbegrenzte Einstandspflicht entsteht und zumindest Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht, außer Acht bleiben kann ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455 ; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 - 16 A 1920/09 -, ZUR 2018, 288; VG Bremen, Urteil vom 02.02.2017 - 5 K 420/15 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 - 6 K 2682/12 -, juris).

    Eine anderweitige diesbezügliche Ermessensentscheidung des Beklagten hierzu liegt jedenfalls nicht vor (siehe dazu auch sogleich) und wäre insoweit mit dem bloßen Abstellen auf die Effektivität der Gefahrenbeseitigung (siehe dazu und zu den in diesem Zusammenhang vielfach angestellten Überlegungen zu einem Rangverhältnis von Störern statt vieler OVG Sachsen, Urteil vom 17.07.2020 - 4 A 525/18 -, juris, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, juris) auch nicht begründbar, jedenfalls wenn es - wie hier - auch an einem zugleich tenorierten Kostenvorbehalt bzw. einer Haftungsobergrenze fehlt (vgl. hierzu nur BayVGH, Urteil vom 26.09.2023 - 24 B 22.167 -, ZUR 2024, 111 und nachgehend BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 C 12.23 -, NVwZ 2025, 681).

  • VGH Bayern, 28.10.2025 - 24 B 25.143

    Bodenverunreinigung, Haftungsobergrenze, Verkehrswert, Verhältnismäßigkeit

    Rn. 5 Auf die dagegen erhobene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht die Streitsache mit Urteil vom 7. November 2024 (10 C 12.23) an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Mit Blick auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Klägers ist auch eine etwaige Übersicherung des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks zu würdigen (BVerwG, U.v. 7.11.2024 - 10 C 12.23 - juris Rn. 16).

  • VG Arnsberg, 23.07.2025 - 4 L 857/25
    Rn. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 10 C 12/23 -, juris Rn. 11.
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