Rechtsprechung
| BVerwG, 08.03.2011 - 10 C 19.10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 16.06.2009 - A 11 S 979/06
- BVerwG, 23.06.2010 - 10 B 26.09
- BVerwG, 08.03.2011 - 10 C 19.10
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 17.05.2023 - 1 VR 1.23
Abschiebungsanordnung in die Republik Irak
In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass es Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ist, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und dem Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland teilhaben zu lassen, dass sich dieser daher grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen muss, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht, und dass es Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes ist, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen (vgl. zuletzt etwa VGH München, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 10 C 19.10 81 - juris Rn. 11; OVG Münster…, Urteil vom 11. September 2018 - 5 A 3000/15.A - juris Rn. 105). - BVerwG, 28.11.2024 - 1 A 1.23
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Berliner Abschiebungsanordnung gegen einen …
In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass es Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ist, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und dem Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland teilhaben zu lassen, dass sich dieser daher grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen muss, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht, und dass es Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes ist, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen (vgl. zuletzt etwa VGH München, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 10 C 19.10 81 - juris Rn. 11; OVG Münster…, Urteil vom 11. September 2018 - 5 A 3000/15.A - juris Rn. 105). - VG Cottbus, 27.04.2017 - 3 K 1029/17
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Rn. 3 Die Rechtsprechung zu Verwaltungsstreitverfahren um höchstpersönliche Rechte oder Pflichten findet hier Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2011 - 10 C 19/10 - BVerwG…, Beschluss vom 25. September 2000 - 1 B 49/00 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. März 1979 - XI A 963/78 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 23. März 2015 - A 5 268/15 - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. September 2010 - 6 L 825/10 -, juris).
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