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Rechtsprechung
   AG Bottrop, 31.07.2002 - 10 C 202/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,13379
AG Bottrop, 31.07.2002 - 10 C 202/02 (https://dejure.org/2002,13379)
AG Bottrop, Entscheidung vom 31.07.2002 - 10 C 202/02 (https://dejure.org/2002,13379)
AG Bottrop, Entscheidung vom 31. Juli 2002 - 10 C 202/02 (https://dejure.org/2002,13379)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • reise-recht-wiki.de

    Unerwartet schwere Erkrankung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintrittspflicht eines Reiserücktrittsversicherers; Anspruch aus einem abgeschlossenen Reiserücktrittskostenversicherungsvertrag auf Erstattung vertraglich geschuldeter Stornokosten; Unzumutbarkeit der planmäßigen Durchführung der Reise; Diagnose Gastroenteritis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 855 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 16.06.1987 - 18 U 1878/87

    Versicherungsschutz; Reiserücktritt; Erkrankung; Diagnose; Vermutung

    Auszug aus AG Bottrop, 31.07.2002 - 10 C 202/02
    Rn. 25 Nach der Rechtsprechung muss eine schwere Erkrankung hierbei objektiv gegeben sein, d.h. der ärztliche Verdacht der schweren Form einer Krankheit, die auch leicht verlaufen kann, genügt nicht, wenn sich keine Indizien für die schwere Form feststellen ließen (vgl. OLG München, VersR 1987, S. 1032).
  • LG Darmstadt, 02.06.2004 - 2 O 615/03

    Anforderungen an den Begriff der unerwarteten schweren Erkrankung i.S.v. § 2 Nr. …

    Versicherungsschutz ist schon dann zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer bereits erkrankt ist, jedoch keine Indizien festgestellt werden können, dass es sich dabei um einen Krankheitsfall mit schwerem Verlauf handelt (OLG München VersR 1987, 1032 [OLG München 16.06.1987 - 18 U 1878/87] - zu dem insoweit gleich gelagerten § 1 AVB RR a.F.; AG Bottrop, VersR 2003, 855 [AG Bottrop 31.07.2002 - 10 C 202/02] ; AG Hamburg, VersR 2002, 1420 [AG Hamburg 10.07.2001 - 12 C 145/01] ).
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