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| OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1985 - 10 C 28/84 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (13)
- BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
Naßauskiesung
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1985 - 10 C 28/84
Die sich hieraus ergebende Unsicherheit ist jedenfalls bis zur jüngeren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur "Naßauskiesung" (vgl. BVerfGE 58, 300 und dazu statt vieler: Battis, NuR 1983, 102) beträchtlich gewesen, weil bis dahin keineswegs allgemein anerkannte Kriterien bestanden haben, nach welchen man die Grenze zwischen entschädigungspflichtiger Enteignung und entschädigungsloser Sozialbindung halbwegs verläßlich hätte beantworten können.Bezeichnenderweise hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen neben dem vom Bundesverfassungsgericht in der vorerwähnten Entscheidung allein angesprochenen Fall, in dem eine nach altem Recht nicht nur erworbene, sondern auch ausgeübte, d.h. aktualisierte, ins-Werk-gesetzte Befugnis entzogen wird (vgl. BVerfGE 58, 300 [338]), als weiteren Enteignungstatbestand neuerdings wiederum auch den Fall angesehen, daß dem Betroffenen "eine eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition" im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung und auch der des Bundesgerichtshofs genommen wird (Urteil vom 13. April 1983, Buchholz 406.401, § 8 Nr. 1).
Denn dem Schutz des Grund(Trink-)wassers kommt angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebensnotwendigen Gutes für das Allgemeinwohl - insbesondere auch gegenüber den vorerwähnten Rechtsgütern - überragende Bedeutung zu (so das Bundesverfassungsgericht in seiner oben bereits zitierten Entscheidung zur "Naßauskiesung", BVerfGE 58, 300 [341 ff.]; vgl. zur Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit beim Vorliegen höherrangiger schutzwürdiger überörtlicher Interessen auch BVerfGE 56, 298 …sowie Urteil des VGH Bad.-Würt., a.a.O.).
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.1984 - 10 C 33/81
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1985 - 10 C 28/84
Wie der erkennende Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 22. Februar 1984 (10 C 33/81 = NVwZ 1985, 61 = DVBl 1984, 641) betreffend die Entschädigungsregelung in § 39 LPflG ausgeführt hat, soll der Gesetzgeber durch die Junktim-Klausel angehalten werden, ein von ihm beabsichtigtes Gesetz schon von sich aus daraufhin zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es sich enteignend auswirkt und in welcher Art und Umfang in diesem Falle zu entschädigen ist.Da der Gesetzgeber bei der Regelung bestimmter Materien indessen nicht auf weitgefaßte Tatbestände und unbestimmte Rechtsbegriffe verzichten kann, reicht es aus, wenn der Inhalt einer Rechtsnorm durch die Heranziehung der üblichen Auslegungsmethoden zumindest bestimmbar ist; die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe anhand gesetzgeberischer Zielsetzungen ist sogar typische Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane (vgl. u.a. BVerfGE 21, 73 [82, 245], 261; sowie zuletzt Urteile des BVerwG vom 22. August 1985 - 3 C 49/84 - und des erkennenden Senats vom 22. Februar 1984, NVwZ 1985, 61 = DVBl 1984, 641).
- BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63
Grundstücksverkehrsgesetz
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1985 - 10 C 28/84
Da der Gesetzgeber bei der Regelung bestimmter Materien indessen nicht auf weitgefaßte Tatbestände und unbestimmte Rechtsbegriffe verzichten kann, reicht es aus, wenn der Inhalt einer Rechtsnorm durch die Heranziehung der üblichen Auslegungsmethoden zumindest bestimmbar ist; die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe anhand gesetzgeberischer Zielsetzungen ist sogar typische Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane (vgl. u.a. BVerfGE 21, 73 [82, 245], 261; sowie zuletzt Urteile des BVerwG vom 22. August 1985 - 3 C 49/84 - und des erkennenden Senats vom 22. Februar 1984, NVwZ 1985, 61 = DVBl 1984, 641).
- BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76
Flugplatz Memmingen
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1985 - 10 C 28/84
Denn dem Schutz des Grund(Trink-)wassers kommt angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebensnotwendigen Gutes für das Allgemeinwohl - insbesondere auch gegenüber den vorerwähnten Rechtsgütern - überragende Bedeutung zu (so das Bundesverfassungsgericht in seiner oben bereits zitierten Entscheidung zur "Naßauskiesung", BVerfGE 58, 300 [341 ff.]; vgl. zur Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit beim Vorliegen höherrangiger schutzwürdiger überörtlicher Interessen auch BVerfGE 56, 298 …sowie Urteil des VGH Bad.-Würt., a.a.O.). - BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80
Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1985 - 10 C 28/84
Nach der neueren, mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 12 BBauG reicht es im Hinblick auf die Aufgabe dieser Umschreibung, nämlich das rechtsnormförmige Ergebnis des Normsetzungsverfahrens bekannt zu geben, aus, daß der mit ihr gegebene Hinweis die ausliegenden Pläne "schlagwortartig" identifiziert (vgl. dazu im einzelnen Urteil des BVerwG vom 06. Juli 1984, NJW 1984, NJW 1985, 1570). - BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83
Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren; …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1985 - 10 C 28/84
Insoweit steht den Wasserbehörden bei der räumlichen Abgrenzung des Gebietes kein Ermessen zu (Beschluß des BVerwG vom 23. Januar 1984, DVBl 1984, S. 343). - BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72
Verfassungsfragen zur Entschädigungsproblematik der Bodenreformgesetzgebung in …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1985 - 10 C 28/84
Damit soll verhindert werden, daß unter dem Deckmantel von Inhaltsbestimmungen Enteignungsvorschriften geschaffen werden (vgl. u.a. BVerfGE 46, 268 [285]). - BGH, 25.01.1973 - III ZR 113/70
Versagung der Auskiesungserlaubnis im Wasserschutzgebiet als …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1985 - 10 C 28/84
Auch die Schutzfunktion der Junktim-Klausel ist gewahrt, weil der Gesetzgeber gerade in Fällen, in denen er aus den genannten Gründen eine salvatorische Entschädigungsregelung in das Gesetz aufnimmt, sich im klaren darüber ist, daß er mit der getroffenen Regelung entschädigungspflichtige Enteignungen zugelassen hat (im Ergebnis, wenn auch zum Teil ohne nähere Begründung ebenso: BVerwGE 26, 131 [133], BGHZ 60, 126 [132]; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rdzf. 221;… Gieseke-Wedemann-Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 3. Aufl., § 19 Anm. 12; Schneider, Verwaltungsarchiv 58, 197; Siedler-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Stand: Juli 1981 Anm. 35; vgl. auch zuletzt Olivet, DÖV 1985, 697). - BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 49.84
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen - Apotheker - Berufsordnung - Werbung
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1985 - 10 C 28/84
Da der Gesetzgeber bei der Regelung bestimmter Materien indessen nicht auf weitgefaßte Tatbestände und unbestimmte Rechtsbegriffe verzichten kann, reicht es aus, wenn der Inhalt einer Rechtsnorm durch die Heranziehung der üblichen Auslegungsmethoden zumindest bestimmbar ist; die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe anhand gesetzgeberischer Zielsetzungen ist sogar typische Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane (vgl. u.a. BVerfGE 21, 73 [82, 245], 261; sowie zuletzt Urteile des BVerwG vom 22. August 1985 - 3 C 49/84 - und des erkennenden Senats vom 22. Februar 1984, NVwZ 1985, 61 = DVBl 1984, 641). - VGH Baden-Württemberg, 21.12.1982 - 5 S 1359/81
Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zur Sicherung der künftigen …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1985 - 10 C 28/84
In der Sache selbst ist schon bei dieser Prognoseentscheidung davon auszugehen, daß sich die Rechtsgültigkeit der endgültigen Festsetzung des Wasserschutzgebietes danach beurteilt, ob ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß das zur Versorgung benötigte (Grund- )Wasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird und ob das Wasservorkommen schutzwürdig und ohne unverhältnismäßige Beschränkungen der Rechte anderer schutzfähig ist (vgl. dazu zuletzt Urteil des Bad.-Würt.VGH vom 21. Dezember 1982, ESVGH 33, 117). - BVerwG, 21.06.1956 - I C 202.54
- BVerwG, 27.01.1967 - IV C 228.65
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.1983 - 10 C 30/82
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.1987 - 10 C 25/85 Eine noch weitergehende Konkretisierung wäre nicht sachgerecht, weil dann beim Vollzug der Rechtsverordnungen etwaigen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr hinreichend Rechnung getragen werden könnte (zum Ganzen vgl. Urteil des Senats vom 2. Dezember 1985 - 10 C 28/84 -).
Dabei ist zu prüfen, ob ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird, und ob das Wasservorkommen schutzwürdig und ohne unverhältnismäßige Beschränkungen der Rechte anderer schutzfähig ist (vgl. Urteil des Senats vom 2. Dezember 1985 - 10 C 28/84 - VGH Bad.-Württ. in ESVGH 33, 117 [119] und in ZfW 1972, 182 [184 f.] jeweils m.w.N.).
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