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| OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.1981 - 10 C 29/79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66
Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.1981 - 10 C 29/79
Da Planungshoheit jedoch vor allem die Einräumung einer Gestaltungsfreiheit bedeutet (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301 ff), sind planerische Festsetzungen nur in eingeschränktem Umfang überprüfbar. - BVerwG, 28.02.1975 - IV C 74.72
Entwicklungsgebot aus vorgegebenen Flächennutzungsplänen bei Bebauungsplänen; …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.1981 - 10 C 29/79
Derartige Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkrete Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes nicht antasten (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975, BVerwGE 48, 70 = BRS 29 Nr. 8; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG, Rdnrn. 4 bis 6 zu § 8).". - OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.1977 - 7 C 3/77
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.1981 - 10 C 29/79
Hierzu hat der früher für Normenkontrollverfahren zuständige 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Mai 1977 - 7 C 3/77 - ausgeführt:. - OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.1979 - 1 B 415/79
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.1981 - 10 C 29/79
Zwar hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts in einem Beschluß vom 14. November 1979 - 1 B 415/79 - die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die dem Grundstücksnachbarn erteilte und für sofort vollziehbar erklärte Baugenehmigung hinsichtlich der Stellplätze mit der Begründung wiederhergestellt, daß ohne weitere Sachaufklärung nicht festgestellt werden könne, ob von den an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angeordneten Stellplätzen Gesundheitsschäden oder unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten seien.
- VGH Hessen, 04.06.1987 - 3 OE 36/83
Heilung der Abweichung von der Grundkonzeption eines Flächennutzungsplans
Zutreffend hat das OVG Koblenz ausgeführt, § 155 b Abs. 1 Satz 1 BBauG könne vernünftigerweise nur so verstanden werden, daß ein Bebauungsplan nicht deshalb unwirksam sein solle, weil für einzelne Baugebiete die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans aufgegeben werde, in dem eine andere Art oder ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung als ursprünglich vorgesehen verbindlich festgesetzt werde, solange die Auswirkungen dieses Abweichens vom Flächennutzungsplan die benachbarten Gebiete nicht beeinträchtigen und die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes in seiner Gesamtheit nicht gefährden könne (OVG Koblenz, U. v. 17. März 1981 - 10 C 29/79 - , S. 10, DÖV 1982, 294 ).Die Anwendung des § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BBauG darf jedoch nicht dazu führen, daß die Funktion des Flächennutzungsplans als grundlegendes Instrument zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung (…BT-Drucks. 8/2885, S. 45) unterlaufen wird.
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