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Rechtsprechung
   AG Stuttgart, 18.10.2002 - 10 C 4794/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,19619
AG Stuttgart, 18.10.2002 - 10 C 4794/02 (https://dejure.org/2002,19619)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.10.2002 - 10 C 4794/02 (https://dejure.org/2002,19619)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Oktober 2002 - 10 C 4794/02 (https://dejure.org/2002,19619)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 317
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Braunschweig, 08.10.2003 - 3 U 69/03

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien; Kapitalbildende …

    Sofern in der Rechtsprechung z.T. die Ansicht vertreten wird, dass eine Durchführung des Treuhänderverfahrens jedenfalls dann zu unterbleiben habe, wenn der Versicherungsvertrag bereits gekündigt ist (…dazu: LG Stuttgart 11.12.2002 ­ 13 S 86/02 = VersR 2003, S. 313 (313);… AG Hannover 12.11.2002 ­ 525 C 5344 / 02 = VersR 2003, S. 314 (315);… AG Kamenz 23.10.2002 ­ 1 C 0438/02 = VersR 2003, S. 315 (315);… AG Karlsruhe 13.9.2002 ­ 1 C 52/02 = VersR 2003, S. 316 (316); AG Stuttgart, 18.10.2002 ­ 10 C 4794/02 = VersR 2003, S. 317 (318);… AG Stuttgart 24.10.2002 ­ 12 C 4072/02 = VersR 2003, S. 318 (319); AG Köln, Urt. v. 21.02.2003, AZ.

    Der vom Amtsgericht Hannover damit beabsichtigten "Strafsanktion" zu Lasten der Versicherer steht zudem das überwiegende Interesse aller Beteiligten an einer eindeutigen Klärung derartiger Vertragslücken gegenüber, welches nur über § 172 Abs. 2 VVG befriedigt und einheitlich gelöst werden kann (im Ergebnis ebenso AG Kiel 21.11.2002 ­ 109 C 180 / 02 = VersR 2003, S. 317 (317) sowie Lorenz, VersR 2001, S. 1146 (1148)).

  • LG Köln, 19.11.2003 - 23 S 57/03

    Voraussetzungen der Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs sowie eines …

    Dies ist jedoch sach- und interessengerecht ( vgl. AG Stuttgart, VersR 03, 317; 03, 318; LG Aachen, VersR 03, 1022).

    Das Zillmerverfahren ist nach den obigen Ausführungen ein allgemein anerkanntes Instrument, das den Interessen sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer entspricht, weil die Mehrzahl der Kunden, die ihren Vertrag nicht kündigen - diese sind die Regel - nach den ersten Jahren mit steigenden Überschüssen rechnen können ( vgl. im Ergebnis AG Stuttgart, VersR 03, 317 ).

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