Rechtsprechung
| VGH Bayern, 03.02.2009 - 10 CS 09.14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Hundehaltung; Halteverbot; Ermessen; Sachverhaltsermittlung; Verhältnismäßigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (11)
- VG Ansbach, 09.10.2015 - AN 5 S 15.00600
Untersagung der Hundehaltung - Wiederholte Zuwiderhandlung gegen Leinenpflicht
Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG ermächtigt grundsätzlich auch zur Untersagung der Hundehaltung (BayVGH, B.v. 3.2.2009 - 10 CS 09.14 - juris Rn. 14).Grundsätzlich hat die Sicherheitsbehörde vor Erlass einer Haltungsuntersagung daher zunächst mildere Anordnungen auf der Grundlage des Artikels 18 Abs. 2 LStVG wie Leinenzwang oder Maulkorbzwang zu verfügen und Zwangsmittel zur Durchsetzung dieser für geeignet befundenen, bereits getroffenen Maßnahmen zu ergreifen (…Schenk in: Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: 35. Lfg. Sept. 2014, Art. 18, Rn. 78; vgl. auch BayVGH, B. v. 3.2.2009 - 10 CS 09.14 - juris Rn. 19).
Verhältnismäßig ist eine Haltungsuntersagung aber dann, wenn der Einsatz eines bereits angedrohten Zwangsmittels von vornherein aussichtslos ist (BayVGH, B.v. 3.2.2009 - 10 CS 09.14 - juris Rn. 19) oder wenn sich ein Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden Anordnung nachzukommen (…VG Ansbach, U.v. 20.6.2006 - AN 5 K 06.00075 - juris Rn. 18;… Schenk in: Bengl/Berner/ Emmerig, LStVG, Stand: 35. Lfg. Sept. 2014, Art. 18, Rn. 78).
Der weitere Einsatz dieses Zwangsmittels erscheint somit von vornherein aussichtslos, um den Antragsteller zur Befolgung des Leinenzwangs - und damit zur Abwehr der von seinem Hund ausgehenden Gefahren - zu bewegen (vgl. BayVGH B. v. 3.2.2009 - 10 CS 09.14 - juris Rn. 19, wo von dieser Aussichtslosigkeit jedoch wegen einer vorherigen Leistung von Ratenzahlungen nicht auszugehen war).
- VG Augsburg, 01.09.2010 - Au 5 S 10.1170
Eilantrag; Hundehaltung; Abgabe von Hunden
Dahinstehen kann hier, ob Art. 18 Abs. 2 LStVG als Rechtsgrundlage durch Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG ersetzt werden kann, weil sich die angefochtene Maßnahme unabhängig von der falschen Zitierung der Befugnisnorm auch nicht auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG stützen lässt (BayVGH vom 3.2.2009 Az: 10 CS 09.14).Es gab in jüngster Vergangenheit keinen erwiesenen, gravierenden Beißvorfall mit den Hunden der Antragstellerin (BayVGH vom 3.2.2009 Az: 10 CS 09.14).
- VG Ansbach, 26.01.2012 - AN 5 K 11.01867
Konkrete Gefahr durch immer wieder ausbrechende Pferde
Die Sicherheitsbehörde hat deshalb zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor dem Haltungsverbot alle anderen, weniger in die Rechte des Klägers einschneidenden Maßnahmen zu verhängen und letztendlich auch konsequent zu vollziehen (vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 3.2.2009, Az. 10 CS 09.14, juris).So wäre es grundsätzlich notwendig, nicht nur eine Anordnung zu treffen, sondern die Anordnung auch zwangsweise durchzusetzen (vgl. hierzu: BayVGH vom 3.2.2009 a.a.O.).
- VG Augsburg, 30.08.2011 - Au 5 S 11.950
Generelles Verbot der Haltung von Hunden; Verstoß gegen den Grundsatz der …
Darüber hinaus ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jeweils genau zu prüfen, ob die Gefahrenlage eine generelle Untersagung der Hundehaltung erforderlich macht, ob die Untersagung der Hunde bestimmter Rassen oder einer bestimmten Größe erforderlich ist oder ob es ausreicht, nur die Haltung des auffällig gewordenen Hundes zu untersagen (BayVGH vom 3.2.2009 Az. 10 CS 09.14; BayVGH vom 29.3.2006 Az. 24 CS 06.600).Rn. 26 Dabei ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jeweils genau zu prüfen, ob die Gefahrenlage eine generelle Untersagung der Hundehaltung erforderlich macht, ob die Untersagung der Hunde bestimmter Rassen oder einer bestimmten Größe erforderlich ist, oder ob es ausreicht, nur die Haltung des auffällig gewordenen Hundes zu untersagen (BayVGH vom 3.2.2009 Az. 10 CS 09.14; BayVGH vom 29.3.2006 Az. 24 CS 06.600).
- VGH Bayern, 06.07.2012 - 10 CS 12.1367
Bei der Erteilung eines Negativattests nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde …
Nicht von Art. 18 Abs. 2 LStVG erfasst sind jedoch Anordnungen, die nicht die Art und Weise der Hundehaltung, sondern die Hundehaltung als solche betreffen, zum Beispiel die Wegnahme des Hundes (vgl. BayVGH vom 3.2.2009 Az. 10 CS 09.14 RdNr. 14). - VG Augsburg, 22.11.2022 - Au 8 S 22.2145
Haltungsverbot für Pyrenäenberghunde
Eine Gefahr besteht in der Regel nicht mehr, wenn es sich um sehr kleine und friedliche Hunde handelt (…vgl. BayVGH, B.v. 29.03.2006 - 24 CS 06.600 - juris Rn. 58; B.v. 3.2.2009 - 10 CS 09.14 - juris 20). - VG Augsburg, 02.06.2022 - Au 8 S 22.1029
Einstweiliger Rechtsschutz gegen sicherheitsrechtliche Anordnungen der …
Eine Gefahr besteht in der Regel nicht mehr, wenn es sich um sehr kleine und friedliche Hunde handelt (…vgl. BayVGH, B.v. 29.03.2006 - 24 CS 06.600 - juris Rn. 58; B.v. 3.2.2009 - 10 CS 09.14 - juris 20). - VGH Bayern, 21.03.2014 - 10 ZB 12.740
Pferdehaltungsverbot; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; …
Rn. 11 Zwar setzt die Verhältnismäßigkeit eines Pferdehaltungsverbots als eines besonders gewichtigen Grundrechtseingriffs, der hier die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG betrifft, weil der Kläger seine Pferde im Rahmen seiner Tätigkeit als Forstwirt auch als Arbeitsmittel einsetzt, in der Regel voraus, dass die Sicherheitsbehörde von ihr getroffene weniger einschneidende Anordnungen wie die Anordnung vom 25. Mai 2007, die Pferde ausbruchsicher unterzubringen, oder die Anordnung vom 29. Juli 2011, den Hengst kastrieren zu lassen, zunächst konsequent durchzusetzen versucht (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2009 - 10 CS 09.14 - juris Rn. 16 ff. für ein Hundehaltungsverbot). - VG Augsburg, 13.12.2011 - Au 5 K 10.1144
Generelles Verbot der Hundehaltung; Weggabeverpflichtung; Verhältnismäßigkeit
Das in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides verfügte Verbot, (generell) Hunde zu halten, kann daher nicht auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützt werden, da die im Bescheid angeordnete Rechtsfolge nach Art. 18 Abs. 2 LStVG gar nicht möglich ist (vgl. BayVGH vom 3.2.2009, Az. 10 CS 09.14; ). - VGH Bayern, 08.08.2022 - 10 CS 22.1560
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Untersagung der Hundehaltung
Rn. 11 Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Hinblick auf die vollständige Untersagung der Haltung jeder Art von Hunden (Nr. 2 des angegriffenen Bescheids) seien die Erfolgsaussichten der Klage offen (…vgl. dazu etwa BayvVGH, B.v. 29.3.2006 - 24 CS 06.600 - juris Rn. 58; B.v. 3.2.2009 - 10 CS 09.14 - juris Rn. 20), die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung falle jedoch zu Lasten des Antragstellers aus, zumal die Antragsgegnerin klargestellt habe, dass der Antragsteller einzelne, kleine, nicht gefährliche Hunde halten dürfe und der Antragsteller aber auch nicht ernsthaft vorhabe, sich in absehbarer Zeit einen kleineren Hund zu halten. - VG Augsburg, 23.09.2010 - Au 5 K 10.404
Haltung von zwei türkischen Hirtenhunden (Kangal); Beißvorfall; Untersagung der …
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